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rts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

1.

Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donnerstag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlobn) SO ^, in dem Bezirk I 20 4, außerhalb des Bezirks 1 ^ 40 Monats- abonncment nach Verhältniß.

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1883 .

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Deutschen UnterlMungsblatt".

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Da bei allen Postanstalten ein vierteljähr­liches Abonnement auf den Gesellschafter zulässig, so ist es auch dem minder Bemittelten möglich, solchen anzuschaffen.

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Um baldige zahlreiche Bestellungen bittet freundlichst

die Redaction L Expedition.

Neufahr 1883.

Beflügelt eilt des Jahres letzte Stunde,

Ins Meer der ewigen Unendlichkeit,

Und mit dem letzten Schlag aus eh'rnem Munde, Da öffnet sich das Thor der Ewigkeit.

Und majestätisch, stolz, im Jugendglauze,

Mit gold'ncn Festgewändern angethan,

Das Haupt geschmückt mit einem Strahlenkränze, Betritt das neue Jahr die Erdenbahn.

Und jubilirend seinen Einzug grüßen Die Menschenkinder all' zu seinen Füßen!

Da naht von fern mit schmerzlicher Geberde,

.Mit Trauerblick und blutbeflecktem Haar,

An Krücken wandelnd, schleppend, voll Beschwerde, In Lumpen eingehüllt, des schmuckes bar,

Ein armes, krankes Weib und seine Wege Sind blutgedüngt und thrüncnfeucht sein Pfad Das alte Jahr. Und als auf schmalem Stege, Der schönheitsstolzen Schwester es genaht,

Da ruft es, warnend seine Hand erhoben,

Zur Erde deutend und zum Himmel droben:

Auch ich bin einst, wie du, hinausgezogen,

In Schönheit, Jugend prangend und in Glück, Doch alles Erdenglück es war erlogen,

Und krank an Leib und Seel' kehr' ich zurück. Zur Herrscherin dem Erdenvolk erkoren,

Leert' ich des Glückes Füllhorn auf sie aus, Doch an den Menschen ist die Müh' verloren, Mit leeren Händen kehr ich nun nach Haus. Von allen Gaben, die ich ausgestreuet,

Hat wenig nnr ein Menschenherz erfreuet."

Phantomen jagt der Menschheit große Menge In ewig unzufriedenem Dasein nach,

Bald rufen wilde, blutige Kriegesklänge,

Bald Goldesgier die Leidenschaften wach.

So ward aus mir, dem blühend schönen Weibe, Das müd gehetzt zur Ruhe kehret ein,

Ein Schattenwesen, krank an Seel' und Leibe, Und todesmüde endet diese Pein.

So wird auch Dir kein besser' Los erblühen, Und traurig wirst Du meine Wege ziehen."

So sprach das alte Jahr und wankt von hinnen, Und sinnend blickt das neue Jahr ihm r ch, Doch um der Menschen Liebe zu gewinnen

Es feierlich gelobend zu sich sprach:

All' meines Glückes Lose will ich streuen,

In jede Hütte und in jedes Haus,

Ich will in Liebe mich den Menschen weihen, Und zieh' dann froh vom Erdenrunde aus."

Und kaum gesagt, empor die Stimmen dringen: Was wird das neue Jahr uns Gutes bringen?"

Prolrt's Ueujahr.

Wir lassen diesmal einen alten kerndeutschen Mann den Lesern unseres Blattes das Neujahr- Wünschen. Es ist Matthias Claudius, der soge­nannte Wandsbecker Bote. Der schreibt also:

'N fröhliches Neujahr, 'n fröhliches Neujahr für mein liebes liebes Vaterland, das Land der al­ten Redlichkeit und Treue! 'N fröhliches Neujahr für Freunde und Feinde, Christen und Türken, Hot­tentotten und Kannibalen! Für alle Menschen, über die Gottes Sonne scheint I Und für die armen Moh­rensklaven, die den ganzen Tag in der heißen Sonne arbeiten müssen! S'ist ein gar herrlicher Tag, der Neujahrstag! Ich kann's sonst wohl leiden, daß einer 'n bischen patriotisch ist und andere Nationen nicht hofirt. Bös muß man freilich von keiner Nation sprechen; die Klugen halten sich allenthalben still, und wer wollte um der lauten Herren willen 'n ganzes Volk lästern? Wie gesagt, ich kann's sonst wohl leiden, daß einer so 'n bischen patriotisch ist, aber am Neujahrstag ist mein Patriotismus mause- todt, und 's ist mir an dem Tage, als wenn wir alle Brüder wären, als wären alle Güter der Welt Wasser, das Gott für alle geschaffen hat, wie ich mal habe sagen hören u. s. w.

Ich pflege mich denn wohl alle Neujahrsmor­gen auf einen Stein am Weg hinzusetzen, mit mei­nem Stab vor mir im Sand zu scharren und an dies und jenes zu denken. Nicht an meine Leser; sie sind mir alle Ehren werth, aber am Neujahrs­morgen auf dem Stein am Wege denk' ich nicht an sie, sondern ich sitze da und denke daran, daß ich im verflossenen Jahre die Sonne so oft Hab' aufgehen sehen, und den Mond, daß ich so viele Blumen und Regenbogen gesehen, und so oft aus der Luft Odem geschöpft und aus dem Bach getrunken habe; und dann mag ich nicht aufsehn und nehm' mit beiden Händen meine Mütz' ab und guck h'nein, und sag: Gott sei Dank, daß ich auch noch da bin!"

A m tliches.

Nagold.

Bekanntmachrmg» betreffend -te Schank- Kefäffe der W reihe.

Die Vorschriften des nachstehend abgedruckten, am 1. Januar 1884 in Kraft tretenden Reichsge­setzes vom 20. Juli 1881, betreffend die Bezeichnung des Raumgehalts der Schank-Gefäffe, Reichsgesetz­blatt Seite 249, weichen in verschiedenen Beziehungen von den seitherigen Bestimmungen ab. Insbeson­dere ist hervorzuheben, daß für den Abstand des Füllstrichs vom vbern Rand der Schankgefässe durch Z 2 des Reichsgesetzes auch ein Maximalbetrag fest­gesetzt ist.

Hiedurch werden namentlich die einen alten württembergischen Schoppen haltenden, mit ViLiter- Bezeichnung versehenen Schankgefässe unzulässig.

Auch der Minimal-Abstand des Füllstrichs ist theilweise abweichend von den bisherigen Vorschriften bestimmt.

Sodann werden Schankgefässe von ^8, und */3L-Liter, abgesehen vom Branntweinschank, auf welchen sich das Reichsgesetz nicht bezieht, künftig

unzulässig und ^-Liter-Gefässe müssen außer mit dem Füllstrich auch noch mit der Bezeichnung des Sollinhalts versehen sein.

Der Zweck der Hinausschiebung der Wirksam­keit des Gesetzes, die Wirthe vor Schädigung durch sofortiges llnbrauchbarwerden ihrer den neuen Vor­schriften nicht entsprechenden Schankgefässe thunlichst zu bewahren, wird nur dann erreicht werden, wenn die Wirthe solche Schankgefässe nicht mehr anschaf- fen, welche vom 1. Januar 1884 an nicht mehr zulässig sind.

In Folge Erlasses K. Ministeriums des Innern vom 1. v. Mts., Ziffer 174 (Ministerial-Amtsblatt Nro. 3) werden die Wirthe hierauf mit dem Bemer­ken aufmerksam gemacht, daß der Gebrauch von Schankgefäffen, welche den Vorschriften des K 2 des Reichsgesetzes entsprechen, auch schon vor dem 1. Ja­nuar 1884 nicht beanstandet wird.

Den 2. März 1882.

K. Oberamt. Güntner.

Gesetz, betreffend die Kexeich»«ttg des R«r»rmgehaltes dev Schankgefäffe.

V-m SO. Anti 1881.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes­raths und des Reichstags, was folgt:

H. 1. Schankgefässe (Gläser, Krüge, Flasche' re.), welche zur Verabreichung von Wein, Obstweä, Most oder Bier in Gast- oder Schankwirthsckrften dienen, müssen mit einem bei der Aufstellwg des Gefässes ans einer horizontalen Ebene de? Sollin­halt begrenzenden Strich (Füllstrich) uw in der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung oes Sollin­halts nach Litermaß versehen sein. Dr Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es nicht, senn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter beträ/r.

Der strich und die Bezechnung müssen durch Schnitt, Schliff, Brand oder Aezung äußerlich und in leicht erkennbarer Weise mgebracht sein.

Zugelassen sind nur Schankgefässe, deren Soll­inhalt einem Liter oder .iner Maßgröße entspricht, welche vom Liter aufwäts durch Stufen von ll'z Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Zehn­theilen des Liters gebildet wird. Außerdem sind zu- gelaffen Gefässe, deren Tollinhalt Liter beträgt.

Z. 2. Der Abstaw des Füllstrichs von dem oberen Rande der Schaikgefässe muß

a) bei Gefässen mit verengtem Halse, auf dem

letzteren angebracht, zwischen 2 und 6 Cenrim.,

b) bei anderen Gefässer zwischen 1 und 3 Centim. betragen.

Der Maximalbetragdieses Abstandes kann durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde hinsichtlich solcher Schankgefässe, m welchen eine ihchr Natur nach stark schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend bheichneten Ganzen hinaus fest­gestellt werden.

Z. 3. Der durch den füllstrich begrenzte Raum­gehalt eines Schankgrfä'sis darf a) bei Gefässen mit verengtem Halse höchstens Vso, 1>) bei anderen Massen höchstens ll'za geringer sein als de' Sollinhalt.

tz. 4. Gast- und Schankwirthe haben gehörig gestempelte FlüssiMsmaße von einem zur Prüfung ihrer Schaukgefäffe geeigneten Einzel- oder Gesamt­inhalt bereit zu halten.

§. 5. Gast- und Schankwirthe, welche den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandeln, werden mit