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Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.
S 3.
Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donnerstag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) 90 4, in dem Bezirk 1 20 4,
außerhalb des Bezirks 1 40 4. Monats
abonnement nach Verhältniß.
Dienstag den 9. Januar.
Jnsertionsgebiihr für die Ispaltige Zeile aus ge
wohnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 9 4, bei mehrmaliger je K 4. Die Inserate müssen spätestens Morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei aufgegeben sein.
1883.
Amtliches.
Nagold.
Ar» die K. Starrdesiiniter.
Unter Hinweisung auf die Bestimmungen in Z. 45, Ziffer 7 b, und Z. 45, Ziffer 10 der Ersatz' ordnung werden dieselben erinnert, den vorgeschriebenen Auszug aus dem Sterbe-Register des Jahres 1882, enthaltend die Einträge von Todesfällen männlicher — nicht im Bezirk gebürtiger — Personen, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, binnen 10 Tagen hieher einzusenden.
Den 4. Januar 1883.
K. Oberamt. Güntner.
Nagold.
Bekanntmachung.
Nachstehende Bekanntmachung der kgl. Postdirektion vom 30. Oktober 1880, Amtsblatt Nr. 141 von 1880, wird zu Folge höherer Weisung wiederholt zur öffentlichen Kenntnis; gebracht und wollen die Ortsvorsteher den in Betreff kommenden Fuhrleuten, Boten und Botinnen die erforderliche Belehrung ertheilen.
Den 4. Januar 1883.
K. Oberamt. Güntner.
Bekanntmachung dev K. Nostdirektlon, betreffend die Beförderung non Briefen und Zeitungen anf andere Meife als durch die N-st.
Die Wahrnehmung, das; Briefe und Zeitungen nicht selten in einer den Bestimmungen in Z. 1 des Gesetzes über das Pvstwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 znwiderlaufenden Weise statt durch die Post, durch Landboten rc. befördert werden, lässt vermuthen, daß den betreffenden Boten, sowie dem diese Boten zur Vermittelung solcher Gegenstände benützenden Publikum die erwähnten Gesetzesbestimmungen und die in den ZK. 27, 28, 30 bis 32 des genannten Gesetzes ausgesprochenen Folgen ihrer Nichtbeachtung unbekannt sind. Wir dringen daher den Wortlaut dieser Gesetzesbestimmungen mit dem Bemerken hier zum Abdruck, daß wegen sorgfältiger Uebcrwachung der Einhaltung der bezeichneten gesetzlichen Vorschriften die erforderlichen Einleitungen getroffen worden sind.
Z. 1. Die Beförderung
1) aller versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Briefe,
2) aller Zeitungen politischen Inhalts, welche öfter
als einmal wöchentlich erscheinen,
gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten mit einer Postanstalt des Jn- oder Auslandes auf andere Weise als durch die Post, ist verboten. Hinsichtlich der politischen Zeitungen erstreckt dieses Verbot sich nicht auf den zweimaligen Umkreis ihres Ursprungsortes.
Wenn Briefe und Zeitungen (Nr. 1 und 2) vom Auslande eingehen und nach inländischen Orten mit einer Postanstalt bestimmt sind, oder durch das Gebiet des Deutschen Reiches transitiren sollen, so müssen sie bei der nächsten inländischen Postanstalt zur Weiterbeförderung eingeliefert werden.
Unverschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Palleten befördert werden, sind den verschlossenen Briefen gleich zu achten. Es ist jedoch gestattet, versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Packeten, welche auf andere Weise, als durch die Post befördert werden, solche unverschlossene Briefe, Fakturen, Preiscou
rante, Rechnungen und ähnliche Schriftstücke beizufügen, welche den Inhalt des Packetes betreffen.
Z. 2. Die Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen (Z. 1) gegen Bezahlung durch expresse Boten oder Fuhren ist gestattet. Doch darf ein solcher Expresser nur von Einem Absender abgeschickt sein, und dem Postzwange unterliegende Gegenstände weder von Anderen mitnehmen, noch für Andere zurückbringen.
Z. 27 Ziffer 1. Mit dem vierfachen Betrage des defraudirten Portos, jedoch niemals unter einer Geldstrafe von Einem Thaler, wird bestraft:
wer Briefe oder politische Zeitungen, den Bestimmungen der ZZ. 1 und 2 zuwider, auf andere Weise, als durch die Post, gegen Bezahlung befördert oder verschickt; erfolgt die Beförderung in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Packeten, so trifft die Strafe den Beförderer nur dann, wenn er den verbotwidrigen Inhalt des Packets zu erkennen vermochte.
Z. 28. Im ersten Rückfalle wird die Strafe (Z. 27) verdoppelt und bei ferneren Rückfällen auf das Vierfache erhöht.
Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der in Z. 27 bezeichneten Defraudationen vom Gerichte oder im Verwaltungswege (ZZ. 34, 35) bestraft worden, abermals eine dieser Defraudationen begeht.
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt auch ein, wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt, oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung vder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind.
Z. 30. Außer der Strafe muß in den Fällen des Z. 27 das Porto, welches für die Beförderung der Gegenstände der Post zu entrichten gewesen wäre, gezahlt werden. In dem Falle des Z. 27 unter Nr. 1 haften der Absender und der Beförderer für das Porto solidarisch.
Z. 31. Die Dauer der Haft, welche an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe tritt, ist vom Richter festzusetzen und darf sechs Wochen nicht übersteigen.
Z. 32. Die Postbehörden und Postbeamten, welche eine Defraudation entdecken, sind befugt, die dabei Vorgefundenen Briefe oder anderen Sachen, welche Gegenstand der Uebertretung sind, in Beschlag zu nehmen und so lange ganz oder theilweise zurückzuhalten, bis entweder die defraudirten Postgefälle, die Geldstrafe und die Kosten gezahlt oder durch Kaution sichergestellt sind.
Stuttgart, den 30. Okt. 1880.
K. Post-Direktion.
H o f a ck e r.
Nagold.
MskMar-Fe«erverstcher«ngs-Agrr»tirrerr
betreffend.
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 23. November v. I., Amtsblatt Nro. 138, werden die Ortsvorsteher darauf aufmerksam gemacht, daß die Anzeigen über An- und Abmeldung des Betriebs einer Mobiliar - Feuerversicherungs - Gesellschaft dem Oberamte rechtzeitig vorzulegen sind, damit das oberamtliche Verzeichniß über die Agenturen stets auf dem Laufenden erhalten bleibt.
Den 4. Januar 1883.
K. Oberamt. Güntner.!
Nagold.
An die K. Standesämter.
Unter Hinweisung auf Z. 5 der kgl. Verordnung vom 4. Oktober 1876, Reggsbl. Seite 382, werden die Standesbeamten erinnert, ihre Kosten- Zettel mit den Standes-Nebenregistern zur Decretur hieher einzusenden.
Den 4. Januar 1883.
_ K. Oberam t. G üntner.
Was ein Reisender in Afrika braucht.
Wenn Einer vonj Stuttgart nach Berlin reisen will, so ist das im Grund eine sehr einfache Sache; man packt sein Kofferchen, steckt einige Goldvögel in den Geldbeutel, schlüpft in den Ueberzieher, nimmt den Regenschirm und setzt sich ruhig in die Eisenbahn; man trinkt unterwegs, wo man Lust hat, einen Kaffee oder einen Schoppen, schläft ein wenig, wenn die Gegend langweilig ist, und kommt nach kurzer Zeit in Berlin auf dem Anhalter Bahnhof oder einem anderen glücklich an. Wenn aber einer in Afrika eine Reise vor sich hat, die nur etwa so weit geht, als von Stuttgart nach Leipzig, so ist das eine sehr umständliche Sache. Es braucht Vorbereitungen noch viel größer und umständlicher, als vor etwa 100 oder 200 Jahren im lieben deutschen Vaterland. Eisenbahnen gibt es ja nicht; Straßen kaum, von Postpferden weiß man nichts, Wirths- häuser findet man nicht, und wenn der Reisende auch 100 Zwanzigmarkstücke neuester Prägung in der, Tasche hätte, so hilft es ihn nichts: er bekommt nichts dafür. Die Hauptschwierigkeit beim Reisen in Afrika macht nemlich das Geld oder vielmehr das, was dort an Geldesstatt angenommen wird. Wenn wir in Deutschland z. B. nur Kupfer- oder Nickelmünzen hätten, so müßte einer, der nur von Stuttgart nach Ulm reisen wollte, schon eine ziemlich schwere Last davon mitnehmen und hätte an seinem Portemonnaie tüchtig zu schleppen. Aber in Afrika ist es noch ein gut Theil schlimmer. Ein paar Meilen von der Küste nach innen, ja da kommt man wohl noch durch mit den guten Maria-Theresia- Thalern, wie sie noch jetzt in Oestreich geprägt werden, und zwar gerade für Afrika. Aber wenn man weiter landeinwärts will, muß man anderes Geld haben. Und was für Geld? Am allerliebsten nehmen die afrikanischen Schwarzen Zeug, baumwollene oder wollene Tücher, allerlei farbiges oder ungefärbtes Zeug. Auch nimmt man Perlen, Muscheln, Draht und andere Tauschartikel statt des Geldes an. Es mag nun zwar für den Eingeborenen ganz geschickt sein, wenn er einen Rock braucht und er bekommt an Zahlungsstatt gerade so und so viel Ellen Zeug dazu. Allein für den Reisenden ist die Sache nicht sehr praktisch. Ein paar hundert oder auch ein paar tausend Mark trägt der Europäer in Gold und Papiergeld leicht in der Tasche, so er sie nemlich besitzt. Wenn aber ein Afrika-Reisender nur für 50 Mark Zeug Herumschleppen will, das an Geldesstatt dienen soll, so braucht er dafür schon einen Afrikaner, der ihm sein „Geld" auf dem Kopfe nachträgt, Äo- tabono wenn er nicht davon läuft.
Wir begreifen nun schon, daß es etwas umständlich sein muß, in Afrika zu reisen. Je weiter die Reise gehen soll, desto mehr „Geld" ist nöthig; je mehr „Geld" getragen werden muß, desto mehr Träger, je mehr Träger, desto mehr Lebensmittel, daß diese nicht Hungersterben, oder wieder desto mehr Geld, damit man Lebensmittel kaufe. Also je mehr Geld, desto mehr braucht man Träger, und je mehr man Träger braucht, desto mehr muß man Geld