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und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.
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April 1885.
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Erschein: wöchentlich 3mal: Dienstag, Donnerstag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlobn) 80 4, in dem Bezirk I — 4, außerhalb des Bezirks I X 20 4. Monats- abonncmcnt nach Verhältnis.
Donnerstag de» 16. April.
Jwertionsgebühr für die Ispaltige Zeile auS gewöhnlicher Schrift bet einmaliger Einrückung 9 4, bei mehrmaliger je 6 4. Die Inserate muffen spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei aufgegeben sein.
1885.
Nagold.
Bekanntmachung,
betreffend da« Grfatzgefchaft pro 1888.
Nachdem der Geschästsplan der Ersatz-Kommission für den hiesigen Bezirk als festgestellt zu betrachten ist, wird derselbe in Nachstehendem bekannt gemacht:
Es findet statt:
1) am 25. April die Musterung in Wildberg,
2) am 27. April die Musterung in Altensteig,
3- am 28. April die Musterung in Nagold,
4) am 29. April die Losung in Nagold.
Die Orts-Borstcher werden beauftragt, sämtliche in den Stammrollen nicht durchstrichene Militär- Pflichtige, welche nach den Bestimmungen der M. 23 und 24, vergl. mit §. 6.1 Ziffer 3 der Ersatzordnung, im hiesigen Bezirk gestellungspflichtig und von der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, auch über ihr MilitärvcrhältniS noch keine definitive Entscheidung erhalten haben, unter Hinweisung auf die in Z. 33 des Neichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichsgesetzblatt Nr. 15) angedrohten Strafen und Rechtsnachteile (vergl. auch H. 61 und ß. 65 Ziffer 3 der Ersatzorvmiug) aufzufordern. zu der hienach bemerkten Zeit und an dem bezeichneten Ort sich zur Musterung pünktlich einzufinden.
Es haben je unter Führung ihrer Gemciude- Borsteher, welche die Militärstammrollen mitznbringen haben, und zwar die Pflichtigen der früheren Jahrgänge mit ihren LosungS- und Gestellungsscheinen Versehen, zu erscheinen:
1) am SamStag den 25. April d. I., im Musterungs- Lokal in Wildberg, vormittags 8 Uhr, die Pflichtigen von Wildberg. Effringen, Sulz, Gült- lingen, Schönbronn, Nothfelden und Wenden;
2) am Montag den 27. April in Altensteig, vormittags 8 Uhr,
die Pflichtigen von Altensteig Stadt, Altensteig Dorf, Ueberberg, Berneck, Walddorf, Ebershardt, Gaugenwald, Warth, Egenhausen. Spielberg, Bösingen, Beuren, Enzthal, Ettmannsweiler, Fünfbronn, Garr- weiler und Simmersfeld;
3) am Dienstag den 28. April in Nagold, vormittags 8 Uhr,
die Pflichtigen von Nagold, Jselshausen, Emmingen, Pfrondorf, Mindersbach, Rohrdorf, Ebhausen, Hai- terbach, Unterschwandorf, Oberschwandorf, Beihingen, Oberthalheim, Unterthalheim und Schietingen.
Hiebei wird folgendes noch bemerkt:
») Einjahrig-Freiwillige sind durch ihren Berechtigungsschein von der Gestellung entbunden, b) In Beziehung auf Zurückstellungsansprüche wird auf die oberamtliche Bekanntmachung v. 14. Febr. 1885, Amtsbl. Nr. 20 u. Nr. 24 mit dem Anfügen hingewiesen, daß nur solche mit den erforderlichen Urkunden und Zeugnissen belegte Ansprüche Berücksichtigung finden können, welche der 8- 20 des Reichsmilitärgesetzes und tz. 30 der Ersatzordnung speziell bezeichnen, und daß diesfallsige Gesuche mit de» vor- geschriebenen Fragebogen, die, soweit es sich um Pflichtige früherer Altersklassen handelt, auch bei unveränderten Verhältnissen stets neu ausgefertigt werden müssen, spätestens am Musterungstermin, womöglich aber vor demselben, hier einzureichen sind.
Sollten Väter oder Mütter wegen eigener Arbeits- oder Aufsichtsunfähigkeit Zurückstellung ihrer Söhne beanspruchen, so sind jene gleichfalls vor die Ersatzkommission zu laden.
o) Jeder Militärpflichtige der jüngsten Altersklasse darf sich im Musterungstermin freiwillig zum Diensteintritt melden.
ä) Schulamtskandidaten, Unterlehrer, Lehrgehilfen re. haben ihre Prüfungs-Zeugnisse rechtzeitig und spätestens im Musterungstermin vor- zulegen.
s) Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hiefür zu stellen.
Die Losziehmig findet für sämtliche Militär- Pflichtige der Altersklasse 1865, einschließlich solcher Militärpflichtiger, welche ohne ihr Verschulden noch nicht zur Losung gelangt find,
am Mtttwach den SS. April d. I. ans dem Rathanse in Nagold
statt und es beginnt die Verhandlung
morgens 8 Uhr.
In Betreff dieses Aktes, bei welchem das An- wohnen der Ortsvorsteher nicht vorgeschrieben ist,
wird bemerkt:
a) Der LoSziehungstermin ist den Militärpflichtigen bekannt zu machen und ihnen das persönliche Erscheinen zu überlassen.
Im Falle der Abwesenheit des Aufgerusenen wird das Los für denselben von einem Mitglied der Ersatzkommission gezogen.
b) Von der Losung sind ausgeschlossen:
Die zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst Ermächtigten,
die von den Truppen« (Marine-) Teilen angenommenen Freiwilligen (einschließlich Forstlehrlinge).
Die Ortsvorsteher haben Vorstehende- den Militärpflichtigen, soweit sie gestellungspflichtig sind, beziehungsweise ihren Eltern unverweilt zu eröffnen und Eröffnungs-Urkunden von jenen unter spezieller Bezeichnung der Pflichtigen, welche zur Musterung beordert worden sind, und unter Aufführung derselben nach den einzelnen Jahrgängen dem Oberamt spätestens bis zum 18. April d. I. vorzulegen.
Sollten gegen Militärpflichtige Zucht- oder Arbeitshausstrafen erkannt oder solche der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig erklärt worden sein, so sind, falls dies noch nicht geschehen, die betreffenden StrafauSschreiben alsbald hieher einzusenden und ist überhaupt Anzeige zu machen, wenn irgend welche weiteren Strafen als die bereits an gezeigten gegen die Militärpflichtigen erkannt werden sollten.
Die Prüfung der Reklamationen der Ersatz- reservistcn I. Klaffe, der Reserve- und Landwehrmän- uer behufs ihrer Zurückstellung im Mobilmachungsfalle wird unmittelbar nach der Losziehung vorgenommen werden, was in den Gemeinden mit dem Anfügen bekannt zu machen ist, daß diesfallsige Gesuche bei dem Ortsvorsteher anzubringen seien, welcher .dieselben zu prüfen und mit einem gemeinderät- lichen Zeugnis, welches die militärischen, bürgerlichen und Vermögens-Verhältnisse der Bittsteller genau schildern und die obwaltenden besonderen Umstände, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann, enthalten muß, rechtzeitig an das Oberamt einzusenden hat.
Für diese Zeugnisse ist sich der vorgeschriebenen j Fragebogen zu bedienen, welche vom Oberamt bezo- j gen werden können und es wird bezüglich solcher Reklamationen auf H. 64 und 69 des Reichsmilitär-! gesetzes vom 2. Mai 1874 und die 13, 15, 17
und 18 der Kontrol-Orbnung besonder- aufmerksam gemacht.
Den 22. März 1885.
Civilvorsitzender der Ersatz-Kommission:
Güntner, Oberamtmann.
Tages-Rettigkeiteir.
Von Monakam, Brackenheim, Mühlacker, Heimsheim und noch mehreren Orten wird von einem am 11. und 12. d. M. wahrgenommcnen Erdstöße berichtet.
Stuttgart, 10. Apr. Der Bitte an den Reichstag um Abänderung des Unterstützungswohnsitzgesetzes in der Richtung, „daß von einer bestimmten Zeit an kein Deutscher mehr seinen Unterstützungswohnsitz verliert, ehe er einen neuen nachweislich erworben hat," sind bis jetzt in Württemberg im Ganzen 101 Körperschaften beigetreten, und zwar 8 Amtsversammlungen und Landarmenkommissionen. Bezirks- wohlthätigkeitsvereine, 87 bürgerliche Kollegien, Gemeinderäte und OrtSarmenbehörden und 6 Pfarrge- meinderäte. Es ist keineswegs die Absicht, diese Petition während der jetzigen Sitzungsperiode dem Reichstage noch zu übergeben. Dagegen soll der Reichstag bei seiner Wiedereinberufung im Herbste dieselbe als eingereicht vorfinden. Diese Zwischenzeit soll benützt werden, um die Bewegung für die Revision des Unterstützungswohnsitzgesetzes in andern deutschen Landen in Anregung zu bringen. Auch in Norddeutschland finden diese Bestrebungen immer mehr Beachtung. In seiner letzten Versammlung hat der Zentralvorstand der deutschen Arbriterkolo- nien eine Kommission mit der Prüfung der Frage der Einführung einheitlicher Legitimationspapiere zunächst für die Naturalverpflegungsstationen beauftragt. Dieselbe wird Ende dieser Monats in Halle a. d. S. zusammentreten. In gleicher Richtung haben sich auch Stimmen in unserer Abgeordnetenkammer ausgesprochen und ebenso für die Notwendigkeit strenger Bestrafung gewerbsmäßiger Bettler und Müßiggänger.
Stuttgart, l0. April In der Kammer der Abgeordneten kam heute bei Gelegenheit der Beratung des Forst- etatS die Frage der Organisation unserer Forstverwaltung zur Sprache. Unsere Reviersörster sehnen sich nämlich nach dem in Preußen, Baden und neuerdings auch in Bayern eingesühr- ten Obersörstersystem. Die Frage erregt schon lange die Gemüter unserer Forstleute und in der Presse ist schon heftig darüber gekämpft worden. Seit der Verlegung der Forstakademie von Hohenheim an die Landesuniversität nach Tübingen, seit- dem man also akademische Bildung von ihnen verlangt, sind unsere Forstbeamten, die mit der Stellung als Revierförster durchschnittlich alles erreicht haben, was möglich ist, erst recht unzufrieden mit ihrem Loose, wozu noch kommt, daß ihre Bezahlung keineswegs eine glänzende ist. Die Reviersörster haben sich deshalb mit Nachdruck aus die Agitation zu Gunsten des Oberförstersystcms, das ihnen bessere Aussichten bietet, geworten. Sie wollen die 11 Forstmeister, die im Lande ver- teilt sind, abgeschafft wissen und direkt mit der Forstdirektion, die ihren Sitz in der Hauptstadt haben soll, in Verbindung treten. Die Regierung verspürt nicht die geringste Lust, au die Neuorganisation heranzutreten und der Finanzminister v. Renner, zu dessen Departement die Forstverwaltung gehört, wies heute wiederholt darauf hin, daß wir bei der musterhaften Administration unserer Wälder keine Ursache hätten, Aende- rungen eintreten zu lassen. Und cS wird vermutlich auch wie- der Ruhe in den Kreisen unserer Revierförster eintreten, wenn man ihnen, ohne von dem gegenwärtigen System abzuweichcn, einsach den Titel „Oberförster" gibt. Decken sich doch die Funktionen unserer Reviersörster mit denen der bayrischen, preußischen und badischen Oberförster vollkommen. — Auch die Frage der Gewiimung von Torfstreu, der man in Württemberg erst seit kurzer Zeit näher getreten ist, kam heute aufs j Tapet und cS zeigte sich, daß auch hier wie in Norddeutschland > die inteligentercn landwirtschaftlichen Kreise die Bedeutung dieses Streumaterials erkannt habe«. Die Torsstreugewinnung j wird neuerdings vom FiscuS als von einigen oberschwäbischen , Standesherrschasten im Großen betrieben. Als Reinertrag aus Forsten sind für die nächsten beiden Jahre je 4 715 643