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Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.
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Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donnerstag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) 80 4, in dem Bezirk 1 — 4,
außerhalb des Bezirks 1 .6! 20 4. Monatsabonnement nach Verhältnis.
Samstag den 27. Juni.
Jnsertionsgebühr für die Ispaltige Zeile aus gewöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung S 4, bei mehrmaliger je 6 4. Die Inserate müssen spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei aufgegeben sein.
1885 .
Amtliches.
Nagold.
Die Grtsvorstehrr
der an der Nagold gelegenen Gemeinden des Oberamtsbezirks werden behufs einer von K. Ministerium des Innern, Abteilung für den Straßen- und Wasserbau, mit Erlaß vom 19. v. M. Z. 3286 angeordneten Erhebung der über frühere Hochwasser- stände der größeren Flüsse des Landes vorhandenen Höhenmarken beauftragt, zu erheben, wo aus ihrer Markung an Gebäuden, Wasserwerken oder Brücken etwa Zeichen angebracht sind, welche die Höhe von Hochgewässern der Nagold angeben.
Das, Ergebnis dieser Erhebungen ist binnen 8 Tagen hieher vorzulegen.
Den 25. Juni 1885.
K. Oberamt. Amtm. Wiegandt, St.-V.
Nagold.
A« die Grtsvorsteher.
Die Anmeldung der unfallversicherungSpflichtigen Betriebe betreffend.
Unter Bezugnahme auf den Erlaß k. Ministeriums des Innern vom 15. Juni 1885, Minist.-Amts- blatt Seite 157 und die in Nachstehendem abgedruckten Bekanntmachungen und Anleitung, werden die Ortsvorsteher beauftragt, dieselben den beteiligten sofort zur Kenntnis zu bringen, sie zu den vorgeschriebenen Anmeldungen zu veranlassen, solche entgegenzunehmen, und nach vorheriger Prüfung der Vollständigkeit der erfolgten Anmeldungen und eventuell sofortiger Herbeiführung unterbliebener Anmeldungen die sämtlichen Anmeldungen dem Oberamt mit einem Bericht darüber vorzulegen, ob beziehungsweise welche Anmeldungen etwa noch unterblieben sind oder einer Berichtigung bedürfen und zwar längstens
bis SO. Jirtt 1885.
Sollten in einzelnen Gemeinden keine der hienach genannten versicherungspflichtigen Betriebe bestehen, so ist eine Fehl-Anzeige zu erstatten.
Formulare zu den Anmeldungen können bei Oberamt bezogen werde.
Den 24. Juni 1885.
K. Oberamt. Güntner. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anmeldung unfallverficherungspflichtiger Betriebe.
Die nachstehende Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts vom 5. d. Mts., betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe, wird hiemit unter Bezugnahme auf die Ministerial- verfügung vom 20. Juli 1884, betreffend den Vollzug des Unfallversicherungsgesetzes (Reg.-Bl. S. 149) mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß die durch diese Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts, § 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reg.-Bl. S. 69) und 8 11 des Reichsgesetzes vom 28. Mai 1885 über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung (R.-G.-Bl. S. 159) vorgeschriebenen Anmeldungen bis längstens 20. Juli d. I. von den Unternehmern durch Vermittlung der Ortsvorsteher an die Oberämter zu erstatten sind.
Stuttgart, den 15. Juni 1885. Hölder.
Bekanntmachung, brtreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe, vom 5. Juni 1885.
In Gemäßheit des 8 H des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung
vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzblatt Seite 159) in Verbindung mit 8 11 des Unfallversicherungsge- setzeö vom 6. Juli 1884 (Reichsgesetzblatt Seite 69) hat jeder Unternehmer eines unter den 8 1 des erstgenannten Gesetzes fallenden Betriebes — mit Ausnahme des gesamten Betriebes der Post- und Telegraphenverwaltungen, sowie der Betriebe der Marine- und Heeresverwaltungen, endlich der vom Reich oder von einem Bundesstaate für Reichs- bezw. Staatsrechnung verwalteten Eisenbahn-, Baggerei-. Binnen- schifffahrts-, Flößerei-, Prahm- und Fährbetriebe — binnen einer vom Reichsversicherungsamt zu bestimmenden Frist den versicherungspflichtigen Betrieb unter Angabe des Gegenstandes desselben und der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 20. Juli 1885 einschließlich festgesetzt. Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne der genannten Gesetze anzusehen sind, ist von den Zentralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit des K 109 des Unfallversicherungsgesetzes seiner Zeit bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden. Im übrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewiesen.
Berlin, den 5. Juni 1885.
Das Rcichsversicherungsamt. Bödiker. Anleitung, betreffend die Anmeldung der Versicherungs- Pflichtigen Betriebe. (8 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 und 8 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884).
1) Die Anmeldungspflicht erstreckt sich aus a. den gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetrieb, 1>. den gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher- und Kellereibetrieb, o. den Gewerbebetrieb der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wäger, Messer, Schauer und Stauer, ä. den Gewerbebetrieb des Schiffziehens (Treidelei), endlich s. auf die folgenden Betriebe, sofern deren Verwaltung nicht vom Reich oder von einem Bundesstaat für Reichs-beziehungsweise Staatsrechnung geführt wird: a. den Betrieb der Eisenbahnverwaltungen einschließlich der Bauten, welche von diesen Verwaltungen für eigene Rechnung ausgeführt werden, d. den Baggereibetrieb, o. den Bin- nenschifffahrts-, Flößerei-, Prahm- und Fährbetrieb.
2) Gewerbsmäßig ist ein Fuhrwerksbetrieb, wenn aus dem Betriebe des Fuhrwerks ein Gewerbe gemacht wird, das Fuhrwerk also zu Zwecken des Erwerbs, als unmittelbare Einnahmequelle, für einige Dauer betrieben wird. Hierher gehören insbesondere die Betriebe der Droschken- und Omnibusinhaber, der Posthalter und Frachtfuhrleute, auch die sogenannten Hotelwagen, welche gegen Entgelt» die Reisenden von den Gasthöfen nach den Bahnhöfen bringen und von dort abholen. Ein Fuhrwerk dagegen, welches von einem Gewerbetreibenden (Kaufmann, Arzt, Metzger, Bäcker) zu Zwecken seines sonstigen Gewerbebetriebes verwandt wird und nicht als unmittelbare Einnahmequelle dient, ist nicht als gewerbsmäßig betrieben im Sinne des Gesetzes aufzufassen. Ebenso wenig gehören hierher die zum persönlichen Gebrauche dienenden Kutschfuhrwerke von Privatpersonen, sowie das Fuhrwerk eines Landmanns, welcher gelegentlich gegen Entgeld Personen befördert oder etwa zur Winterszeit seine für die Landwirtschaft entbehrlichen Gespanne vorübergehend zu Steinfuhren für einen Chausseebau oder dergleichen gegen Entgeld darbietet, es sei denn, daß er für einen solchen Erwerb besondere Einrichtungen
trifft, aus denen sich die Kriterien eines gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetriebes ergeben.
3) Der Speicher- und Kellereibetrieb muß gleich dem Speditionsbetrieb, mit welchem derselbe in unmittelbaren Zusammenhang im Gesetz genannt wird, ebenfalls ein gewerbsmäßiger sein, wenn der Unternehmer zu dessen Anmeldung verpflichtet sein soll. Auch hier kommt es also darauf an, daß der Betrieb zu Zwecken des Erwerbs für einige Dauer erfolgt, sei es, indem aus der Speicheret oder Kellerei ein selbstständiges Gewerbe gemacht wird, wie beim Dock- und Packhofsbetriebe in grüßen Städten, bei Aktien-Speichern rc., sei es, indem der übrige Gewerbebetrieb des Speicheret- oder Kellereibesitzers so wesentlich mit dem Betriebe der Speicheret oder Kellerei zusammenhängt, oder von diesem so sehr abhängt, daß der Speicherei- oder Kellereibetrieb einen hervorstechenden Bestandteil, wenn nicht den Hauptbestandteil des Gesamtunternehmens bildet, wie bei den Kornspeichern der Getreidegroßhändler und den Kellereien der Weingroßhandlungen. Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, so kann es sich wohl um einen im Besitze eines Gewerbetreibenden befindlichen „Speicher" oder „Keller", nicht aber um einen gewerbsmäßigen „Speicher-" oder „Kellereibetrieb" handeln. Insbesondere fallen die gewöhnlichen Keller der Krämer und Höker, der Gast- und Bierwirte nicht unter den Begriff der gewerbsmäßigen Kellerei, und die Lagerräume, wie sie die Manufakturwaren- oder Kolonialwarenhändler zu besitzen pflegen, nicht unter den Begriff des gwerbsmäßigen Speicherbetriebs.
4) Der Begriff „Eisenbahn" ist im weitesten Sinne zu verstehen. Derselbe umfaßt alle zur Beförderung von Personen oder Sachen auf Schienen mittels elementarer oder tierischer Kraft bestimmten Transportmittel, also nicht nur die Lokomotivbahnen, sondern auch die Pferde- und elektrischen Bahnen. Es ist nicht notwendig, daß die Eisenbahn dem öffentlichen Verkehr dient. Eisenbahnbetriebe, welche wesentliche Bestandteile eines nach dem Unsallver- sicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 versicherungspflichtigen Betriebes sind (vergleiche 8 1 Absatz 6 jenes Gesetzes) fallen nicht unter das neue Gesetz und sind daher nicht anzumelden.
5) Zur Binnenschifffahrt gehört auch die gewerbsmäßige Kleinschifferei mittels Kähnen und Gondeln. Das vorstehend zu Ziffer 4 Absatz 2 Gesagte gilt auch von den Schifffahrtsbetrieben.
6) Nicht versicherungspflichtig und daher nicht anzumelden sind Betriebe aller Art, in welchen der Unternehmer allein und ohne Gehilfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter thätig ist. So ist ein Fuhrwerksbesitzer, welcher gewerbsmäßig Personen oder Sachen befördert, nicht zur Anmeldung seines Betriebes verpflichtet, wenn er den letzteren allein versieht und keinen Kutscher, Postillon, Knecht in demselben beschäftigt. Dagegen ist die Versicherungspflicht begründet, wenn ein Familenangehöriger des Unternehmers als Gehilfe, Lehrling oder sonstiger Arbeiter in dem Betriebe beschäftigt wird: mit Ausnahme der Beschäftigung der Ehefrau, welche niemals als eine von ihrem Ehemann beschäftigte Arbeiterin gilt. Im Uebrigen ist die Anmeldungspflicht weder von der Zahl der im Betriebe beschäftigten Arbeiter, noch von der Art desselben (Handbetrieb, Motorenbetrieb rc.) abhängig.
7) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung
^ der Betrieb erfolgt, demnach bei verpachteten Betrie-