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Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

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Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donnerstag und Samstag, und kostet halbjährlich hier (ohne Trägerlohn) 1 ^ 60 in dem Bezirk 2 außerhalb des Bezirks 2 ^ 40 -1. Vierteljähr­liches und Monatsabonnement nach Verhältnis.

Donnerstag den 23. November.

Jnscrtionsgebühr sür die Ispaltige Zeile aus ge­wöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 9 <1, bei mehrmaliger je 6 Die Inserate müssen spätestens Morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei aufgegeben sein.

1882 .

Amtliches.

Nagold.

Abgesr-neten-Maht betreffe»-.

Zu Folge der Ministerial-Verfügung vom 15. November 1882, Reggsbl. Seite 372, werden die Ortsvorsteher aufgefordert, dafür zu sorgen, daß die Commissionen für Fortführung der Wählerlisten diese imvrrrttgtich richtig stellen (wie schon in dem diesseitigen Erlaß vom 11. d. M., Amtsblatt Nr. 133, vorsorglich angeordnet worden ist).

Hiebei sind diejenigen Wahlberechtigten, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder ihres nicht blos vorübergehenden Aufenthalts directe Staats- steucr, Wohn- oder Bürgerstener entrichten, von Amtswegcn in die Wählerliste aufzunehmen, dagegen in' Gemäsheit ß. 49, Abs. 1, des Reichsmilitär-Ge­setzes vom 2. Mai 1874 die zum activen Heer ge­hörigen Militärpersonen mit Ausnahme der Ver­waltungsbeamten hievon auszuschließen.

Wahlberechtigte, welche keine directe Staats­steuer, Wohn? oder Bürgersteuer entrichten, können in die Wählerliste nur ausgenommen werden, wenn sie sich anmelden, daher an dieselben der Ausruf zur Anmeldung ihres Wahlrechts bei der Ortskommission ergeht.

Diesen Aufruf haben die Ortsvorsteher außer­dem in ihren Gemeinden noch auf ortsübliche Weise sofort bekannt zu machen.

Placate zum Anschlägen am Rathhans gehen den Ortsvorstehern zu.

Von dem Wahlrecht ausgeschlossen sind:

1) Personen, welche unter Vormundschaft stehen, oder das 25. Lebensjahr noch nicht zurück­gelegt haben;

2) Personen, gegen welche ein Gant-Verfahren gerichtlich eröffnet ist, während der Dauer desselben;

3) Personen, gegen welche wegen eines Verbre­chens, das den Verlust der bürgerlichen Ehren und Dienstrechte zur Folge hat, Untersuchung verhängt ist, oder denen durch rechtskräftige Verurtheilung der Vollgenuß der staatsbürger­lichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt sind;

4) Personen, welche den Fall eines vorüber­gehenden Unglücks ausgenommen eine Ar- men-Unterstützung aus öffentlichen Cassen be­ziehen, oder im letzten der Wahl vorangegan­genen Finanzjahr bezogen und solche zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;

ferner sind

5) in Gemäsheit Reichsmilitär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 vom Wahlrecht ausgeschlossen die zum activen Heer gehörigen Militärpersonen mit Ausnahme der Militärbeamten.

Die Wählerlisten müssen nach dem der Mini­sterial-Verfügung vom 6. November 1882, Seite 355 angehängten Formular ^.. in alphabetischer Ordnung der Wahlberechtigten angelegt, beziehungs­weise fortgeführt werden und müssen binnen 10 Ta­gen nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungsblatt, somit längstens bis 30. November gefertigt, beziehungsweise ergänzt sein, sodann wäh­rend eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs Tagen, also bis 6. Dezember d. I. einschließ­lich im Wahllocal zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden.

Diese Bekanntmachung, daß die Wählerlisten zur öffentlichen Einsicht aufliegen, hat von der Orts­wahlkommission auszugehen, in der ortsüblichen Weise

zu erfolgen, und ist außerdem durch Anschlag am Wahllocal, wozu den Ortsvorstebern die erforder­lichen Placate zugehen, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, mit dem Bemerken, daß innerhalb dieses Zeitraums jeder Einwohner der Gemeinde befugt ist, gegen die aufgelegte Liste wegen Uebergehung von Personen, welche in dieselbe aufzunehmen gewesen wären, sowie gegen Aufnahme unberechtigter Per­sonen bei der Commission sür Abfassung der Liste schriftlich oder mündlich Vorstellung zu erheben und daß bei der Wahl jeder unbedingt zurückzuweisen sei, dessen Name in der Wählerliste nicht enthalten ist, mag auch die Uebergehung im offenbarsten Versehen ihren Grund haben.

Die Commission hat längstens binnen 3 Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellung an Beschluß darüber zu fassen, und, wenn sich der Betreffende bei letzterem nicht beruhigen zu können erklärt, die endgiltige Entscheidung der Oberamts-Wahlkommission einzuholen.

Nach Ablauf der vorgesehenen Frist von 6 Ta­gen kann mit Wirksamkeit für die nächste Wahl eine Aenderung der Wahlliste nicht mehr vorgenommen werden, welche nicht in Folge der Beschlußfassung der Orts-Wahlkommission über eine rechtzeitig erho­bene Einsprache oder der entgiltigen Entscheidung der Oberamts-Wahlkommission über eine solche Einsprache erforderlich wird.

Im Fall einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen und Nachtragun­gen am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken.

Spätestens am 21. Tage nach dem Wahl- Ausschreiben, somit spätestens am 11. Dezember 1882

haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten samt den Acten über beanstandete Wahlberechtigungen an das Oberamt einzusenden, nachdem zuvor beim Abschluß derselben die Zahl der Wahlberechtigten von der Orts-Wahlkommission festgestellt und von letzterer die Ergänzung der Liste, sowie daß solche nach voraus­gegangener öffentlicher Bekanntmachung 6 Tage lang zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt war, beur­kundet worden ist (siehe Formular ^.. zu der Minist.- Verfügnng vom 6. November 1882, Reggsbl. Seite 355 und 356).

Dabei wird bemerkt, daß wenn die Wählerlisten auf den festgesetzten Termin nicht einkommen, solche durch Wartboten abgeholt werden müßten.

Im klebrigen wird behufs ordnungsmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts auf die Bestimmun­gen Art. 19 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868, Rggsbl. S. 178 des Gesetzes vom 16. Juni 1882, betr. Aenderungen des Landtagswahlgesetzes vom 26. März 1868, Rggsbl. Seite 211, sowie die Mini­sterial-Verfügung vom 6. November 1882, betr. die Vollziehung des Landtagswahlgesetzes vom 26. März 1868, in der demselben durch das Gesetz vom 16. Juni 1882 gegebenen Fassung, Rggsbl. S. 345, zur Nachachtung hingewiesen.

Den 21. November 1882.

_ K. Oberamt. Güntner.

Nagold.

Die Grtsvorstelier

werden hiemit aufgefordert, sämmtliche während der diesjährigen Maß- und Gewichts-Visitation eingezo- genen Gegenstände, soweit solche nicht schon abge­liefert wurden, in Bälde hieher einzusenden.

Nagold, den 20. November 1882.

K. Oberamt. Güntner.

Nagold.

Avgrerrrirrrg -er Abkimmmrgs - Distrikte für die «öchste Mahl eines Kandtags- Ahgeor-rreten.jH

In Gemäßheit Art. 10 des Gesetzes vom 16. Juni 1882, betreffend Aenderungen des Landtags­wahlgesetzes vom 26. März 1868) wurden als Ab- stimmungs-Distrikte^(Abstimmungs-Orte) vom Ober­amt die 38 Gemeinden des Bezirks bestimmt, und zwar 1. Nagold, 2. Altenstaig Stadt, 3. Altenstaig Dorf, 4. Beihingen, 5. Berneck, 6. Beuren, 7. Bö­singen, 8. Ebershardt, 9. Ebhausen mit Wöllhausen, 10. Effringen, 11. Egenhausen, 12. Emmingen, 13. Enzthal, 14. Ettmannsweiler, 15. Fünfbroun, 16. Garrweiler, 17. Gaugenwald, 18. Gültlingen, 19. Haiterbach mit Akt-Nuifra, 20. Jselshausen, 21. Min­dersbach, 22. Oberschwandorf, 23. Oberthalheim, 24. Pfrondorf, 25. Rohrdorf, 26. Nothfelden, 27. Schietingen, 28. Schönbronn, 29. Simmersfeld, 30. Spielberg, 31. Sulz, 32. Ueberberg, 33. Unterschwan­dorf, 34. Unterthalheim, 35. Walddorf mit Mon- hardt, 36. Warth, 37. Wenden, 38. Wildberg, was der bestehenden Vorschrift gemäß zur öffent­lichen Kenntniß gebracht wird.

Den 21. November 1882.

K. Oberamt. Güntner.

Dem Oberamtsarzt Professor Dr. Rapp in Rottweil wurde durch höchste Entschließung ein dreijähriger Urlaub be­hufs Dienstleistung bei Ihrer Majestät der Königin gnädigst bewilligt und demselben der Titel eines Leibarztes Ihrer Ma­jestät der Königin gnädigst verliehen.

Tages Neuigkeiten.

Deutsches Reich.

Stuttgart, 19. Nov. Im Festsaale der Liederhalle wurde gestern Abend die Fest-Feier zum 20jährigen Dienst-Jubiläum des Oberbaurath v. Tritschler als Commandant unserer Feuerwehr be­gangen. Unter den zahlreich erschienenen Festgästen war auch Minister v. Hölder und viele höhere Be­amte erschienen. Dem Jubilar wurden verschiedene Gaben dargebracht.

Stuttgart, 20. Nov. Das heute ausgege­bene Regierungsblatt schreibt die Landtagswahlen auf Mittwoch den 20. Dezember aus.

Stuttgart, 20. Nov. In der Nacht vom Samstag auf Sonntag sind in einem Reisewagen des Panoptikums, wel­ches gegenwärtig in der Gewerbehalle ausgestellt ist, 3 Frauen­zimmer erstickt. Dieselben hatten den Wagen, in welchem sic schliefen, mittelst einen offenen Kohlenfcuers erwärmt und ha­ben auf diese Weise ihren Tod gesunden. (St.-A.)

DasFrkf. I." berichtet: In Folge eines Nordlichts wurde der telegraphische Verkehr in ganz Centraleuropa gestört, es blieben die Depeschen von Paris aus und der Wiener Börse wurde es deßhalb noch unbehaglicher, denn zuvor; sie warf die Kurse herunter. Die angezeigten Störungen im telegra­phischen Betriebe wurden, wie wir hören, auch in Stuttgart auf fast allen Leitungen bemerkt.

Reutlingen, 18. Nov. Bei dem bereits ge­meldeten Brand, welcher gestern Abend die hiesige Stadt in Schrecken versetzte, ereignete sich leider gleich zu Anfang ein gräßlicher Unglücksfall. Gegen 9 Uhr stürzte das Kamin des Pfänder'schen Hauses gegen die Weingärtnerstraße und begrub zum Schre­cken Aller unter seinen Trümmern mehrere Feuerwehr­leute, welche dort aufgestellt waren. Einer derselben. Färbermeister Lamparter, starb nach wenigen Mi­nuten, der Hinterkopf desselben war vollständig zer­schmettert; zwei andere, Schuhmacher Dorn und Schuhmacher Göbel, wurden schwer verletzt; ihr Zustand ist heute ein sehr bedenklicher. Auch der