28 . Juni

kug

a. U.

Ehrenmit- freundlichst mit ihren üeiligen.

-s 8.29,

»fchtttz.

en,

rüge,

c.

drikut

Heller.

L

> 1 «

M Preisen,

m

:hle bestens.

ttk

-Tapeten

^ Benützung

tk, Kfm.

m,

ahl billigst

Zeltler.

iachtrr

der bad. l. 2mali-

r Wirk- gan be-

bei jeder! Nk. 1.80

7 OS 7 66

ue 4 7 30 7 80

Dorothea, > ihie Gute- Bend. den

Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

M74.

Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donnerstag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) 80 4, in dem Bezirk 1 4,

außerhalb des Bezirks 1 .6! 20 4. Monats­abonnement nach Verhältnis.

Samstag den 27. Juni.

Jnsertionsgebühr für die Ispaltige Zeile aus ge­wöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung S 4, bei mehrmaliger je 6 4. Die Inserate müssen spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei aufgegeben sein.

1885 .

Amtliches.

Nagold.

Die Grtsvorstehrr

der an der Nagold gelegenen Gemeinden des Ober­amtsbezirks werden behufs einer von K. Ministerium des Innern, Abteilung für den Straßen- und Was­serbau, mit Erlaß vom 19. v. M. Z. 3286 ange­ordneten Erhebung der über frühere Hochwasser- stände der größeren Flüsse des Landes vorhandenen Höhenmarken beauftragt, zu erheben, wo aus ihrer Markung an Gebäuden, Wasserwerken oder Brücken etwa Zeichen angebracht sind, welche die Höhe von Hochgewässern der Nagold angeben.

Das, Ergebnis dieser Erhebungen ist binnen 8 Tagen hieher vorzulegen.

Den 25. Juni 1885.

K. Oberamt. Amtm. Wiegandt, St.-V.

Nagold.

A« die Grtsvorsteher.

Die Anmeldung der unfallversicherungSpflichtigen Betriebe betreffend.

Unter Bezugnahme auf den Erlaß k. Ministeri­ums des Innern vom 15. Juni 1885, Minist.-Amts- blatt Seite 157 und die in Nachstehendem abgedruck­ten Bekanntmachungen und Anleitung, werden die Ortsvorsteher beauftragt, dieselben den beteiligten so­fort zur Kenntnis zu bringen, sie zu den vorge­schriebenen Anmeldungen zu veranlassen, solche ent­gegenzunehmen, und nach vorheriger Prüfung der Vollständigkeit der erfolgten Anmeldungen und even­tuell sofortiger Herbeiführung unterbliebener Anmel­dungen die sämtlichen Anmeldungen dem Oberamt mit einem Bericht darüber vorzulegen, ob beziehungs­weise welche Anmeldungen etwa noch unterblieben sind oder einer Berichtigung bedürfen und zwar längstens

bis SO. Jirtt 1885.

Sollten in einzelnen Gemeinden keine der hienach genannten versicherungspflichtigen Betriebe bestehen, so ist eine Fehl-Anzeige zu erstatten.

Formulare zu den Anmeldungen können bei Oberamt bezogen werde.

Den 24. Juni 1885.

K. Oberamt. Güntner. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, be­treffend die Anmeldung unfallverficherungspflichtiger Betriebe.

Die nachstehende Bekanntmachung des Reichs­versicherungsamts vom 5. d. Mts., betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe, wird hiemit unter Bezugnahme auf die Ministerial- verfügung vom 20. Juli 1884, betreffend den Voll­zug des Unfallversicherungsgesetzes (Reg.-Bl. S. 149) mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß die durch diese Bekanntmachung des Reichsver­sicherungsamts, § 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reg.-Bl. S. 69) und 8 11 des Reichsgesetzes vom 28. Mai 1885 über die Ausdeh­nung der Unfall- und Krankenversicherung (R.-G.-Bl. S. 159) vorgeschriebenen Anmeldungen bis längstens 20. Juli d. I. von den Unternehmern durch Ver­mittlung der Ortsvorsteher an die Oberämter zu er­statten sind.

Stuttgart, den 15. Juni 1885. Hölder.

Bekanntmachung, brtreffend die Anmeldung unfall­versicherungspflichtiger Betriebe, vom 5. Juni 1885.

In Gemäßheit des 8 H des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung

vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzblatt Seite 159) in Verbindung mit 8 11 des Unfallversicherungsge- setzeö vom 6. Juli 1884 (Reichsgesetzblatt Seite 69) hat jeder Unternehmer eines unter den 8 1 des erst­genannten Gesetzes fallenden Betriebes mit Aus­nahme des gesamten Betriebes der Post- und Tele­graphenverwaltungen, sowie der Betriebe der Marine- und Heeresverwaltungen, endlich der vom Reich oder von einem Bundesstaate für Reichs- bezw. Staats­rechnung verwalteten Eisenbahn-, Baggerei-. Binnen- schifffahrts-, Flößerei-, Prahm- und Fährbetriebe binnen einer vom Reichsversicherungsamt zu bestim­menden Frist den versicherungspflichtigen Betrieb unter Angabe des Gegenstandes desselben und der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten ver­sicherungspflichtigen Personen bei der unteren Ver­waltungsbehörde anzumelden. Die Frist für die An­meldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 20. Juli 1885 einschließlich festgesetzt. Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne der genannten Gesetze anzusehen sind, ist von den Zentralbehörden der Bundesstaaten in Ge­mäßheit des K 109 des Unfallversicherungsgesetzes seiner Zeit bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden. Im übrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewiesen.

Berlin, den 5. Juni 1885.

Das Rcichsversicherungsamt. Bödiker. Anleitung, betreffend die Anmeldung der Versicherungs- Pflichtigen Betriebe. (8 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 und 8 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884).

1) Die Anmeldungspflicht erstreckt sich aus a. den gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetrieb, 1>. den ge­werbsmäßigen Speditions-, Speicher- und Kellereibe­trieb, o. den Gewerbebetrieb der Güterpacker, Güter­lader, Schaffer, Bracker, Wäger, Messer, Schauer und Stauer, ä. den Gewerbebetrieb des Schiffziehens (Treidelei), endlich s. auf die folgenden Betriebe, so­fern deren Verwaltung nicht vom Reich oder von einem Bundesstaat für Reichs-beziehungsweise Staats­rechnung geführt wird: a. den Betrieb der Eisen­bahnverwaltungen einschließlich der Bauten, welche von diesen Verwaltungen für eigene Rechnung aus­geführt werden, d. den Baggereibetrieb, o. den Bin- nenschifffahrts-, Flößerei-, Prahm- und Fährbetrieb.

2) Gewerbsmäßig ist ein Fuhrwerksbetrieb, wenn aus dem Betriebe des Fuhrwerks ein Gewerbe gemacht wird, das Fuhrwerk also zu Zwecken des Erwerbs, als unmittelbare Einnahmequelle, für einige Dauer betrieben wird. Hierher gehören insbesondere die Betriebe der Droschken- und Omnibusinhaber, der Posthalter und Frachtfuhrleute, auch die soge­nannten Hotelwagen, welche gegen Entgelt» die Rei­senden von den Gasthöfen nach den Bahnhöfen bringen und von dort abholen. Ein Fuhrwerk da­gegen, welches von einem Gewerbetreibenden (Kauf­mann, Arzt, Metzger, Bäcker) zu Zwecken seines son­stigen Gewerbebetriebes verwandt wird und nicht als unmittelbare Einnahmequelle dient, ist nicht als ge­werbsmäßig betrieben im Sinne des Gesetzes aufzu­fassen. Ebenso wenig gehören hierher die zum per­sönlichen Gebrauche dienenden Kutschfuhrwerke von Privatpersonen, sowie das Fuhrwerk eines Land­manns, welcher gelegentlich gegen Entgeld Personen befördert oder etwa zur Winterszeit seine für die Landwirtschaft entbehrlichen Gespanne vorübergehend zu Steinfuhren für einen Chausseebau oder derglei­chen gegen Entgeld darbietet, es sei denn, daß er für einen solchen Erwerb besondere Einrichtungen

trifft, aus denen sich die Kriterien eines gewerbs­mäßigen Fuhrwerksbetriebes ergeben.

3) Der Speicher- und Kellereibetrieb muß gleich dem Speditionsbetrieb, mit welchem derselbe in unmittelbaren Zusammenhang im Gesetz genannt wird, ebenfalls ein gewerbsmäßiger sein, wenn der Unternehmer zu dessen Anmeldung verpflichtet sein soll. Auch hier kommt es also darauf an, daß der Betrieb zu Zwecken des Erwerbs für einige Dauer erfolgt, sei es, indem aus der Speicheret oder Kelle­rei ein selbstständiges Gewerbe gemacht wird, wie beim Dock- und Packhofsbetriebe in grüßen Städten, bei Aktien-Speichern rc., sei es, indem der übrige Gewerbebetrieb des Speicheret- oder Kellereibesitzers so wesentlich mit dem Betriebe der Speicheret oder Kellerei zusammenhängt, oder von diesem so sehr ab­hängt, daß der Speicherei- oder Kellereibetrieb einen hervorstechenden Bestandteil, wenn nicht den Haupt­bestandteil des Gesamtunternehmens bildet, wie bei den Kornspeichern der Getreidegroßhändler und den Kellereien der Weingroßhandlungen. Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, so kann es sich wohl um einen im Besitze eines Gewerbetreibenden befindlichen Speicher" oderKeller", nicht aber um einen ge­werbsmäßigenSpeicher-" oderKellereibetrieb" handeln. Insbesondere fallen die gewöhnlichen Kel­ler der Krämer und Höker, der Gast- und Bier­wirte nicht unter den Begriff der gewerbsmäßigen Kellerei, und die Lagerräume, wie sie die Manufakturwa­ren- oder Kolonialwarenhändler zu besitzen pflegen, nicht unter den Begriff des gwerbsmäßigen Speicherbetriebs.

4) Der BegriffEisenbahn" ist im weitesten Sinne zu verstehen. Derselbe umfaßt alle zur Be­förderung von Personen oder Sachen auf Schienen mittels elementarer oder tierischer Kraft bestimmten Transportmittel, also nicht nur die Lokomotivbahnen, sondern auch die Pferde- und elektrischen Bahnen. Es ist nicht notwendig, daß die Eisenbahn dem öffentlichen Verkehr dient. Eisenbahnbetriebe, welche wesentliche Bestandteile eines nach dem Unsallver- sicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 versicherungspflich­tigen Betriebes sind (vergleiche 8 1 Absatz 6 jenes Gesetzes) fallen nicht unter das neue Gesetz und sind daher nicht anzumelden.

5) Zur Binnenschifffahrt gehört auch die ge­werbsmäßige Kleinschifferei mittels Kähnen und Gondeln. Das vorstehend zu Ziffer 4 Absatz 2 Ge­sagte gilt auch von den Schifffahrtsbetrieben.

6) Nicht versicherungspflichtig und daher nicht anzumelden sind Betriebe aller Art, in welchen der Unternehmer allein und ohne Gehilfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter thätig ist. So ist ein Fuhrwerksbe­sitzer, welcher gewerbsmäßig Personen oder Sachen befördert, nicht zur Anmeldung seines Betriebes verpflichtet, wenn er den letzteren allein versieht und keinen Kutscher, Postillon, Knecht in demselben be­schäftigt. Dagegen ist die Versicherungspflicht be­gründet, wenn ein Familenangehöriger des Unter­nehmers als Gehilfe, Lehrling oder sonstiger Arbei­ter in dem Betriebe beschäftigt wird: mit Ausnahme der Beschäftigung der Ehefrau, welche niemals als eine von ihrem Ehemann beschäftigte Arbeiterin gilt. Im Uebrigen ist die Anmeldungspflicht weder von der Zahl der im Betriebe beschäftigten Arbeiter, noch von der Art desselben (Handbetrieb, Motorenbetrieb rc.) abhängig.

7) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unter­nehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung

^ der Betrieb erfolgt, demnach bei verpachteten Betrie-