Amts- und Jutelligenz-Blatt sür den Oderamts-Bezirk Nagold.
.W39.
Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donnerstag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) SO -4, in dem Bezirk I 20 -g, außerhalb des Bezirks l 40 Monats- abounement nach Verhältniß.
Donnerstag den 5. April.
Jnsertionsgebühr für die Ispaltige Zeile aus ge
wöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung S 4, bei mehrmaliger je 6 4. Die Inserate müssen spätestens Morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei aufgegeben sein.
1883 .
Bestellungen
auf den
Gesellschafter fürdasiiQuart.
werden immer noch von jedem Postamt und den betr. Postboten angenommen.
Amtlich es.
Nagold.
Uekrutirung von 1883.
Zum Beginn des Kreis-Ersatz-Geschäftes wird hiemit der Geschäftsplan für den Oberamtsbezirk Nagold bekannt gemacht:
21. April Musterung in Wildberg,
23. April Musterung in Altenstaig,
24. April Musterung i» Nagold,
25. April Loosung daselbst.
Die Verhandlungen in den Musterungsstationeu sowie die Looszirhung beginnen je Morgens 8 Uhr.
Die Ortsvorsteher werden aufgefordert, an der Musterung in derjenigen Station, zu welcher ihre Gemeinden gehören, theilzunehmen und rechtzeitig zu erscheinen, auch sind sie beauftragt, die Vorladung der Militairpflichtigen zur Musterung zu veranlassen, Eröffnungs-Urkunden einzuseudev und für die rechtzeitige Gestellung der Militairpflichtigen vor der Ersatz-Commission zu sorgen, auch die Militairstamm- rolleu der Jahre 1881, 1882 u. 1883 mitzubringen.
Es haben sich zur Musterung einzufinden:
in Wildberg am Samstag den 21. April, Morgens 8 Uhr
die Pflichtigen von Wildberg, Effringen, Sulz, Gült- lingen, Schönbronn, Nothfelden und Wenden;
i« Altenstaig am Montag den 23. April, Morgens 8 Uhr
die Pflichtigen von Altenstaig Stadt, Altenstaig Dorf, Ueberberg, Berneck, Walddorf, Ebershardt, Gaugenwald, Warth, Egenhausen, Spielberg, Bösingen, Beuren, Enzthal, Ettmannsweiler, Fünfbronn, Garr- weiler und Simmersfeld;
in Nagold am Dienstag den 24. April, Morgens 8 Uhr
die Pflichtigen von Nagold, Jselshausen. Emmingen, Pfrondorf, Mindersbach, Rvhrdorf, Ebhausen, Hai- terbach, Unterschwandorf, Oberschwandorf, Beibingen, Oberthalheim, Unterthalheim und Schietingen.
Alle zur Gestellung verpflichteten Mannschaften (zu welchen namentlich auch die im vorigen Jahr aus irgend einem Grund zurückgestellten und die disponibel gebliebenen gehören) werden hiemit beordert, sich, letztere mit ihren Loosungsscheinen und Gestellungs- Attesten, beziehungsweise Reservescheinen rc. pünktlich im Musterungstermin einzufinden bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen und weiterer Folgen.
Wer au Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen zu stellen.
Die Loosung findet am Mittwoch den 25. April, Morgens 8 Uhr, auf dem Rathhaus in Nagold statt.
Das persönliche Erscheinen ist hiebei den Militairpflichtigen überlassen; ist der Abgerufene abwesend, so wird ein Civil-Mitglied der Ersatz-Commission für ihn das Loos ziehen.
Gesuche um Zurückstellung wegen häuslicher Verhältnisse sind wo möglich so zeitig geltend zu machen, daß sie noch vor dem Zusammentritt der zur Entscheidung hierüber berufenen Ersatz-Commission vollständig erörtert werden können.
Die Orrsvorsteher haben die Gesuche, welche bei ihnen schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden können, durch Erhebung aller
zu ihrer Beurtheilung erforderlichen Umstände und Verhältnisse zu vervollständigen.
Formularien zu Gesuchen um Zurückstellung in den Fällen H. 30, Ziffer 2 der Ersatz-Ordnung können hier bezogen werden.
Den 12. März 1883.
Civil-Vorsitzender der Ersatz-Commmisson:
Güntner, Oberamtmann.
Nagold.
Bekanntmachung.
In dem Gehöft des Maurers Anton Weihing in Oberthalheim ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Den 2. April 1883.
K. Oberamt. Güntner.
Nagold.
Sekanntnmchirng.
An die Ortsvorsteher.
Die Visitations-Protokolle des Oberamtsbaum- warts von 1882 sind, soweit es nicht bereis geschehen, innerhalb 8 Tagen mit Erledigungs-Nachweis einzusenden.
Den 2. April 1883.
K. Oberamt. Güntner.
Nagold.
Bekanntmachung.
Natural-Verpflegung armer Reisender betr.
Nach den bis jetzt gemachten Erfahrungen hat sich die eingeführte Natural-Verpflegung armer Reisender als ein zweckmäßiges, erfolgreiches Mittel zu Bekämpfung des Bettler- und Landstreicher-Unwesens erwiesen, wie dieses auch aus den Blättern für das Armenwesen Nro. 39 von 1881 und Nro. 41 von 1882 zu entnehmen ist, so daß Deutsche und auswärtige Staaten die württemberg'schen Einrichtungen zum Muster zu nehmen beginnen.
Diese Einrichtung kann aber nur dann von dauernder Zweckmäßigkeit sein, wenn dem Bettel so viel als möglich gesteuert wird eines Theils durch strenge Ueberwachung der Bettler und Landstreicher durch die Polizei-Organe, andern Theils durch Verweigerung von Gaben, insbesondere von Geld von Seiten des Publikums und endlich durch strenge Ueberwachung und Controlirung der Verpflegungsstationen, hauptsächlich hinsichtlich des Verbots der Abgabe von Schnaps, sowie hinsichtlich der Verab» reichung genügender und kräftiger Speisen an die armen Reisenden.
Die Unterzeichnete Stelle sieht sich daher zu der Aufforderung an die Herrn Ortsvorsteher veranlaßt,
1) den Polizei-Officianten die strengste Ueberwachung der fechtenden Bettler und Landstreicher wiederholt aufs dringendste einzuschärfen, mit der Weisung, solche im Betretungsfalle festzunehmen und hieher einzuliefern;
2) auf den Unterstützungsstationen, wo es nicht bereits geschehen ist, Persönlichkeiten zu gewinnen, welche die Herbergstationen in oben genannten Beziehungen von Zeit zu Zeit unerwartet conW>liren, und etwaige Mängel sofort den betreffenden Ortsvorstehern zur weiteren Verfügung anzeigen.
Zu den gemeinschaftlichen Aemtern hat man das Vertrauen, daß sie den Hrn. Ortsvorstehern in den betreffenden Unterstützungsstationen bei der Wahl und Aufstellung geeigneter Persönlichkeiten zu obigem Zweck ihre Unterstützung angedeihen lassen werden.
Den 2. April 1883.
K. Oberamt. Güntner.
Erlaß des Ministeriums des Innern au sämmtlrche Behörden des Departements des Innern, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen Württem- bergischen und Schweizerischen Behörden.
Vom 15. März 1883. Nr. 2221.
Nachdem zur Kenntniß des Ministeriums gekommen ist, daß die mit der Schweiz bestehende Konvention über Behandlung der portopflichtigen Korrespondenz zwischen Württembergischen u. Schweizerischen Behörden, wonach
1) portopflichtige Sendungen stets von der absendenden Behörde zu frankiren sind,
2) bei Korrespondenz zwischen Behörden in Parteisachen die absendende Stelle das Porto auch in solchen Fällen zu entrichten hat, in welchen die Pflicht zur Portozahlung einer im Gebiete der empfangenden Stelle befindlichen Partei obliegt, und
3) die empfangende Stelle zwar befugt ist, den Portobetrag von der Partei einzuziehen, jedoch von einer Erstattung desselben an die absendende Behörde des andern Staats bis auf Weiteres Abstand genommen werden soll, —
von den inländischen Behörden hie und da nicht befolgt wird, sieht man sich veranlaßt, sämmtlichen (Staats-, Gemeinde-, Amtskörperschafts-, Stiftungs- rc.) Behörden des Departements die pünktliche Einhaltung der Konvention einzuschärfen.
Stuttgart, den 15. März 1883.
K. Ministerium des Innern:
Hölder.
Alten st aig, Horb, Reuthin.
Arrffardernrrg
zu Fatiruug des Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommens behufs der Besteuerung für das Jahr 1. April 1883 bis 31. März 1884.
Unter Bezugnahme auf die im Staatsanzeiger Nro. 73 erschienene Bekanntmachung des K. Steuer- Kollegiums vom 13. vor. Mts. erhalten die Orts- stenerkommissioneu den Auftrag, dem Steueraufnahmegeschäft unter genauer Beobachtung der bestehenden Bestimmungen alsbald sich zu unterziehen und die abgeschlossenen Akten mit den Kostenzetteln pünktlich auf den vvrgeschriebenen Termin — 31. Mai d. I. — an die Unterzeichneten Stellen einzusenden.
Zugleich werden die Steuerpflichtigen an die rechtzeitige und vollständige Fatirung ihres Einkommens mit dem Bemerken erinnert, daß die gänzliche oder theilweise Unterlassung der Fatiruug mit der Strafe des lOfachen Betrags der gefährdeten Steuer gerügt wird und daneben noch die letztere nachzn- zahlen ist.
Dabei wird der Gewerbe- und Haudelsstand noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Beiziehung zur Gewerbesteuer von der Fatirung der verzinslichen Aktiven und Ausstäude nicht befreit, daß vielmehr die verzinslichen oder diesen gleich zu achtenden Kapitalien (vrgl. Art. 5, 11 des Gesetzes vom 19. September 1852) als solche zu versteuern sind.
Ferner wird darauf hingewiesen, daß durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 die Steuerfreiheit der Renten und Dividenden aus — der württembergischen Gewerbesteuer unterliegenden Aktien- uiljxrnehmuIlgen (Art. 1, 11, Schlußsatz des Gesetzes vom 19. September 1852) und ebenso die gänzliche oder theilweise Steuerfreiheit der aus dem Ausland fließenden und im auswärtigen Staate bereits einer Steuer unterliegenden Kapital- nnd Renteneiukom- mens (Art. 3, A. 1 des Gesetzes vom 19. Septbr. 1852) aufgehoben worden ist.