- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

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Erscheint wöchentlich Smal: Dienstag. Donnerstag ! und Samstag, und kostet vicrteljädriich hier (ohne ( Trägerlobn) dv , in dem Bezirk l 4, ( außerhalb des Bezirks l 2a 4. Monats- > abonncmcnt nach Berbciltnis. j

Donnerstag den 4. Dezember.

Zniertionsgedühr für die Ispaltige Zelle aus ge­wöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung S 4, bei mehrmaliger je 6 4. Die Inserate müssen wätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei aufgegeben sein.

A mtliche s.

Die Gcrichtsvollrieher

werden angewiesen, die pro 1885 neu anzulegenden Haupnegistcr und Kassentagbücher, welche mit ge­druckten Blattzahlen versehen und unter Angabe des Orts und Jahrgangs ordnungsmäßig überschnellen sein müssen, behnss Beglaubigung der Blattzahl un­fehlbar im Lause des nächsten Monats hieher ein- zusenden.

Die Blattzahl ist so zu bemessen, daß sie auf ein Jahr voraussichtlich gut ausreicht.

Nagold, den 28. November 1884.

O.-A.-R. Daser.

H. Amtsgericht Uagold.

Als öffentliche Blätter, in welchen im Laufe des JahreS 1885 die Eintragungen in das Handels­register bekannt gemacht werden sollen, sind das Eentralblatt des Staatsanz., der schwäbische Merkur und der Gesellschafter (Amtsblatt für den Bezirk Nagold) bestimmt worden.

Nagold, den 1. Dezember 1884.

O.-A.-N. Daser.

Nagold.

jSekar»»ttt»ach»«rg der ^e«erps1heitichen Rorfchrifte».

(Schluß.)

O. Von der Aufbewahrung feuergefährlicher Gegen­stände.

§ 19. Asche jeder Art darf nur in Gefüssen von feuerfestem Material oder an feuersicheren Or­ten aufbewahrt werden, in keinem Fall auf hölzer­nen Böden, Dachräumcn, in Schuppen oder an an-, deren Orten, wo brennbare Materialien gelagert sind,! Torfasche, welche nicht in der vorbezeichneten Weise aufbewahrt werden will, darf nur nach gehörigem Begießen mit Wasser von der Feuerstätte weggebracht werden.

8 20. Rohes Erdöl darf innerhalb der Ort­schaften nie und gereinigtes Erdöl nur in Quantitä­ten bis zu 250 Kilogramm (5 Zentner) aufbewahrt werden. Letzteres muß so rafsinirt sein, daß sein spezifisches Gewicht bei einer Temperatur von 10" L, mindestens 0,80 beträgt und ein brennendes Zünd­hölzchen beim Eintauchen in das Oel erlischt, ohne dieses zu entzünden. Die Gefässe, aus welchen Erd­öl und ähnliche Gegenstände bei dem Detailhandel unmittelbar abgegeben werden, müssen aus Metall gefertigt und gut schließbar sein.

8 21. Größere Vorräte von ausgedroschenem Ge­treide, Stroh, Heu, Oehmd, Hanf, Flachs und Streu­material , sowie von anderen leicht feucrfangenden oder schwer löschbaren Stoffen, namentlich Phos­phor. Aether, Weingeist, Schwefelkohlenstoff, Petro­leum, Photogen, Camphin, Terpentinöl, und ähnli­chen Oelen, Firnissen, Lacken, Theer. fetten Oelen, Talg, Schmiere, Pech, Harz und Schwefel dürfen für längere Dauer nur in solchen Räumen ansbe­wahrt werden, welche den bezüglichen Bauvorschrif­ten entsprechen. Im Freien, beziehungsweise in so­genannten Feimen sind derartige Lagerungen nur in einer solchen Entfernung von Gebäuden und Wal­dungen zulässig, welche eine FeuerSgesahr nicht be­fürchten läßt. Den Polizeibehörden bleibt Vorbehal­ten, hinsichtlich einzelner obiger Gegenstände von be­sonders feuergefährlicher Art die in dem geschlossenen Raum zulässige Menge derselben erforderlichenfalls fcstzusetzen. Ebenso steht demselben zu, für die im Freien anfbewahrten Gegenstände die Größe des er­

forderlichen Abstandes je nach der Beschaffenheit und Bestimmung der benachbarten Gebäude und nach den sonstigen örtlichen Verhältnissen, wie nach der Na­tur und Menge der dabei in Frage kommenden Ge­genstände durch allgemeine Verfügung oder im ein­zelnen Fall zu bestimmen.

8 22. Bei der Bereitung und dem Gebrauch des Leuchtgases sind alle zur Vermeidung von Feuers­gefahr und Explosionen erforderlichen Vorsichtsmaß­regeln zu beobachten. Den Polizeibehörden bleibt Vorbehalten, in dieser Beziehung die nötigen beson­deren Vorschristen durch allgemeine Verfügung oder im einzelnen Fall zu treffen.

8 23. Gleiches gilt in Beziehung auf die Be­reitung, Versendung, Lagerung und den Verkauf von Schießpulver (vgl. Verfügung der Ministerien jder auswärtigen Angelegenheiten und des Innern vom 7. September 1879 Reg.-Bl. Seite 333) oder an­deren cxplodirenden Stoffen, Feuerwerken und Reib­feuerzeugen.

8 24. Innerhalb der Wohngebäude dürfen Vorräte von Holz und anderen Brennmaterialien nicht in solcher Nähe von Feuerstätten gelagert wer­den, daß eine Entzündung stattfinden kann. Gegen­über von Kaminen ist mindestens eine Entfernung von 90 am einzuhalten. Größere Vorräte von Koh­len dürfen nur in Lokalen aufbewahrt werden, welche den bezüglichen Bauvorschriften entsprechen. Im üb­rigen tommt den Polizeibehörden zu, nähere Bestim­mungen darüber zu erteilen, inwieweit die Aufbewah­rung größerer Vorräte anderer Brennmaterialien in oder in der Nähe von Gebäuden zulässig ist.

8 25. Stoffe, die nicht ohne die Gefahr ei­ner Entzündung bei einander liegen können, ohne Ab­sonderung aufzubcwahrcn, ist verboten. Namentlich darf die Aufbewahrung größerer Vorräte von Sal­peter, salpctersaurem Natron (Chilisalpeter), chlor­saurem Kali und ähnlichen Salzen nicht für längere Zeit in demselben Raume mit leicht feuerfangcnden Gegenständen oder starken Säuren stattsinden.

8 26. Ebenso ist verboten, gebrannte Kalk­steine an oder in nicht massiven Gebäuden ohne sichere Bewahrung vor Benetzung zu lagern.

8 27. Vegetabilische Stoffe, wie Heu, Stroh, Oehmd, Flachs, Hanf und dergleichen sollen nur in trockenen! Zustand in geschlossenen Räumen oder in Feimen ausbewahrt werden. Ist dies wegen schlech­ten Wetters nicht möglich, so ist der betreffende Hau­fen sorgfältig zu beobachten, auch sind andere je nach der Beschaffenheit der Umstände von der Poli­zeibehörde zur Vermeidung der Selbstentzündung je­ner Stoffe angeordneten Vorkehrungen zur Aus­führung zu bringen.

8 28. Die in Spinnereien sich ergebende Ab- fallwollc und zwar sowohl die gefettete als die un­gesittete, ist täglich aus den Arbeitsräumen zu ent­fernen. Die Äbfallwolle und die Putzabfälle, welche zur Reinigung von Maschinen, Lampen und derglei­chen dienen, dürfen innerhalb der Gebäude nur in vollkommen feuersicheren Behältern aufbewahrt und außerhalb von Gebäuden nur in Gruben. welche, wenn sie nicht mindestens 15 Meter von Gebäuden entfernt liegen, feuersicher zu bedecken sind gelagert werden.

8 29. Das Aufhäufen von in Oel gebeizten und abgetrockuetcn Tüchern in Zimmern ist unter­sagt. Solche Stücke, die sich noch in warmem Zu­stande befinden, dürfen nur in den Beizlokalen und unter gehöriger Aufsicht aufgehüuft werden. Zum s Trocknen sind die Tücher in einer gehörigen Entfer­

nung von den Eisenröhren oufzuhängen.

8 30. Aus Dachlucken, Fenstern. Thüren, Zuglöchern oder anderen Gebäudcöffnungen dürfen nirgends leicht feucrfangende Stoffe hervorragen, auch darf zur Verwahrung jener Oeffnungen gegen Au­ßen, mit Ausnahme der Kellerfenster, Stroh oder ähnliches Material nicht verwendet werden.

I). Von der Reinigung der Feuerstätte und Kamine»

8 31. Die Hausbesitzer oder ihre Stellvertre­ter sind verflichtst, alle Feuerstätten, Rauchabzugs­röhren und Kamine so oft reinigen zu lassen, als zur Verhütung von Feuersgefahr notwendig ist. Den Polizeibehörden bleibt Vorbehalten, in Betreff der Reinigung der Kamine die erforderlichen näheren Vorschriften zu erteilen. (Vergl. Verfügung des Ministeriums des Innern vom 3. Oktober 1876, be­treffend die Kaminfegerordnung, Reg.-Blatt S. 385).

Einst und jetzt.

Nach all den Aufregungen der jetzt abgeschlos­senen Wahlcampagne mit ihren oft recht unerfreu­lichen Erscheinungen politischer Verbissenheit und Kurzsichtigkeit ist es wirklich wohlthuend für den Patrioten, den Blick einem Ereignis zuzuwenden, welches in erster Linie zwar zur Förderung einer gedeihlichen deutschen Colonialpolitik ins Leben ge­rufen, doch auch allgemeinen internationalen Interes­sen dienen soll. Wir meinen die kürzlich eröffnete westafrikanische Conferenz. Unbeschadet des interna­tionalen Charakters dieser Conferenz ist dieselbe doch ein Werk des deutschen Reichskanzlers; sie ist in der deutschen Reichshauptstadt zusammengetreten und auf ihr führt der erste Beamte des Deutschen Rei­ches den Vorsitz.

Wir sind eine zu nüchterne Nation, um auf solche mehr äußerliche Dinge besonderen Wert zu le­gen , ganz abgesehen davon , daß unser Volk auch noch zu wenig national geschult ist, daß es die füh­rende Stellung Deutschlands unter den Culturstaa- ten der Welt mit all dem Stolze empfinde, wie dies beispielsweise in England oder Frankreich der Fall sein würde. Wir wollen weiterhin auch die bedauer­liche Thatsache in Ansatz bringen, wie ein Theil un­seres Volkes dem vermöge politischen Partei­drucks eine ächt nationale Auffassung ganz abhan­den gekommen ist in jener Conferenz einen rein mechanischen Vorgang erblickt, ganz abgesehen von jenen Angstmaiern, die von Nasenstübern sprechen, wenn sie Thaten anstreben sollten. Aber trotzdem behaupten wir, daß diese Conferenz auch bei dem­jenigen Teile des Volkes, welcher durch den Partei- nebcl das nationale Streben des Fürsten Bismarck nur in entstellten Umrissen erblickt, unwillkürlich da­zu beiträgt, künstlich erzeugte und principiell gewährte Vorurteile zu erschüttern. Es ist ja gerade das Großartige in der Entwicklung unserer nationalen Machtstellung, daß die gewaltige Arbeitsleistung, die erforderlich war und ist. um die Geschicke Europas in Deutschlands Interesse von Berlin aus so zu lei­ten, daß diese Arbeitsleistung in nahezu geräuschloser Weise vor sich gegangen, ohne daß die Nation ge­merkt hätte, wie vorsorglich und wie meisterhaft die Fäden gezogen sind, welche in unablässiger Arbeit von einem Mittelpunkt aus Zweck und Richtung angewiesen.

Es mag ja am Ende eine gute Portion be­wußter Undankbarkeit dabei im L-piele sein, welche sich gegen diese geräuschlose, nutzbringende Thätig- keit absichtlich verschließt; aber gegenüber von That- sachen, wie die westafrikanische Conferenz in Berlin,