Der Gesellschafter.
Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oderamls-Bezirk Nagold.
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Donnerstag den 5. November.
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1885.
A mtliche s.
Nagold.
Wekcnmtmachunq.
Die Unterzeichnete Stelle sieht sich veranlaßt, nachstehende bezirkspolizeiliche Vorschriften zur Nachachtung einzuschärfen.
Den 2. November 1885.
K. Oberamt. Güntner.
Oberamt Nagold.
Bezirkspolizeiliche Vorschrift
betreffend
die Beleuchtung der Fuhrwerke bei Nacht.
Unter Bezugnahme auf tz. 366 Ziff. 10 des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich und die Art. 51 und 52 des Landcsgesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungdes Polizeistrasrechts, wird mit Zustimmung des Amtsversammlungs-Ausschusses vom 17. Dezember v. I. und mit Genehmigung K. Kreisregierung vorn 2. Januar d. I. folgendes ungeordnet:
8- l.
Während der Dunkelheit muß jedes auf öffentlicher Straße befindliche Fuhrwerk vorschriftsmäßig beleuchtet werden.
8 - 2 .
Als öffentliche Straßen im Sinne des H. 1 dieser Vorschrift find die Staats- und sämtlichen Ortsstraßcn, sowie diejenigen Fahrwege anzusehen, welche den Nachbarschaftsverkehr vermitteln, ausgenommen sind die Feld- und bloßen Waldwege.
8- 3.
Die Beleuchtung geschieht
a) bei einem Fuhrwerk, welches vorzugsweise zur Personenbeförderung dient, durch eine oben am Verdeck in zweckentsprechender Weise angebrachte Laterne oder durch zwei Laternen, welche an den Seiten, so weit wie möglich nach vornen, anzubringen sind;
b) bei anderem Fuhrwerk durch eine Laterne, welche in der Mitte der Vorderseite an oder auf dem Fuhrwerk dergestalt anzu- briugen ist, daß ihr Licht ungehindert durch das Gespann nach vornen fällt.
Wo vermöge der Bauart oder der Ladung des Fuhrwerks die Beleuchtung nicht an letzterem selbst angebracht werden kann, ist es gestattet, sie an den Pferden oder an der Deichsel mitzuführen.
Die Laternen mäßen in ordnungsmäßigem Stand und mit hell leuchtendem Licht versehen sein.
8- 4.
Uebertretungen dieser Vorschrift unterliegen der Strafbestimmung des Z. 366 des Reichsstrafgesetzbuches.
Nagold, den 10. Januar 1885. _ K. Oberamt. GLn tu er.
Nagold.
An die Ortsvorsteher.
Um eine etwaige Prämiierung für Anzeigen von Uebertretungen der bezirkspolizeilichen Vorschriften vom 10. Januar d. I.,
betreffend die Beleuchtung von Fuhrwerken bei
Nacht,
in Erwägung zu ziehen, werden die Ortsvorsteher veranlaßt, binnen 14 Tagen hieher zu berichten, wann und von wem Uebertretungen dieser Vorschriften seit dem Bestehen derselben zur Anzeige gebracht worden sind, und welche Verfügung das Schultheißenamt getroffen hat.
Zugleich erhalten die Ortsvorsteher die Wei
sung, die Polizei-Officianten, Nachtwächter und Straßenwärter auzuhalten, die Einhaltung dieser straßenpolizeilichen Vorschriften zu überwachen und jede Uebertretung beim Schultheißenamte zur Anzeige zu bringen.
Den 2. November 1885.
_ K. Oberamt. Güntne r.
Nagold.
Die Drtsvorfteher
werden veranlaßt, die Berichte über die Veränderungen im Bestand der Steuer-Objekte
vom 1. November 1884/85 binnen 14 Tagen hieher einzusenden.
Den 2. November 1885.
_ K. Obcramt. Güntner.
Nagold.
Un die Gemeindebehörden.
Dieselben werden darauf aufmerksam gemacht, daß bei der W. Kohlhammer'schen Buchdruckerei in Stuttgart bezogen werden können:
1) Anzeigen unfallversicherungspflichtiger Betriebe, (tz. 35 des Unfallversicherungs-Gesetzes),
2) Unfalluntersuchungskontrolle nebst den erforderlichen Einladungsschreiben (Gesetz Z. 53),
3) Urkunde für den Bevollmächtigten der Krankenkasse über Feststellung seiner Entschädigung für Teilnahme an der Unfalluntersuchung,
4) Liquidation für Krankenkassen auf Grund des tz. 5, Abs. 9 des Unfallversicherungs-Gesetzes.
Den 2. November 1885.
K. Oberamt. G üntn er.
Nagold.
An die Ortsarmenbehörden.
Im Hinblick auf die in Wirksamkeit getretenen Reichsgesetze, betreffend die Kranken- und Unfall-Versicherung der Arbeiter, werden die Ortsarmenbehörden angewiesen, für den Fall, daß Personen, bei welchen die Bersicherungspflicht im Sinne der oben genannten Gesetze in Betracht kommen kann, gemäß Z. 28 ff. des Reichsgesetzes, betr. den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870, unterstützt werden sollen, gelegentlich der nach §. 34 des zuletzt citierten Reichsgesetzes vorzunehmenden Vernehmung auch zu erheben, ob und welchen Krankenkassen die betreffenden Hilfsbedürftigen angehört haben oder angehören, auch ob und welcherlei Bezüge (Krankengelder rc.) sic schon aus solchen Krankenkassen erhalten haben.
Daß die Pflicht der Ortsarmenbehörden zur vorläufigen Unterstützung Hilfsbedürftiger — §. 28 des Unterstützungswohnsitzgesetzes — nach wie vor fortbesteht, ist selbstverständlich.
Den 2. November 1885.
_ K. Oberamt. Güntner.
Der Ordenskaiizler und Obersthofmeistcr a. D. Geh. Rat Gras v. Taube wurde seinem Ansuchen gemäß von dem Amte des Kanzlers der K. Orden enthoben und der Präsident des Staatsministeriums, Staatsminister der auswärtigen Angelegenheiten und Minister des K. Hauses Dr. v. Mi-ttnacht zum Ordcnskanzler ernannt.
Tages-Neirigkeiten.
Deutsches Reich.
* Nagold, 4. Nov. In Oberfchwandorf gebar vom 30./31. Okt. ein Dienstmädchen, Tochter der Schuhmacher Walz' Witwe dort, in dem Hause ihrer Herrschaft ein Kind, das sie sogleich nach der Niederkunft in den Abort warf. Ihre That gestand sie sogleich ein, indem sie die Niederkunft nicht verhehlen konnte. Sie wollte Nichtwissen, ob das Kind gelebt habe, die Sektion ergab aber die Lebensfähig
keit desselben. Die Mörderin soll ihre Schwangerschaft stets zu verheimlichen gesucht haben. Ihre Verhaftung konnte ihrer schweren Erkrankung halber noch nicht stattfinden.
Stuttgart, 1. Nov. (Versammlung von Vetrauensmännern der Deutschen Partei). Heute fand hier in der Liederhalle eine Versammlung von Vertrauensmännern der Deutschen Partei statt, die von etwa 70 Personen aus den verschiedenen Landesteilen besucht war. Die Verhandlungen waren vertraulicher Natur. Wie der Presse seitens des Bureau mitgeteilt wurde, handelte es sich um Organisationsfragen zum Zweck einer intensiveren und extensiveren Verbreitung der Partei und es erfolgte die Zeichnung von Beiträgen zur Gründung eines Partei-Wochenblattes. Aus dem Umstande, daß auch Abgeordnete wie z. B. Schürer (Herrenberg), welche die Volkspartei für sich reclamiert, der Versammlung beiwohnten, darf man wohl annehmen, daß die schon so oft ventilierte Frage der Annäherung der Deutschen Partei an den rechten Flügel der Volkspartei heute aufs Neue zur Sprache gekommen ist. Nach Schluß der Verhandlungen vereinigten sich die Teilnehmer zu einem gemeinsamen Mittagessen, bei dem eine Reihe von Toasten ausgebracht wurde.
Stuttgart, 2. Nov. Für die bedürftigen Hagelbeschädigten des Landes hat Se. Majestät der König 3500 vkL aus der Oberhofkasse der Zentralleitung des Wohlthätigkeitsvereins zur geeigneten Verwendung übergeben.
Staatsminister v. Barnbülcr in Hemmingen hatte kürzlich zu seinem 50jährigen Jubiläum von Fabrikant Blessing in Zuffenhausen einen zahmen Rehbock erhalten. In der Nacht vom letzten Freitag auf Samstag wurde das Tier erschossen und geraubt, man vermutet von Zigeunern.
Nach einer Bekanntmachung der Zentralleitung des Wohlthätigkeitsvereins sind Heuer bei derselben Unterstützungsgesuche für Hagelbeschädigte aus 53 Gemeinden in 15 Oberämtern eingekommen und ist der diesjährige Hagelschaden im ganzen in 106 Gemeinden in 27 Oberämtern nach amtlichen Schätzungen auf mehr als 4 Mill. berechnet.
Brandfülle: In Oberniebelsbach (Neuenbürg) am 30. Okt. ein von mehreren Familien bewohntes Gebäude; in Kö singen (Neresheim) am 2. Nov. zwei größere Gebäude.
München, 31. Okt. In der Abgeordnetenkammer brachte der Abgeordnete Freiherr v. Soden den Antrag auf Errichtung einer staatlich geleiteten Mobiliarbrandversicherung ein. Das Gesetz soll auch auf die Pfalz ausgedehnt werden.
Schweinfurt, 28. Okt. In heuüger Sitzung des Landgerichts wurde, den „N. N." zufolge, der Bierbrauer Neubauer von Garstadt wegen Verkaufs saueren Bieres in eine Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt. Mehrere Gäste sind in Folge des Biergenusses erkrankt.
Braunschweig, 2. Nov. Der Prinz und die Prinzessin Albrecht sind nachmittags 12^ Uhr hier eingetroffen und wurden von der Landesversammlung, den städtischen Behörden, der Stadtgeistlichkeit, sowie einer Deputation aus dem ganzen Lande empfangen und hielten bei prächtigem Wetter unter lebhaften Kundgebungen der Bevölkerung Einzug in die reich geschmückte Stadt.
Ein eigentümlicher Preßprozeß steht dem Westfälischen Merkur bevor. Dieses ultramontane Blatt hatte bei Gelegenheit des Prozesses Graef die Aeußerung gethan, die Haltung der Berliner libera-