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Der Gesellschafter.
Amts- und Intelligenz-Blatt sür den Oberamts-Bezirk Nagold.
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Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donnerstag and Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlvbn) 60 -i, in dem Bezirk I außerhalb des Bezirks 1 20 ^1. Monats-
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Donnerstag den 26. Februar
Jnsertionsgebühr für die Ispaltige Zeile aus ge
wöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung S bei mehrmaliger je 6 ck. Die Inserate muffen spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei aufgegeben sein.
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Für den Monat
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kann bei allen Poststellen und durch die Postboten auf den
abonniert werden.
Amtliches.
Nagold.
An die Grtsdehörde« und die Militärpflichtigen. betreffend die Ansprüche auf Inrnckstellnng Militärpflichtiger Wegen bürgerlicher Uertzältnisse.
Das Reichsuiilirärgesetz vom 2. Mai 1874, tz. 19—22 und die Wehrordnung vom 28. September 8 75, 8- 30 und 62, enthalten bezüglich 1 der Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse
folgende Bestimmungen:
1) Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verbältnissc finden auf Ansuchen (Reklamationen) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt. (R.-M.-G. tz. 19.)
2) Ls dürfen vorläufig zurückgestellt werden:
») die einzigen Ernährer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Groszeltern oder Ge- Geschwister;
b) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirtschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist ;
a) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen, oder im Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann;
ä) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Bewirtschaftung angewiesen und die wirtschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist;
«) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militärpflichtjahre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen und deren wirtschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfangs findet diese Vorschrift sinngemäße Anwendung;
k) Militärpflichtige, welche in der Vorbeitung zu einem Lebensbcrufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden;
§) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben.
Können zwei arbeitsfähige Ernährer hilssloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern. Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der andere ent
lasten wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Miliiärpflichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte entlassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nr. 2 b entsprechende Anwendung. (R.-M.-G. §. 20.)
3) Durch Verheiratung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet werden. R.-M.-G. 8- 22.
4) Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher VerhältnissePZu- rückgestellten endgiltig entschieden werden.
Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung sind spätestens im Musterungstermin zu stellen. Es wird aber empfohlen, die zur Begründung der Zurückstellungsgesuche bestehenden Verhältnisse einige Zeit vor dem Musternngstermin nachzuweisen.
Auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises kann keine Rücksicht genommen werden.
Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des Musterungsgeschäftes, so kann bezüglicher Antrag noch im Aushebungs- termin angebracht werden. W.-O. 8- 62, Ziff. 7.
Die Beteiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. R.- M.-G. 8- 30, Ziff. 6.
Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durch ärztliche Untersuchung im Musterungstermin bestätigt werden. W.-O. 8- 62, Ziff. 7.
Ein Berücksichtigter, welcher sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, der seine Befreiung vom Militärdienste herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden. R.-M.-G. 8 21, Abs.2.
Volkskchullehrer und Candidaten des Bolksschul- amtes, welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden. Gibt aber der so Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem Schulamt für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes seiner aktiven Dienstpflicht wieder eingezogen werden. R.-M.-G. 8- 5l, W.-O. §. 9. Ziff. 1 u. 2.
Der Anspruch ist durch Vorlegung einer amtlick beglaubigten Abschrift des Prüfungs-Zeugnisses nachzuweisen.
Die Zurückstellungsgesuche solcher Militärpflichtigen, über deren Militärpflicht erst zu entscheiden ist, sind von den zur Reklamation Berechtigten bei dem Ortsvorsteher des DomicilorteS anzubringen. Von diesem sind nach Beibringung der etwa fehlenden Notizen und Zeugnisse und nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse die in dem Fragebogen Formular Int. gestellten Fragen genau zu beantworten, woraus das Gesuch dem Gemeinderat zur Begutachtung und Unterzeichnung vorzulegen ist. Der ausgefüllte, von dem Gemeinderat Unterzeichnete Fragebogen ist, wo immer möglich vor, spätestens aber in dem Musterungstermin dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Gestelluugsorts zuzusenden. Ist der letztere in einem andern Aushebungsbezirk als der Domicilort, so ist der Fragebogen dem Oberamt des DomicilorteS vorher zur Beglaubigung vorzulegen.
Gesuche um Entlassung eines bereits bei einem Truppenteil eingestellten Militärpflichtigen vor Beendeter Dienstzeit sind gleichfalls in der oben vorge
schriebenen. Weise bei dem Ortsvorsteher des Domi- cilortes anzubringen, von diesem und dem Gemeinderat zu prüfen und, mit der Aeußerung des letzteren versehen, dem Oberamt des DomicilorteS zu übergeben.
Die nötigen Fragebogen können von dem Oberamte bezogen werden.
Den 14. Februar 1885.
K. Oberamt. Güntner.
Gin Riese auf thönerneri Füße«
Stolz schwärmt und träumt der Brite von seinem Weltreich, das Meer und weite Länder beherrscht, die größer sind als das einst viel bewunderte Römerreich, aber es scheint, als wenn dem stolzen England schon einige) Male recht deutlich ein „Menetekel" an die historische Wand geschrieben worden wäre und gar seltsame Stimmen für den Riesen die ersten, fernen Grabgesänge einstudierten. An Irland, dem mit Rauch und Trümmern, Blut und Unruhen gezeichneten Schmerzenslande, martert sich die englische Staatskunst vergeblich ab, um tausendjährige Sünden wieder gut zu machen, in Südafrika zeigt England eine krankhafte Unfähigkeit, das Szepter richtig zu führen, indem die Boern nicht gemeistert werden konnten und die Kapkolonie mit der Kolonialregierung starke Differenzen hat, in Egypten und dem Sudan sitzt England in Dornen und Gruben und muß erst zusehen, seine schweren Niederlagen wett zu machen; gegenüber Deutschland zeigt Britanien in der Kolonialpolitik eine graste Scheelsucht, verbunden mit einer bornierten Staatskunst, die dem englischen Ka- binete schon eine ganze Reihe diplomatischer Niederlagen beibrachte und zum letzten ist nicht zu vergessen, daß England stets wie aus einem bösen Traume auffährt und zu den lächerlichsten Verteidigungsmitteln greifen will, wenn, wie es in den letzten Tagen wieder geschah, einmal die Kunde durch die Welt läuft, daß die Russen nach Herat marschieren und sich der Grenze Indiens nähern wollen.
Ja, Verlegenheiten und Ohnmacht überall zeigt das englische Weltreich und es darf sich nicht wundern, daß andere Mächte diesen Zustand auszunutzen und sich bei der Teilung der Erde auch noch dieses und jenes Stück anzueignen suchen. Hat doch England am wenigsten der eigenen Macht, sondern vielmehr der ohnmächtigen Zerfahrenheit der übrigen europäischen Mächte in früheren Jahrzehnten und Jahrhunderten es zu verdanken gehabt, daß es sein Weltreich bequem und leicht aufrichten und die Schätze der Erde vorwiegend einheimsen konnte.
Diese schönen Zeiten sind nun aber vorbei, Old England! Die gewinnbringenden Kunststückchen, mit ein paar Schiffen und ein paar Tausend Matrosen und Soldaten ganze Länder zu annektieren oder in Schach zu halten, lassen sich nicht mehr durchführen, die halbe Welt läßt sich nicht mehr von London aus leiten, denn der Riese, den England darstellt, ist keine organische, staatlich lebensvolle Macht, sondern nur ein Monstrum auf thönernen Füßen, ein Schreckbild für Kinder und kindische Halbbarba- ren, oder mit anderen Worten, die wirkliche Macht Englands an Soldaten, Kriegsschiffen, wie auch an politischen Faktoren, entspricht der Ausdehnung des britischen Weltreiches nicht und im Ernstfälle wird England nicht im Stande sein, sein Koloniereich zu verteidigen, wenn es einmal gilt, einen wirklichen Strauß auszufechten. Englands Mietstruppen und Milizen sind eine überlebte Institution und har es sich schon in Egypten und dem Sudan gezeigt, daß England zu wenig verfügbare Truppen hat. Was