Der Gesellschafter.

Amts- Md Intelligenz-Blatt für Len Oderamts Bezirk Nagold.

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Erscheint wöchentlich ttmal: Dienstag, Donnerstags und Samstag, und kostet halbjährlich hier (ohne! Trägcrlohn) 1 0» in dem Bezirk 2 .<kl,!

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Sämstag den 4. Mär).

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teiu.

Nagold.

Bekanntmachnng, betreffend die Schenkgr- fäffe der Mirttze.

Die Vorschriften des nachstehend abgedruckten, am 1. Januar 1884 in Kraft tretenden Reichsge­setzes vom 20. Juli 1881, betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schank-Gefüsse, Reichsgesetz- blatt Seite 249, weichen in verschiedenen Beziehungen von den seitherigen Bestimmungen ad. Insbesondere ist hervorzuheben, daß für den Abstand des Füll­strichs vom obern Rand der Schenkgefäfse durch tz. 2 des Rcichsgesetzes auch ein Maximalbetrag fest­gesetzt ist.

Hiedurch werden namentlich die einen alten württcmberg'schen Schoppen hallenden, mit V« Liter Bezeichnung versehenen Schankgefässe unzuläßig.

Auch der Minimal-Abstand des Füllstrichs ist theilweise abweichend von den bisherigen Vorschriften bestimmt. Sodann werden Schankgefasse von V», Vis und V -,2 Liter, abgesehen vom Branntwein- schank, auf welchen sich das Reichsgcsetz nicht be­zieht, künftig unzuläßig und Vt-Ltter-Gefässe müssen außer mit dem Füllstrich auch noch mit der Bezeich­nung des Sollinhalts versehen sein. Der Zweck der Hinausschiebung der Wirksamkeit des Gejetzes, die Wirthe vor Schädigung durch sofortiges Un­brauchbarwerden ihrer den neuen Vorschriften nicht entsprechenden Schenkgefäfse thunlichst zu bewahren, wird nur dann erreicht werden, wenn die Wirthe solche Schenkgefäfse nicht mehr anschaffen, welche vom 1. Januar 1884 an nicht mehr zuläßig sind.

In Folge Erlasses K. Ministeriums des In­nern vom 1. v. Mts., Ziffer 174 (Ministerial- Amtsblatt No. 3) werden die Wirthe hierauf mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß der Gebrauch von Schankgefässen, welche den Vorschriften des tz 2 des Reichsgesetzes entsprechen, auch schon vor dem 1. Januar 1884 nicht beanstandet wird.

Den 2. März 1882.

K. Oberamt. Güntner.

Gesetz, betreffend die Bezeichn««- de» Rarrnrgehattes der Schankgefnffe.

U-m SV. In» 1881 .

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

K. 1. Schankgefasse (Gläser, Krüge, Flaschen rc.), welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast- oder Schankwirthschaften dienen, müssen mit einem bei der Aufstellung des Gefässes auf einer horizontalen Ebene den Svllin- halt begrenzenden Strich (Füllstrich) und in der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung des Sollin­halts nach Litermaß versehen sein. Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es nicht, wenn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter beträgt.

Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Schliff, Brand oder Aezung äußerlich und in leicht erkennbarer Weise angebracht sein.

Zugelassen sind nur Schankgefasse, deren Soll- inhalt einem Liter oder einer Maßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von V 2 Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Zehn- theileu des Liters gebildet wird. Außerdem sind! zugelassen Gefässe, deren Sollinhalt Vi Liter beträgt.

8- 2. Der Abstand des Füllstrichs von dem oberen Rande der Schankgefässe muß

a) bei Gcsässcn mit verengtem Halse, auf dem >

letzteren angebracht, zwischen 2 und 0 Eeittim., '

d) bei anderen Gcsässen zwischen 1 und 3 Een- j rimcter, i

betragen. !

Der Maximalbetrag dieses Abstands kann durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde hinsicht­lich jvlcher Schankgefässe, in welchen eine ihrer Na­tur nach stark schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend bezcichueten Grenzen hinaus scstgestellt werden.

tz. 3. Der durch den Füllstrich begrenzte Raum­gehall eines Schankgesasses darf

a) bei Gefüssen mit verengtem Halse höchstens V«o,

b) bei anderen Gefässen höchstens Vs» geringer sein als der Sollinhalt.

8- 4. Gast- und Schankwirthe haben gehörig gestempelte Flüssigkeitsmaße von einem zur Prüfung ihrer Schankgefässe geeigneten Einzel- oder Gesammt- inhalt bereit zu halten.

tz. 5. Gast- und Schankwirthe, welche den vor­stehenden Vorschriften zuwiderhaudeln, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. Gleichzeitig ist auf Einziehung der vorschriftswidrig befundenen Schank- gesüsse zu erkennen, auch kann die Vernichtung der­selben ausgesprochen werden.

8- 6. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf festverschlossene (versiegelte, verkapselte, fcstver- korkte u. s. w.) Flaschen und Krüge, sowie auf Schankgefässe von Vso Liter oder weniger nicht An­wendung.

8- 7. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1884 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Bad Gastein, den 20. Juli 1881.

(1>. 8.) Wilhel m.

v. Bötticher.

An dte Gcmcindcrätffe.

Die Behandlung des Depositenwesens betr.

Denselben wird zur Nachachtung eingeschärft,

1) daß die Verzeichnisse über die Depositen ord­nungsmäßig zu führen,

2) über die Deponirungen Beschlüsse zu fassen und die vorschriftsmäßigen Gebühren anzusetzen,

3) Legscheine auszustellen sind, und darauf zu achten ist, daß sie wieder zurückgegeben werden, was ersichtlich sein muß,

4) daß für die Depositen besondere Aufbewah­rungsorte vorhanden sein müssen.

5) Bezüglich der Testamente wird insbesondere auf die Justizmin.-Versüguug vom 19. Okt. 1846 (Regbl. S. 453) hiugewiesen und ein zeitweiser Durchgang in der Richtung angeord­net, ob die Hinterleger von Testamenten noch am Leben sind.

Nagold, den 27. Februar 1882.

K. Amtsgericht.

Daser, Ö.-A.-R.

Den Girterbnchsbeamte«

wird der nachstehende Visitationsreeeß des K. Land­gerichts Tübingen vom 21. Januar 1882 zur Nach­achtung eröffnet.

Nagold, den 27. Februar 1882.

K. Amtsgericht.

Daser, O.-A.-R.

Die Vorschriften über die Vornahme der- terbuchsänderuugen in der Justizministerialversügung

vom 14. April 1873, beziehungsweise vom 14. Okt. 1879 werden vielfach nicht eingehalten.

Das Amtsgericht wird deßhalb angewiesen, den Güterbuchsbcamteu die Einhaltung dieser Vorschriften einzuschärfeu und nach Umständen mit Ordnungs­strafen vorzugehcn.

T a g r s - N e u i g k c i t e n.

Deutsches Reich.

** Nagold, 2. Marz. Den vierten der die­sen Winter von Seiten der Museumsgesellschast ver­anstalteten Borträge hatte d:r Reiseprediger De gga u aus Karlsruhe überda? christliche Haus und die innere Mission" z: übernehmen die Güte. Durch die dankbar anzuerkennende Freundlichkeit des Seminarrektorats wurde den ungemein zahlreichen Zuhörern, besonders auch aus dem Bürgerstande, der schöne, geräumige Festsaal des Seminars gütigst eingeräumt. Der verehrte Redner, der seines Stof­fes vollständig Herr war, sprach mit großer Rcde- fcrtigkcit und sichtlicher Begeisterung zuerst von der Stellung des Hauses, der Gednrtsstätte der christlichen Kirche, des Trägers der Autorität und Pietät. Es hat seine besondere Aufgabe, denn es soll das Rüstzeug werden, um gegen die Sozial­demokratie zu kämpfen. Damit das Hans seine Aufgabe erfülle, muß ihm die Kirche, die in Ehe und Kindererziehung hineinwirkt, und die Schule, von welcher die Familie verlangt, daß sie ihr immer neue Kräfte zuführe, zu Hilfe kommen. Aber wenn auch die Kirche und die Schule der Familie gegen­über ihre Pflicht thun, so bleibt noch immer eine große Lücke, die keine der beiden ausfüllen kann. Darum ist eine neue, frei wirkende Kraft nöthig. Das ist die innere Mission. Wenn letztere auch kein llniversalmittel ist, wodurch alle Uebel beseitigt werden können, so will sie doch eine freie Dienerin der Kirche und Sckmle und besonders des Hauses und für das Haus sein. Sie will eintreten in die Kluft, die zwischen dem Predigtamt und dem prak­tischen Leben sich aufthut. Die innere Mission will den Lücken nachhelfcn, die in der Familie sich fin­den, indem sie sich z. B. der verwahrlosten Kinder sowie auch älterer, verkommener Leute annimmt und dadurch dem Haus als Gehilfin in der Erziehung an die Seite tritt. Sie har auch die Armenpflege mit freien Kräften aus der Gemeinde zu ihrer Auf­gabe. Der Schule arbeitet sie vor durch die ihr zu verdankenden Kleinkindcrpflegen, Kindersonntags- schulcu, Jünglingsvcreine, Verbreitung guter Schrif­ten w. Die innere Mission bedarf aber auch der Theilnahme und Unterstützung von Seiten der Fa­milie. Das christliche Haus soll ein Vorbild in Be­kenntnis) und Wandel sein. Hiebei kommt Redner auf die Hausaudacht, das Bibellesen, die häusliche Kindererzichung, besonders die Ausbildung der Mäd­chen zu künftigen, tüchtigen Hausfrauen zu sprechen. Den letzteren Punkt führt Redner näher aus und macht praktische und wohl ausführbare Vorschläge. Auch an den Dienstboten, Lehrlingen und Gesellen hat das Haus innere Mission zu treiben, was des Näheren erörtert wurde. Schließlich kommt Redner noch auf die gute Lektüre zu sprechen, die als täg­liche Nahrung für den Geist, als Unterhaltung und Belehrung für Jung und Alt in keinem Hause fehlen sollte. Durch die Verbreitung guter Blätter und Zeitschriften an dienende Personen, Arme und Kranke kann auch vom Hause aus innere Mission getrieben werden. Die sehr zahlreiche Versammlung, in welcher alle Stande und Volksklassen vertreten