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llnweis. kostet Packet 1 bei
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Geleffchafler.
AZM- und Intelligenz-Blatt für den OLerarsts-Bezirk Nagsid.
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Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donnerstag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) 90 ^, in dem Bezirk I ^ 20 -ch außerhalb des Bezirks 1 40 Monats-
abonnement nach Vcrhältniß.
Donnerstag den 29. Mars.
Jnsertionsgebühr für die Ispaltige Zeile aus gewöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 9 bei mehrmaliger je 6 <!. Die Inserate müssen spätestens Morgens -8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei aufgegeben sein.
1883 .
LLnlaäuiiA zum
auf den
Gesellschafter»» ». Q».»««,.
Indem wir auf das mit dem 1. April beginnende 2. Qnartal freundlichst einladen, bitten wir diejenigen, die blos auf 1 Vierteljahr abonnirt haben, ihre Bestellungen noch vor Ablauf dieses Monats zu erneuern, wenn sie den ununterbrochenen Bezug des Blattes wünschen.
Das „Deutsche Unterhaltungsblatt", das dem Gesellschafter je der Sonntagsnummer beigelegt wird, hat sich nach manchen Zuschriften und sonstigen Acußeruugen einer solchen günstigen Aufnahme zu erfreuen, daß wir der festen Zuversicht sind, daß uns dasselbe noch manche Abonnenten gewinnen wird, die auf eine gesunde, vvlksthümliche, für jede Familie belehrende und wirklich unterhaltende Lektüre in sittlichem Sinne reflektiren.
Die vierteljährliche Prünumerationsgebühr beträgt in dem Bezirk mit Postzuschlag clL 1.20, außerhalb des Bezirks 1-40.
Zu zahlreichen Bestellungen ladet daher ergebenst ein
die Redaktion K Expedition.
Amtliches.
Nagold.
An die Grtsvorsteher.
Bekanntmachung, betr. die Anzeige pockenkranker Kühe.
Nach der k. Ministerial-Verfügung vom 25. Februar 1878, ReggSbl. S. 148 erhält jeder Viehbesitzer, welcher natürlichpockenkranke Kühe so zeitig zur Anzeige bringt, daß der Pockenstoff von denselben zur Impfung von Menschen mit Erfolg benützt werden kann, ans der Staatskasse eine Belohnung von 24 Mark.
Diese Bestimmung ist in allen Gemeinden alljährlich im Monat April unter der Aufforderung an die Viehbesitzer auf ortsübliche Weise bekannt zu machen, sobald sie die natürlichen Pocken bei einer Kuh wahrnehmen, dieses dem Ortsvorstcher schleunigst anzuzeigen, welcher sofort unverweilt dem Oberamtsarzt schriftlich hievon in Kenntniß zu setzen hat.
Den 22. März 1883.
K. Oberamt. Güntner.
Nagold.
A« die Gemeinde-» Stiftungsriithe, Orts- nrmenbehorden «nd die Herren Nermal- tnngs-Aktnare des Bezirks.
- Dieselben werden hiemit aufgefordert, dafür zu sorgen, daß die Entwerfung der Etats für das Ver- waltnngsjahr 1883/84 sofort erfolge und daß dieselben nach vorausgegcmgener Berathung Seitens der betreffenden Collegien mit der Beschlußnahme der letzteren^M zum Schluß des Monats April d. j I. zur Prüfung und Genehmigung hieher vorgelegt ' werden.
Bei Entwerfung der Etats ist mit Gründlichkeit zu verfahren und sind erheblichere Abweichungen von den Etatssätzen, beziehungsweise Rechnungs- Ergebnissen der letzten Rechnungsperiode zu erläutern, auch ist besondere Rücksicht darauf zu nehmen, daß die für etwaige Ergänzung des Grundstocks und die Schulden-Tilgung erforderlichen Mittel in denselben vorgesehen werden.
Ueber die aus der vorhergehenden Rechnungsperiode noch verfügbaren Mittel ist unter Anführung des vorhandenen Baarvorraths und der noch vor
handenen Aktiv- und Passiv-Rückstände in den Etats genauer und specieller Nachweis zu geben.
Den 22. März 1883.
_K. Oberamt u. K. Gem. Oberamt.
Nagold.
ILn die Hrtsvorsteyer.
Das An- u. Abmelden der Militärpflichtigen betr.
Unter Hinweis auf den Erlaß K. Ober-Rekru- tirungsraths vom 27. August 1878 (Minist.-Amts- blatt Seite 252) wird den Ortsvorstehern eingeschärft, bei jedem einzelnen Fall der An- und Abmeldung eines Militairpflichtigen genau darauf zu achten, ob der An- oder Abmeldende auch wirklich seinen dauernden Aufenthalt gewechselt hat und im Anstandsfall hieher zu berichten.
Nach K. 12 des Reichsmilitair-Gesetzes ist jeder Militairpflichtige in demjenigen Aushebungsbezirk gestellungspflichtig und entsprechend zum Militairdienst heranzuziehen, in welchem er seinen dauernden Aufenthaltsort oder in Ermangelung eines solchen seinen Wohnsitz hat. Militairpflichtige Dienstboten, Arbeiter, Handwerksgesellen, Lehrlinge u. s. w. sind in demjenigen Aushebungsbezirk gestellungspflichtig, zu welchem der betreffende Dienst-Arbeits-Ort gehört.
Den 22. März l883.
Civil-Vorsitzender der Ersatz-Commission:
Güntner.
Nagold.
Bekanntmachung.
Die Maul- und Klauenseuche in Wildberg und Haiterbach ist erloschen, was hiemit bekannt gemacht wird.
Den 23. März 1883.
K. Oberamt. Güntner._
Nagold, Attenstaig, Horb u. Reut hin. Aufforderung an die Hundebesitzer zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Etatsjahr !. April 1883 bis 31. März 1884.
Sämmtliche Hundebejitzer werden hiemit zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Etatsjahr
März j ' 884 aufgefordert, indem zugleich Folgendes bemerkt wird:
1) Von allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe zu entrichten, welche einschließlich des Steuerzuschlags 8 für jeden Hund, ohne Unterschied der Benützung desselben, beträgt.
2) Steuerpflichtig ist der Inhaber des Hundes.
Wer m dem Etatsjahr-^- einen Hund
versteuert hat und denselben in der Zeit vom 1./15. April 1883 nicht abmeldet, hat die Steuer von dem-
selben für das Etatsjahr 1884 l°Azuent-
richten, wenn er gleich am 1. April 1883 keinen Hund mehr hat.
3) Auf den 1. April 1883 haben daher nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am 1. April einen Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon in dem Vorjahr einen Hund angezeigt und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. April mehr steuerpflichtige Hunde besitzen, als sie in dem Vorjahr angezeigt und versteuert haben. (Anmeldung.)
Wer am 1. April einen in dem Vorjahr mit der Steuer belegten Hund nicht mehr hat und auch keinen anderen Hund an Stelle desselben besitzt, hat
hievon ebenfalls Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer für das neue Etatsjahr befreit werden will. (Abmeldung.)
4) Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schriftlich oder mündlich bei dem Ortssteuerbeamten desjenigen Ortes zu geschehen, an welchem der Hundebesitzer am 1. April wohnt. Dabei werden die Hundebesitzer darauf aufmerksam gemacht, daß der Ortssteuerbeamte für jede Abmeldung eine Bescheinigung zu ertheilen hat.
5) Ein Hundebesitzer, welcher nach oben Ziff. 3 Abs. 1 anzeigepflichtig ist, diese Anzeige aber nicht spätestens bis 15. April macht, hat den 4fachen Betrag der Abgabe zu bezahlen.
Wer unrichtiger Weise einen Hund, welchen er am 1. April noch besaß, innerhalb der Aufnahmezeit abmeldet, macht sich einer Hinterziehung der Abgabe schuldig u. hat daher gleichfalls den 4fachen Betrag derselben zu entrichten, wenn er nicht bis zum 15. April erneute Anzeige gemacht hat.
6) Diejenigen, welche nach dem 1. April im
„ , ^ April Juli ».Oktober
Laufe der 3 Quartale — ^ ^^-
^ Jum, September, Dezember
1883 Besitzer steuerpflichtiger Hunde werden, sind, soferne letztere nicht an die Stelle bisher versteuerter Hunde treten, verpflichtet, hievon binnen 14 Tagen Anzeige zu machen und vom nächsten Qnartal an die Abgabe zu entrichten.
Wer diese Anzeige nicht rechtzeitig macht, hat den 4fachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.
Die Ortsvorsteher und Ortssteuerbeamten werden angewiesen, die vorstehende Aufforderung an die Hundebesitzer ungesäumt auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und dem Inhalt derselben entsprechend die Aufnahme der Hunde zu besorgen.
Den 27. März 1883.
K. Oberamt Nagold. K. Kameralämter.
_ Altensteig, Horb, Neuthin.
A« die gemeinschaftliche« Aenrter.
Nachdem die Bezirksnähschule in Nagold in Ermanglung geeigneter Lehrkräfte eingegangen ist, so hat der Bezirkswohlthätigkeitsverein beschlossen, unbemittelten Mädchen vom Land, welche in der Stadt das Nähen erlernen wollen, aus seiner Kasse einen Beitrag zu verabreichen und sind solche Gesuche durch das gemeinsch. Amt bei dem Unterzeichneten einzureichen.
Altenstaig, 25. März 1883.
Der Vorstand des Bezirkswohlthätigkeitsvereins:
Stadtpfarrer M ezg e r.
An die gemeiuschafMchen Aenrter.
Um armen alleinstehenden Frauen in der gegenwärtigen Nothzeit eine ihren Kräften angemessene Arbeit und damit einen kleinen Verdienst zu verschaffen, hat der Bezirkswohlthätigkeitsverein beschlossen, solchen Gemeinden, welche darum nachsuchen, aus seinen Mitteln eine Summe Geldes zur Verfügung zu stellen, mittelst welcher Arbeitsmateriak zum Stricken und Spinnen angeschafft werden kann. Die gemeinsch. Aemter, welche von diesem Anerbieten Gebrauch machen wollen, werden ersucht, ihre darauf bezüglichen Gesuche in Bälde bei dem Unterzeichneten einzugeben unter Angabe ihres etwaigen Bedarfs an Geld und der Zahl der Personen, die Beschäftigung zu erhalten wünschen.
Alten staig, 25. März 1883.
Der Vorstand des Bezirkswohlthätigkeitsvereins:
Stadtpfarrer Mezg er.