lrl Barth.

> M.

und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

nnen gegen Si- :ich ausgeliehen

es Fessele. die rühmlichst te

ßlkildc

) Jahr wieder iter Zusicherung

tav Heller.

K

2

»-r

!lldampfern des

ll Zlllhd

Neise

Amerika

ntrn

tinAtzr,

trt,

Nagold, Iah« wsteig, Ernst Halw.

n f. Kaffee a. Vürttbgs. suchen o., HamdurK. »/« Prof.

l d.

oppelten eichenen

lasten

Zenz' Witwe, l d.

IMN.

rt. an verkauft ttfried Walz.

reife:

April 1885.

: 4 ^ 4 4

20 7 02 6 85

9 40 -

7 75 7 50

8 82 8 60

8 60 -

7 88 7 70

9 53 9 30

20 9 06 8 80

10 50 -

7 50 -

i« 11. April 188».

. 16 .« 1417 4

. 20 3741

. 16 71-75

Erschein: wöchentlich 3mal: Dienstag, Donnerstag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlobn) 80 4, in dem Bezirk I 4, außerhalb des Bezirks I X 20 4. Monats- abonncmcnt nach Verhältnis.

Donnerstag de» 16. April.

Jwertionsgebühr für die Ispaltige Zeile auS ge­wöhnlicher Schrift bet einmaliger Einrückung 9 4, bei mehrmaliger je 6 4. Die Inserate muffen spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei aufgegeben sein.

1885.

Nagold.

Bekanntmachung,

betreffend da« Grfatzgefchaft pro 1888.

Nachdem der Geschästsplan der Ersatz-Kom­mission für den hiesigen Bezirk als festgestellt zu be­trachten ist, wird derselbe in Nachstehendem bekannt gemacht:

Es findet statt:

1) am 25. April die Musterung in Wildberg,

2) am 27. April die Musterung in Altensteig,

3- am 28. April die Musterung in Nagold,

4) am 29. April die Losung in Nagold.

Die Orts-Borstcher werden beauftragt, sämt­liche in den Stammrollen nicht durchstrichene Militär- Pflichtige, welche nach den Bestimmungen der M. 23 und 24, vergl. mit §. 6.1 Ziffer 3 der Ersatzordnung, im hiesigen Bezirk gestellungspflichtig und von der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, auch über ihr MilitärvcrhältniS noch keine definitive Entscheidung erhalten haben, unter Hinweisung auf die in Z. 33 des Neichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichsgesetzblatt Nr. 15) angedrohten Strafen und Rechtsnachteile (vergl. auch H. 61 und ß. 65 Ziffer 3 der Ersatzorvmiug) aufzufordern. zu der hienach bemerkten Zeit und an dem bezeichneten Ort sich zur Musterung pünktlich einzufinden.

Es haben je unter Führung ihrer Gemciude- Borsteher, welche die Militärstammrollen mitznbringen haben, und zwar die Pflichtigen der früheren Jahr­gänge mit ihren LosungS- und Gestellungsscheinen Versehen, zu erscheinen:

1) am SamStag den 25. April d. I., im Musterungs- Lokal in Wildberg, vormittags 8 Uhr, die Pflichtigen von Wildberg. Effringen, Sulz, Gült- lingen, Schönbronn, Nothfelden und Wenden;

2) am Montag den 27. April in Altensteig, vormittags 8 Uhr,

die Pflichtigen von Altensteig Stadt, Altensteig Dorf, Ueberberg, Berneck, Walddorf, Ebershardt, Gaugen­wald, Warth, Egenhausen. Spielberg, Bösingen, Beuren, Enzthal, Ettmannsweiler, Fünfbronn, Garr- weiler und Simmersfeld;

3) am Dienstag den 28. April in Nagold, vormittags 8 Uhr,

die Pflichtigen von Nagold, Jselshausen, Emmingen, Pfrondorf, Mindersbach, Rohrdorf, Ebhausen, Hai- terbach, Unterschwandorf, Oberschwandorf, Beihingen, Oberthalheim, Unterthalheim und Schietingen.

Hiebei wird folgendes noch bemerkt:

») Einjahrig-Freiwillige sind durch ihren Berech­tigungsschein von der Gestellung entbunden, b) In Beziehung auf Zurückstellungsansprüche wird auf die oberamtliche Bekanntmachung v. 14. Febr. 1885, Amtsbl. Nr. 20 u. Nr. 24 mit dem Anfügen hingewiesen, daß nur solche mit den erforderlichen Urkunden und Zeugnissen belegte Ansprüche Berücksichtigung finden kön­nen, welche der 8- 20 des Reichsmilitärgesetzes und tz. 30 der Ersatzordnung speziell bezeich­nen, und daß diesfallsige Gesuche mit de» vor- geschriebenen Fragebogen, die, soweit es sich um Pflichtige früherer Altersklassen handelt, auch bei unveränderten Verhältnissen stets neu ausgefertigt werden müssen, spätestens am Mu­sterungstermin, womöglich aber vor demselben, hier einzureichen sind.

Sollten Väter oder Mütter wegen eigener Arbeits- oder Aufsichtsunfähigkeit Zurückstellung ihrer Söhne beanspruchen, so sind jene gleich­falls vor die Ersatzkommission zu laden.

o) Jeder Militärpflichtige der jüngsten Altersklasse darf sich im Musterungstermin freiwillig zum Diensteintritt melden.

ä) Schulamtskandidaten, Unterlehrer, Lehrgehil­fen re. haben ihre Prüfungs-Zeugnisse recht­zeitig und spätestens im Musterungstermin vor- zulegen.

s) Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hiefür zu stellen.

Die Losziehmig findet für sämtliche Militär- Pflichtige der Altersklasse 1865, einschließlich solcher Militärpflichtiger, welche ohne ihr Verschulden noch nicht zur Losung gelangt find,

am Mtttwach den SS. April d. I. ans dem Rathanse in Nagold

statt und es beginnt die Verhandlung

morgens 8 Uhr.

In Betreff dieses Aktes, bei welchem das An- wohnen der Ortsvorsteher nicht vorgeschrieben ist,

wird bemerkt:

a) Der LoSziehungstermin ist den Militärpflichtigen bekannt zu machen und ihnen das persönliche Er­scheinen zu überlassen.

Im Falle der Abwesenheit des Aufgerusenen wird das Los für denselben von einem Mitglied der Ersatzkommission gezogen.

b) Von der Losung sind ausgeschlossen:

Die zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst Er­mächtigten,

die von den Truppen« (Marine-) Teilen an­genommenen Freiwilligen (einschließlich Forst­lehrlinge).

Die Ortsvorsteher haben Vorstehende- den Militärpflichtigen, soweit sie gestellungspflichtig sind, beziehungsweise ihren Eltern unverweilt zu eröffnen und Eröffnungs-Urkunden von jenen unter spezieller Bezeichnung der Pflichtigen, welche zur Musterung beordert worden sind, und unter Aufführung dersel­ben nach den einzelnen Jahrgängen dem Oberamt spätestens bis zum 18. April d. I. vorzulegen.

Sollten gegen Militärpflichtige Zucht- oder Arbeitshausstrafen erkannt oder solche der bürger­lichen Ehrenrechte verlustig erklärt worden sein, so sind, falls dies noch nicht geschehen, die betreffenden StrafauSschreiben alsbald hieher einzusenden und ist überhaupt Anzeige zu machen, wenn irgend welche weiteren Strafen als die bereits an gezeigten gegen die Militärpflichtigen erkannt werden sollten.

Die Prüfung der Reklamationen der Ersatz- reservistcn I. Klaffe, der Reserve- und Landwehrmän- uer behufs ihrer Zurückstellung im Mobilmachungs­falle wird unmittelbar nach der Losziehung vorge­nommen werden, was in den Gemeinden mit dem Anfügen bekannt zu machen ist, daß diesfallsige Ge­suche bei dem Ortsvorsteher anzubringen seien, wel­cher .dieselben zu prüfen und mit einem gemeinderät- lichen Zeugnis, welches die militärischen, bürgerlichen und Vermögens-Verhältnisse der Bittsteller genau schildern und die obwaltenden besonderen Umstände, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann, enthalten muß, rechtzeitig an das Ober­amt einzusenden hat.

Für diese Zeugnisse ist sich der vorgeschriebenen j Fragebogen zu bedienen, welche vom Oberamt bezo- j gen werden können und es wird bezüglich solcher Reklamationen auf H. 64 und 69 des Reichsmilitär-! gesetzes vom 2. Mai 1874 und die 13, 15, 17

und 18 der Kontrol-Orbnung besonder- aufmerksam gemacht.

Den 22. März 1885.

Civilvorsitzender der Ersatz-Kommission:

Güntner, Oberamtmann.

Tages-Rettigkeiteir.

Von Monakam, Brackenheim, Mühl­acker, Heimsheim und noch mehreren Orten wird von einem am 11. und 12. d. M. wahrgenommcnen Erdstöße berichtet.

Stuttgart, 10. Apr. Der Bitte an den Reichstag um Abänderung des Unterstützungswohn­sitzgesetzes in der Richtung,daß von einer bestimm­ten Zeit an kein Deutscher mehr seinen Unterstützungs­wohnsitz verliert, ehe er einen neuen nachweislich er­worben hat," sind bis jetzt in Württemberg im Ganzen 101 Körperschaften beigetreten, und zwar 8 Amts­versammlungen und Landarmenkommissionen. Bezirks- wohlthätigkeitsvereine, 87 bürgerliche Kollegien, Ge­meinderäte und OrtSarmenbehörden und 6 Pfarrge- meinderäte. Es ist keineswegs die Absicht, diese Petition während der jetzigen Sitzungsperiode dem Reichstage noch zu übergeben. Dagegen soll der Reichstag bei seiner Wiedereinberufung im Herbste dieselbe als eingereicht vorfinden. Diese Zwischen­zeit soll benützt werden, um die Bewegung für die Revision des Unterstützungswohnsitzgesetzes in andern deutschen Landen in Anregung zu bringen. Auch in Norddeutschland finden diese Bestrebungen immer mehr Beachtung. In seiner letzten Versammlung hat der Zentralvorstand der deutschen Arbriterkolo- nien eine Kommission mit der Prüfung der Frage der Einführung einheitlicher Legitimationspapiere zu­nächst für die Naturalverpflegungsstationen beauftragt. Dieselbe wird Ende dieser Monats in Halle a. d. S. zusammentreten. In gleicher Richtung haben sich auch Stimmen in unserer Abgeordnetenkammer ausgespro­chen und ebenso für die Notwendigkeit strenger Be­strafung gewerbsmäßiger Bettler und Müßiggänger.

Stuttgart, l0. April In der Kammer der Abge­ordneten kam heute bei Gelegenheit der Beratung des Forst- etatS die Frage der Organisation unserer Forstverwaltung zur Sprache. Unsere Reviersörster sehnen sich nämlich nach dem in Preußen, Baden und neuerdings auch in Bayern eingesühr- ten Obersörstersystem. Die Frage erregt schon lange die Ge­müter unserer Forstleute und in der Presse ist schon heftig da­rüber gekämpft worden. Seit der Verlegung der Forstakademie von Hohenheim an die Landesuniversität nach Tübingen, seit- dem man also akademische Bildung von ihnen verlangt, sind unsere Forstbeamten, die mit der Stellung als Revierförster durchschnittlich alles erreicht haben, was möglich ist, erst recht unzufrieden mit ihrem Loose, wozu noch kommt, daß ihre Be­zahlung keineswegs eine glänzende ist. Die Reviersörster ha­ben sich deshalb mit Nachdruck aus die Agitation zu Gunsten des Oberförstersystcms, das ihnen bessere Aussichten bietet, geworten. Sie wollen die 11 Forstmeister, die im Lande ver- teilt sind, abgeschafft wissen und direkt mit der Forstdirektion, die ihren Sitz in der Hauptstadt haben soll, in Verbindung treten. Die Regierung verspürt nicht die geringste Lust, au die Neuorganisation heranzutreten und der Finanzminister v. Renner, zu dessen Departement die Forstverwaltung gehört, wies heute wiederholt darauf hin, daß wir bei der musterhaf­ten Administration unserer Wälder keine Ursache hätten, Aende- rungen eintreten zu lassen. Und cS wird vermutlich auch wie- der Ruhe in den Kreisen unserer Revierförster eintreten, wenn man ihnen, ohne von dem gegenwärtigen System abzuweichcn, einsach den TitelOberförster" gibt. Decken sich doch die Funktionen unserer Reviersörster mit denen der bayrischen, preußischen und badischen Oberförster vollkommen. Auch die Frage der Gewiimung von Torfstreu, der man in Württem­berg erst seit kurzer Zeit näher getreten ist, kam heute aufs j Tapet und cS zeigte sich, daß auch hier wie in Norddeutschland > die inteligentercn landwirtschaftlichen Kreise die Bedeutung dieses Streumaterials erkannt habe«. Die Torsstreugewinnung j wird neuerdings vom FiscuS als von einigen oberschwäbischen , Standesherrschasten im Großen betrieben. Als Reinertrag aus Forsten sind für die nächsten beiden Jahre je 4 715 643