Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.
1.
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den „HeseWafter"
für das I. Semester bezw. I. Huartat 1884.
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Die Redaktion u. Expedition.
" Amt! ich e s.
Nagold.
M die chemeinderäthe.
Krankenversicherung der Arbeiter betreffend.
Das Reichsgesctz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni d. I. (Reichs- gesctzblatt S. 73), sowie die hiezu erlassene Würt- temberg'sche Bollziehungs-Berfügung vom 1. d. M., (Reggsbl. S. 369) treten vom 1. Dezember 1884 an ihrem vollen Umfang nach in Wirksamkeit und müssen deßhalb längstens auf diesen Termin sämmt- liche für die Anwendung des Gesetzes erforderlichen Kassen Organisationen geschaffen sein.
In Gemäßheit des Ministerial-Erlasses vom 4. d. M. (Ministerial-Amtsblatt Seite 329), ergeht nunmehr an die Gemeindebehörden die Aufforderung, sich mit den genannten gesetzlichen Bestimmungen genau bekannt zu machen und die in diesem Ministe- rial-Erlaß unter Abtheilung I Ziffer 1 angeordneten Erhebungen sofort zu machen, die weiteren Punkte der Abtheilung I Ziffer 2—4 festzustellen und. daß die erforderlichen Erhebungen beendigt, längstens bis Ablauf des Monats Januar 1884 hieher anzuzeigkn.
Hinsichtlich der Art und Weise der Bewerk- stelligung dieser Erhebungen dürfte es sich empfehlen, in der Weise vorzugehen, daß alle Arbeitgeber der nach Z 1 des Reichsgesetzes vom 15. Juni d. I. versicherungspflichtigen Personen einzeln aufgefordert werden, die Zahl der von ihnen beschäftigten Personen, die Art ihrer Beschäftigung und den durchschnittlichen Taglohn der von ihnen beschäftigten Klassen von Personen anzugeben, wozu den Gemeindebehörden die erforderliche Zahl gedruckter Formulare zugehen. Die Ortsvorsteher haben bei Prüfung der ausgefüllten Fragebögen insbesondere ihr Augenmerk auf vollständige Beantwortung der Frage 8 durch die Gewerbetreibenden zu richten.
Diejenigen Arbeitgeber, für deren Betrieb eine besondere Krankenkasse nicht besteht, welche aber wenigstens 50 dem Kranken-Bersicherungszwang unterliegende Personen beschäftigen, sind ferner zu einer Erklärung darüber aufzufordcrn, ob sie demnächst besondere Betriebs- (Fabrik) Krankenkassen gemäß § 59 ff. des Gesetzes errichten werden.
Zu Verhütung von Mißverständnissen und Irrungen werden die Gemeindebehörden insbesondere auf die unter Abtheilung I Abs. 7 von Ziffer 1 bis 4 des Ministerial-Erlas'vom 4. Dezember d. I., (Ministerial-Amtsbl. S. 331) angegebenen Punkte aufmerksam gemacht.
Dienstag den 1. Januar.
Jmertionsgebübr für die Ispaltigc Zeile aus ge-
wöhnlicher Sckrift bei einmaliger Einrückung 9 «», bei mehrmaliger je 8 -t. Die Inserate müssen spätestens Morgens 8 Uhr am Tage vor der Verausgabe des Blattes der Druckerei ausgegeben sein.
1884.
Die in 8 2 des Reichsgesetzes von Ziffer 1 bis 6 bezeichneten Arbeiter sind an und für sich nach dem Reichsgesetz der Versicherungspflicht nicht unterworfen, können aber durch Beschluß des Gemeinderaths mit Zustimmung des Bürger-Ausschusses für versicherungspflichtig erklärt werden. Die bürgerlichen Collegien haben daher hinsichtlich dieser Arbeiter zu berathen und zu beschließen, ob sie von der Befug- niß zur statutarischen Ausdehnung des Versicherungszwangs auf dieselben oder auf welche einzelne Ge- werbSzweigc und Betriebsarten Gebrauch machen wollen; bejahenden Falls wären die für die schon reichsgefetzlich versicherungspflichtigen Arbeiter ange- ordneteu Erhebungen auch auf jene Arbeiter in ganz gleicher Weise auszudchncn.
Ministerial-Amtsblatt Ziffer II Seite 334.
Das Ergebniß der nach Vorstehendem ange- stellten Erhebungen ist in einer nach Ziffer III des Ministenal-Erlasses vom 4. Dezember 1883 vorge- schriebenen Uebersicht zusammenzustellen.
Auf Grund dieser Erhebungen haben sodann die Gemeinderäthe Berathung zu pflegen und über die Punkte 1 bis 7 der Ziffer IV des gedachten Ministerial-Erlasses (Minist.-Amtsbl. S. 335) vorläufig Beschluß zu fassen.
Diese Beschlüsse sind längstens bis 1. März 1884 unter Anschluß der Uebersicht Ziffer III über das Ergebniß der nach Ziffer I u. II des Ministe- rial-ErlasfeS vom 4. Dezember 1883 angestellten Erhebungen hieher vorzulegen.
Bemerkt wird, daß es den Gemeindebehörden gestattet und zu empfehlen ist, sich bei den ihnen durch die Einführung dieses Gesetzes erwachsenden Geschäften, soweit erforderlich, der Unterstützung der Gemeindehilfsbeamten zu bedienen.
Den 23. Dezember 1883.
K. O beram t. Güntner.
Nagold.
M die K. Pfarrämter.
Dieselben wollen bis 10. Januar 1884 die Berichte über bildungsfähige blinde und taubstumme Kinder, beziehungsweise Fehl-Anzeigen abgesondert hieher einsenden.
Den 30. Dezbr. 1883.
_ K. Oberamt. Güntner.
Nagold.
Wekanntmachung.
Durch Dekret K. Regierung des Schwarzwaldkreises vom 18. d. Mts. Ziffer 8671 wurde Johannes Girrbach, Stadtpfleger in Berneck, zum Stadtschultheißen dieser Gemeinde ernannt, heute der Gemeinde als solcher vorgestellt, in Pflichten genommen und in sein Amt eingesetzt, was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Den 28. Dezember 1883.
K. Oberamt. Güntner.
K. Amtsgericht Nagold.
Den Standesbeamten
wird der folgende Erlaß der Civilkammer des K. Landgerichts Tübingen zur Nachachtung eröffnet.
Den 28. Dezbr. 1883.
O.-A.-Richter Daser.
Die Ctottkammer
des
König!. Württembergischen Landgerichts in Tübingen
an
das K. Amtsgericht Nagold.
Es ist wiederholt wahrgenommen worden, daß
sich die Standesbeamten zu Auszügen aus den Fa" milienregistern eines Formulars bedienen, das die Beurkundung enthält: „Die Uebereinstimmung dieses Auszugs mit dem Familienregister und den Standesbüchern beglaubigt" rc.
Nach der Bestimmung des 8 13 der Minist.- Verf. vom 2. Juni 1880 (Reg.-Bl. S. 149) vertreten die Auszüge aus dem Familienregister nicht die Stelle von Standesregister-Auszügen, es sind deßhalb die Standesbeamten nur verpflichtet, die Uebereinstimmung des Auszugs aus dem Familienregister zu prüfen und zu beurkunden, und es kann ihnen nicht zugemuthet werden, auch die Uebereinstimmung mit den Standesregistern zu beglaubigen. In der Regel sind aber auch die Standesbeamten gar nicht in der Lage, die Uebereinstimmung der einzelnen Thatsachen, aus welchen sich die Einträge in den Familienregistern zusammensetzen, mit den Standesregistern zu prüfen, theils weil dieselben in den Registern anderer Standesbeamten enthalten sind, theils weil sie vor die Zeit fallen, seit der die bürgerlichen Standesregister eingeführt sind.
Die Beglaubigung der Uebereinstimmung mit den Standesregistern kann daher in der Regel gar nicht gegeben werden und ist deßwegen in der Regel nicht der Wahrheit gemäß.
Das K. Amtsgericht wird daher angewiesen, hierüber die Standesbeamten zu verständigen und denselben aufzugeben, in den Auszügen aus den Familienregistern in Zukunft nur die Uebereinstimmung derselben mit dem Familienregister zu beglaubigen.
Tübingen, 22. Dezbr. 1883.
_ Koscher.
Gestorben! Den 27. Dez. zu Stuttgart Adolf v. Breuuing, k. württ. Oberstlieutenant a. D., R. 2. Kl. d. O. d. Kr. und R. l. Kl. d. Fr.O., 50 I. a.
Weuzcrhv 1884.
Horch, Mitternacht! — und mit dem letzten Schlage Sinkt auch dies Jahr zur Ewigkeit,
Nicht Freudenruf und nicht die stumme Klage Hält es zurück im Strom der Zeit.
Wir weitsten heute ihm die alten Lieder,
Es kehrt auf Erden nicht zurück Und zu der neuen Jahresreise wieder Kehrt sich nach vorne unser Blick.
Wohlan! die weite Strecke zu durchmessen,
Laßt trachten uns mit frischer Kraft Und still begraben tief und das vergessen.
Was hemmen will die Wanderschaft.
Das Auge hin zu jenen ew'gen Fernen,
Wo unser Gott im Himmel thront,
Und wo im Glanz von Tausenden von Sternen Dem Pilger hier ein Vater wohnt.
Wer wandern will, darf nicht viel Lasten tragen. Der schreite tröstlich voll Vertrau'n;
Wer vorwärts will, darf nicht viel unnütz fragen. Muß Hellen Auges um sich schau'n.
Mit Gott voran! in seinem heil'gcn Namen Wird's »ns im Schaltjahr nicht zu viel; Er segne Unfern Gang mit seinem Amen Und helfe sicher uns an's Ziel!
ZUM neuen Jahr.
Der Jahreswechsel, eine in Bezug auf Kultur- epochcu und Völkerleben eigentlich bedeutungslose Institution, das Jahr, ein Tropfen in dem Meere der Ewigkeit, Lob oder Verdammung des alten Jah-
Megen des Neujahrsfestes erscheint nächsten Donnerstag kek« Klatt, dagegen wird die