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Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

M142.

Erscheint wöchentlich 8mal: Dievstaz, Donnerstag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlobn) t>0 4, in dem Bezirk I 4, außerhalb des Bezirks I ^1 20 4. Monats­abonnement nach Verhältnis.

Dienstag den 2. Demnber

Jnsertionsgebühr für die lspaltige Zeile aus ge­wöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung S 4, bei mehrmaliger je 6 4. Die Inserate müssen spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei aufgegeben sein.

1884 .

AblMmcnIs-EiMiing

auf den

Heseü'schafLer.

Auch für den Monat Dezember nimmt jede Poststelle und die betreffenden Postboten Bestellungen auf den Gesellschafter an.

A mtliche s.

Nagold.

Sekauntmachmrg.

Gemeinsame Ortslrankciikasse Nagold.

9lach 8- 40 des Statuts der gemeinsamen Orts­krankenkasse Nagold besteht der Kassen-Borstand aus 8 Mitgliedern und wurden hiezu gewählt:

I. Bon den Arbeitgebern:

Fabulant Sannwald, zugleich Vorsitzender, und Christian Lchusrer, Werkmeister, zugleich als dessen Stellvertreter und Lägmühlebesitzec Klingler in Nagold.

II. Bon den Kassen-Mitgliedern:

Christian Brvß, Zimmermann,

Anton Walchner, Konditor,

Gorllieb Holland, Tuchmacher,

Wllh. Schund, Tuchschcerer, sämtlich von Nagold. Christian Brczing, Schreiner in Haitcrbach und Gottlieb Horsch, Säger in Wildberg.

Die Arbeitgeber haben vom 1. Dezember 1884 ab jede von ihnen beschäftigte, versicherringspflichtige Person spätestens am 3. Tage nach Beginn der Be­schäftigung bei den örtlichen Verwaltungsstellen (Orts- Vorstehern) anznmelden und spätestens am 3. Tage nach Beendigung des Arbeils-Verhältnisses dort ab- zumeldeu, welche die An-, beziehungsw. Abmeldungen nach vorheriger Eintragung derselben in das von ihnen zu führende Mitglieder-Verzeichnis, welches den örtlichen Verwaltungsstellen zukommen wird, dem Vor­stand der Kasse, beziehungsweise dem Kassier und Sekretär, Hrn. Oberamtspfleger Maulbctsch hier, einzusenden haben.

Die Anmeldung hat zu enthalten: tz) Vor- und Zuname und Alter des Anznmeldenden, b) Beschäftigung des Arbeiters und Zeitpunkt seines Eintritts,

e) den täglichen Arbeitsverdienst, welchen derselbe zu­nächst beziehen wird.

Die Abmeldung hat zu enthalten: s) Vor- und Zuname des Abzrimeldendcn, b) den Zeitpunkt seines Austritts ans der Beschäf­tigung.

Die Versäumnis dieser Verpflichtung zieht eine Geldstrafe bis zu 20 Mark nach sich.

Den 29. November 1884.

_K. Oberamt. Güntne r.

Nagold.

Krkairntmachung der ferrerpolizeittcherr Vorschriften

Die nachstehenden feuerpolizeilichen Vorschriften aus der K. Verordnung vom 2l. Dezember 1876, Reg.-Bl. Nr. 42, weiden wiederholt veröffentlicht lind zur genauen Beachtung eingeschärst unter dem Ansügen, das; Uebertietniigen nach Maßgabe des 8 367 Zifs. 3, 4. 5, 6. 8 368 Zifs. 4, 'ö, 6, 7, 8, § 369 Zisf. 3 des Reichsstrafgesetzes, soarie des Art. 32 Zisf. 5 und Art. 49 Zifs. 6 des Landes- polizeistrasge,etzes vom 27. Dez. 1871 geahndet werden.

Die Ortsvorstehcr haben diese Vorschriften auch in den einzelnen Gemeinden bekannt zu machen und

die Einhaltung derselben angemessen überwachen zu lassen.

Ucbcr die geschehene Publikation ist Eintrag in das SchultheißeiiamtSprotokoll zu machen. Von dem Vollzug wird sich bei den Nuggcrichtcn rc. Ucber- zeugung verschafft werden.

Den 15. November 1884.

K. Oberamt. Güntner.

-4. Allgemeine Bestimmungen.

8 l. Jedermann hat die Pflicht, mit Feuer und Licht sorgfältig nmzrigehen und bei der Ansbe- wahrnng feuergefährlicher Gegenstände, sowie bei dem Berkehr mit solchen die zur Verhütung von Feuers­gefahr erforderliche Sorgfalt anzuwenden.

8 2. Familienhüupter und Dienstherrschaften haben die Verpflichtung, ihre Familienglieder, Haus­genossen und Dienstlertte zur Erfüllung vorstehender Vorschriften 8 1 anzuhalten. Die Inhaber oder Vorsteher von Anstalten, Fabriken, Werkstätten, grö­ßeren Warenlagern u. dgk. sind gehalten, die sorg­fältige Verwahrung leicht entzündlicher Stoffe, sowie den Verkehr mit denselben und die vorsichtige Be­handlung von Feuer und Licht durch die Angestell­ten, Angehörigen oder Arbeiter entweder selbst zu überwachen oder durch hiesür besonders bezeichnete zuverlässige Personen überwachen zu lassen. Für Etablissements von größerer Ausdehnung oder be­sonderer Feuergcsährlichkeit kann die Einrichtung einer Nachtwache verlangt werden. Ebenso haben die Gastwirte dem Verkehr mit Feuer und Licht in ihren Gasthäusern die nötige Aufmerksamkeit zu schenken.

8 3. Kindern, Geisteskranken und Betrunke­nen dürfen Feuer und Licht, Schießpulver, Feuer­werk oder andere leicht entzündliche Stoffe nicht ohne die zur Vermeidung von Gefahr nötige Vorsicht an- vcrlrant werden.

8. Äon dem Benehmen für Feuer, Licht.

8 4. In Gebäuden dürfen Feuer in der Re­gel (vgl. 8 5 und 8 14 Abs. 2) nur in vorschrifts­mäßigen Feuerstätten angezündet werden.

8 5. Glnt-Hüscn und Glut-Pfannen, sowie Räuchcr-Psannen dürfen in Scheunen, Ställen, Bö­den oder anderen Räumen, welche zur Aufbewah­rung feuerfangender Gegenstände dienen, nicht benützt werden. In anderen Räumen ist deren Benützung nur dann gestattet, wenn sie ans feuersicherem Ma­terial bestehen und Giulhäfeir und Pfannen überdies feuersicher geschlossen sind. Dabei dürfen jedoch der­gleichen Behältnisse nicht auf oder in gefährlicher Nähe von brennbarem Material ausgestellt werden.

8 6. Holzspäne und ähnliche, Glut und Aschenabfall gebende Materialien dürfen zur Beleuch­tung nicht verwendet werden.

8 7. Scheunen, Ställe, Böden vder andere Räume, welche zur Aufbewahrung, fenerfangender Sache» dienen, mit unvcrwahrtem Feuer oder Licht zu betreten oder sich denselben mit nnverwahrtem Feuer oder Licht zu nähern, ist verboten. Ebenso ist es nicht erlaubt, in den bczeichneten Räumen Ta- back zu rauchen oder Reibscuerzerrge zu verwenden. Ist in solchen Räumen der Gebrauch von Licht un­vermeidlich, so darf solches nicht ohne Aussicht ge­lassen und muß zur Verwahrung desselben eine ge­schlossene und wohlverwahrte Laterne benützt, auch solche entfernt von feucrsangcndem Material nieder- gestellt vder aufgehängt werden. Bevor geschlossene Gelasse, in welchen Phosphor, Aelher, Weingeist, Erdöl, Terpentinöl und dergleichen lagern, mik der Laterne (Abs. 3) betreten werden, ist zur Beseitigung etwa augesammelter brennbarer Dünste ein genügen­

der Luftzug herzustellen. Die gleiche Vorsicht ist zu beobachten, wenn in geschlossenen Gelassen der Ge­ruch oder andere Umstände aus ausgeströmtes Leucht­gas Hinweisen.

8 8. Die Vorschriften des 8 ? Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Räume, in welchen Futter ge­schnitten, Getreide ausgedroschen und Hanf oder Flachs gebrochen, gerieben, geschwungen, gehechelt vder von Seilern verarbeitet wird.

8 9. In Gelassen, in welchen leicht feuer­fangende Stoffe sonstiger Art verarbeitet, gereinigt oder getrocknet werden, wie in Lohmühlen, Four- niersägereicn, Trockenstubcn u. dergl. sind ebenfalls Laternen oder wenigstens durch Glaskugeln vder Cy- lindcr verwahrte Flammen zu benützen und diese nicht ohne Aussicht zu lassen.

8 10. Wird in den Werkstätten der Holzar­beiter offenes Licht gebraucht, so muß dasselbe an durchaus feuersicherer Stelle oder wenigstens auf einem metallenen Leuchter angebracht sein, welcher einen schweren Fuß von mindestens 20 orn im Durch­messer und einen Rand von wenigstens 3 am Höhe hat. Auch darf das Licht nicht ohne Aufsicht gelas­sen werden.

8 11. Auf Feuerherden und in Kaminen, des­gleichen in und auf den Oefen darf Holz nur für Haushaltungszwecke in kleineren Quantitäten und mit Vorsicht gedörrt werden.

8 12. Das Dörren von Hanf oder Flachs mittels Feuer ist in Wohngebäuden und in gefähr­licher Nähe von solchen oder anderen Gebäuden ver­boten und darf namentlich auch nicht in Backöfen, welche an oder in den Häusern sich befinden, vorge­nommen werden, ist vielmehr nur in solchen vor­schriftsmäßig hergcsteUten Backöfen oder besonderen Dörrlokalen znlü'sig, welche von anderen Bauten so weit entfernt sind, daß eine Gefahr für die Nach­barschaft nicht zu befürchten ist.

8 13. Das Auslassen von Schmalz und Talg, das Sieden von Ocl, Pech, Lack, Firnis, und der­gleichen muß, soweit es nicht blos zum eigenen Ge­brauch in Haushaltungen stattfindet, entweder im Freien entfernt von Gebäuden und feuerfangenden Gegenständen oder in ganz feuersicheren Lokalen bei geschlossenem Feuer vorgenommen werden.

8 14. Im Freien darf Feuer in gefährlicher Nähe von feuerfangenden Gegenständen oder von Gebäuden nicht angezündet oder unterhalten werden. Wo bei Bauarbeilen außerhalb oder innerhalb von Gebäuden Feuer oder Glut notwendig sind, müssen diese in feuersicherer Weise verwahrt und aufgestellt sein. Auf Straßen und öffentlichen Plätzen sind- offene Feuer nur mit ortspolizeilicher Genehmigung und nur gemäß den hiebei im einzelnen Falle, er­teilten besonderen Vorschriften zulässig. Solche Feuer (Abs. 2 und 3) sind stets zu beaufsichtigen und ehe ste verlassen werden, vollständig auSznlöschen.

8 15. Bezüglich der Ausstellung von beweg­lichen Dampfkesseln für vorübergehende Zwecke blei­ben die Bestimmungen des 8 23 der Ministerial- Vcrfügnng vom 14. Dezbr. 1871 (Reg.-Bl. S. 360) maßgebend. 1) Nach denselben sind bei Benützung von Lokomobilen in allen Fällen die geeigneten Vor­kehrungen zu thunlichster Verhütung von Fenersge- sahr zu treffen, insbesondere ist ausreichcnb Wasser in Bereitschaft zu halten, um einen entstehenden Brand sofort löschen zu können. 2» In Scheunen, Ställen oder sonstigen Gebäuden, in welchen leicht entzündliche Gegenstände gelagert sind, dürfen Loko­mobilen n'cht in Betrieb genommen und nach Been-