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llnweis. kostet Packet 1 bei

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Geleffchafler.

AZM- und Intelligenz-Blatt für den OLerarsts-Bezirk Nagsid.

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Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donnerstag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) 90 ^, in dem Bezirk I ^ 20 -ch außerhalb des Bezirks 1 40 Monats-

abonnement nach Vcrhältniß.

Donnerstag den 29. Mars.

Jnsertionsgebühr für die Ispaltige Zeile aus ge­wöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 9 bei mehrmaliger je 6 <!. Die Inserate müssen spätestens Morgens -8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei aufgegeben sein.

1883 .

LLnlaäuiiA zum

auf den

Gesellschafter»» ». Q».»««,.

Indem wir auf das mit dem 1. April begin­nende 2. Qnartal freundlichst einladen, bitten wir diejenigen, die blos auf 1 Vierteljahr abonnirt ha­ben, ihre Bestellungen noch vor Ablauf dieses Mo­nats zu erneuern, wenn sie den ununterbrochenen Bezug des Blattes wünschen.

DasDeutsche Unterhaltungsblatt", das dem Gesellschafter je der Sonntagsnummer bei­gelegt wird, hat sich nach manchen Zuschriften und sonstigen Acußeruugen einer solchen günstigen Auf­nahme zu erfreuen, daß wir der festen Zuversicht sind, daß uns dasselbe noch manche Abonnenten ge­winnen wird, die auf eine gesunde, vvlksthümliche, für jede Familie belehrende und wirklich unterhal­tende Lektüre in sittlichem Sinne reflektiren.

Die vierteljährliche Prünumerationsgebühr be­trägt in dem Bezirk mit Postzuschlag clL 1.20, au­ßerhalb des Bezirks 1-40.

Zu zahlreichen Bestellungen ladet daher er­gebenst ein

die Redaktion K Expedition.

Amtliches.

Nagold.

An die Grtsvorsteher.

Bekanntmachung, betr. die Anzeige pockenkranker Kühe.

Nach der k. Ministerial-Verfügung vom 25. Februar 1878, ReggSbl. S. 148 erhält jeder Vieh­besitzer, welcher natürlichpockenkranke Kühe so zeitig zur Anzeige bringt, daß der Pockenstoff von densel­ben zur Impfung von Menschen mit Erfolg benützt werden kann, ans der Staatskasse eine Belohnung von 24 Mark.

Diese Bestimmung ist in allen Gemeinden all­jährlich im Monat April unter der Aufforderung an die Viehbesitzer auf ortsübliche Weise bekannt zu ma­chen, sobald sie die natürlichen Pocken bei einer Kuh wahrnehmen, dieses dem Ortsvorstcher schleunigst an­zuzeigen, welcher sofort unverweilt dem Oberamts­arzt schriftlich hievon in Kenntniß zu setzen hat.

Den 22. März 1883.

K. Oberamt. Güntner.

Nagold.

A« die Gemeinde-» Stiftungsriithe, Orts- nrmenbehorden «nd die Herren Nermal- tnngs-Aktnare des Bezirks.

- Dieselben werden hiemit aufgefordert, dafür zu sorgen, daß die Entwerfung der Etats für das Ver- waltnngsjahr 1883/84 sofort erfolge und daß die­selben nach vorausgegcmgener Berathung Seitens der betreffenden Collegien mit der Beschlußnahme der letzteren^M zum Schluß des Monats April d. j I. zur Prüfung und Genehmigung hieher vorgelegt ' werden.

Bei Entwerfung der Etats ist mit Gründlich­keit zu verfahren und sind erheblichere Abweichungen von den Etatssätzen, beziehungsweise Rechnungs- Ergebnissen der letzten Rechnungsperiode zu erläutern, auch ist besondere Rücksicht darauf zu nehmen, daß die für etwaige Ergänzung des Grundstocks und die Schulden-Tilgung erforderlichen Mittel in denselben vorgesehen werden.

Ueber die aus der vorhergehenden Rechnungs­periode noch verfügbaren Mittel ist unter Anführung des vorhandenen Baarvorraths und der noch vor­

handenen Aktiv- und Passiv-Rückstände in den Etats genauer und specieller Nachweis zu geben.

Den 22. März 1883.

_K. Oberamt u. K. Gem. Oberamt.

Nagold.

ILn die Hrtsvorsteyer.

Das An- u. Abmelden der Militärpflichtigen betr.

Unter Hinweis auf den Erlaß K. Ober-Rekru- tirungsraths vom 27. August 1878 (Minist.-Amts- blatt Seite 252) wird den Ortsvorstehern eingeschärft, bei jedem einzelnen Fall der An- und Abmeldung eines Militairpflichtigen genau darauf zu achten, ob der An- oder Abmeldende auch wirklich seinen dauern­den Aufenthalt gewechselt hat und im Anstandsfall hieher zu berichten.

Nach K. 12 des Reichsmilitair-Gesetzes ist jeder Militairpflichtige in demjenigen Aushebungsbezirk ge­stellungspflichtig und entsprechend zum Militairdienst heranzuziehen, in welchem er seinen dauernden Auf­enthaltsort oder in Ermangelung eines solchen seinen Wohnsitz hat. Militairpflichtige Dienstboten, Arbei­ter, Handwerksgesellen, Lehrlinge u. s. w. sind in demjenigen Aushebungsbezirk gestellungspflichtig, zu welchem der betreffende Dienst-Arbeits-Ort gehört.

Den 22. März l883.

Civil-Vorsitzender der Ersatz-Commission:

Güntner.

Nagold.

Bekanntmachung.

Die Maul- und Klauenseuche in Wildberg und Haiterbach ist erloschen, was hiemit bekannt gemacht wird.

Den 23. März 1883.

K. Oberamt. Güntner._

Nagold, Attenstaig, Horb u. Reut hin. Aufforderung an die Hundebesitzer zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Etatsjahr !. April 1883 bis 31. März 1884.

Sämmtliche Hundebejitzer werden hiemit zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Etatsjahr

März j ' 884 aufgefordert, indem zugleich Folgen­des bemerkt wird:

1) Von allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe zu entrichten, welche einschließlich des Steuerzuschlags 8 für jeden Hund, ohne Unterschied der Be­nützung desselben, beträgt.

2) Steuerpflichtig ist der Inhaber des Hundes.

Wer m dem Etatsjahr-^- einen Hund

versteuert hat und denselben in der Zeit vom 1./15. April 1883 nicht abmeldet, hat die Steuer von dem-

selben für das Etatsjahr 1884 l°Azuent-

richten, wenn er gleich am 1. April 1883 keinen Hund mehr hat.

3) Auf den 1. April 1883 haben daher nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am 1. April einen Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon in dem Vorjahr einen Hund an­gezeigt und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. April mehr steuerpflichtige Hunde be­sitzen, als sie in dem Vorjahr angezeigt und ver­steuert haben. (Anmeldung.)

Wer am 1. April einen in dem Vorjahr mit der Steuer belegten Hund nicht mehr hat und auch keinen anderen Hund an Stelle desselben besitzt, hat

hievon ebenfalls Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer für das neue Etatsjahr befreit werden will. (Abmeldung.)

4) Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schriftlich oder mündlich bei dem Ortssteuerbeamten desjenigen Ortes zu ge­schehen, an welchem der Hundebesitzer am 1. April wohnt. Dabei werden die Hundebesitzer darauf auf­merksam gemacht, daß der Ortssteuerbeamte für jede Abmeldung eine Bescheinigung zu ertheilen hat.

5) Ein Hundebesitzer, welcher nach oben Ziff. 3 Abs. 1 anzeigepflichtig ist, diese Anzeige aber nicht spätestens bis 15. April macht, hat den 4fachen Be­trag der Abgabe zu bezahlen.

Wer unrichtiger Weise einen Hund, welchen er am 1. April noch besaß, innerhalb der Aufnahmezeit abmeldet, macht sich einer Hinterziehung der Abgabe schuldig u. hat daher gleichfalls den 4fachen Betrag derselben zu entrichten, wenn er nicht bis zum 15. April erneute Anzeige gemacht hat.

6) Diejenigen, welche nach dem 1. April im

, ^ April Juli ».Oktober

Laufe der 3 Quartale ^ ^^-

^ Jum, September, Dezember

1883 Besitzer steuerpflichtiger Hunde werden, sind, soferne letztere nicht an die Stelle bisher versteuerter Hunde treten, verpflichtet, hievon binnen 14 Tagen Anzeige zu machen und vom nächsten Qnartal an die Abgabe zu entrichten.

Wer diese Anzeige nicht rechtzeitig macht, hat den 4fachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu be­zahlen.

Die Ortsvorsteher und Ortssteuerbeamten wer­den angewiesen, die vorstehende Aufforderung an die Hundebesitzer ungesäumt auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und dem Inhalt derselben entsprechend die Aufnahme der Hunde zu besorgen.

Den 27. März 1883.

K. Oberamt Nagold. K. Kameralämter.

_ Altensteig, Horb, Neuthin.

A« die gemeinschaftliche« Aenrter.

Nachdem die Bezirksnähschule in Nagold in Ermanglung geeigneter Lehrkräfte eingegangen ist, so hat der Bezirkswohlthätigkeitsverein beschlossen, unbemittelten Mädchen vom Land, welche in der Stadt das Nähen erlernen wollen, aus seiner Kasse einen Beitrag zu verabreichen und sind solche Ge­suche durch das gemeinsch. Amt bei dem Unterzeich­neten einzureichen.

Altenstaig, 25. März 1883.

Der Vorstand des Bezirkswohlthätigkeitsvereins:

Stadtpfarrer M ezg e r.

An die gemeiuschafMchen Aenrter.

Um armen alleinstehenden Frauen in der ge­genwärtigen Nothzeit eine ihren Kräften angemessene Arbeit und damit einen kleinen Verdienst zu ver­schaffen, hat der Bezirkswohlthätigkeitsverein be­schlossen, solchen Gemeinden, welche darum nachsuchen, aus seinen Mitteln eine Summe Geldes zur Ver­fügung zu stellen, mittelst welcher Arbeitsmateriak zum Stricken und Spinnen angeschafft werden kann. Die gemeinsch. Aemter, welche von diesem Anerbieten Gebrauch machen wollen, werden ersucht, ihre darauf bezüglichen Gesuche in Bälde bei dem Unterzeichneten einzugeben unter Angabe ihres etwaigen Bedarfs an Geld und der Zahl der Personen, die Beschäftigung zu erhalten wünschen.

Alten staig, 25. März 1883.

Der Vorstand des Bezirkswohlthätigkeitsvereins:

Stadtpfarrer Mezg er.