61. Jahrgang.

Uro. 3.

Amts- unll InteNgenMatt für clen Kezirkr.

ML

Erscheint Dienstag, Donnerstag L Samstag.

Die Einrückungsgebühr beträgt S ,H p. Zeile im Bezirk, sonst 12 H.

Aumstag, äen 9. Januar 1886.

Abonnementspreis halbjährlich 1 80 durch

, die Post bezogen im Bezirk 2 30 H, sonst in

!> ganz Württemberg 2 70 H.

Aeliessungen auf das

werden noch von sämtlichen Postämtern, Postexpeditionen und Postboten für das laufende Quartal angenommen. Hiezu ladet freundlichste ein die Redaktion.

Amtliche Wekanntmclchungen.

Calw.

Bekanntmachung und Krtaß an die Hrtsvor- steher, öetr. das Wititärerfahgeschäft von 1886.

Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle.

I. Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt der § 23 der Eisatzordnung Folgendes vor:

1) Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar zur Aufnahme in die Rekrutierungs-Stammrolle anzumelden.

2) Die Anmeldung erfolgt bei der Orlsbehörde desjenigen Ortes, an wel­chem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohn­sitzes, d. h. desjenigen Ortes, an welchem sein, oder sofern er nicht selbst­ständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich be­findet.

3) Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthalt, noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Ausland liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

4) Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugmß voczulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt.

5) Sind Militärpflichtige von dem Ort, an welchem sie sich nach Nro. 2 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend, so haben ihre Eltern-,- Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzmnelden.

' 6), Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen solange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung ük(r die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung ist der im ersten Militär- pflichljahr enthaltene Loosungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa einge­tretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, Standes, rc.) dabei anzuzeigen. ,

7) Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur die­jenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeit­raum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.

8) Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern Aurhebungs- oder Mustervngsbezirk verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

9) Versäumniß der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht.

II. Anzumelden haben sich hiernach ebensowohl von Württembergern als von Angehörigen anderer deutscher Staaten:

1) Alle im Jahre 1866 geborenen jungen Männer.

2) Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1864 und 1865, welche weder ausgehoben noch vom Dienste ausgeschlossen oder ausgemustert, noch den Ersatzreserven überwiesen worden sind, wobei es keinen Unterschied begründet, ob dieselben früher am gleichen oder an einem andern Ort ge­stellungspflichtig waren.

3) Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grunde, wie Krankheit, Abwesenheit, Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung, an der Aushebung noch nicht oder noch nicht insoweit theil- genommen haben, daß über ihre Militärpflicht definitiv entschieden werden konnte.

Die zum einjährigen freiwilligen Dienst Berechtigten haben sich beim

Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommission ihres Gestellungs- ortes fchristlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Be­rechtigungsscheins ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.

2. Eintrag der Militärpflichtigen in die Stammrolle.

!. Bezügt.ch der Anlegung und Führung der Stammrollen werden die Ortsvorsteher auf M 43, 44 und 45 der Ecsatzordnung hingewiesen.

Im Einzelnen, wird noch Folgendes bemerkt:

1) Es ist strenge' darauf zu halten, daß die Militärpflichtigen sich da melden, wo sie gestellungspflichtig sind; es wird also namentlich und strenge untersagt, Pflichtige, welche an einem andern Ort sich aufhalten, in die Heimath zurück zu berufen.

2) Unterdauerndem Aufenthalt" in § 23 der Ersatzordnung ist jeder, nicht blos vorübergehende Aufenthalt zu verstehen, ohne Rücksicht darauf ob er von bestimmter oder unbestimmter Dauer ist. (S. Amtsbl. d. M. d. I. 1875 S. 403.)

3) Trotz der ausdrücklich ertheiktcn Weisung wurde schon mehrfach ver­säumt, nachzuforschen, ob alle Pflichtigen sich gemeldet haben und Säumige hiezu anzuhalten. Es wird daher auch diese Vorschrift ganz besonders ein­geschärft: Die Unterlassung der vorgeschriebenen Meldungen zu den Stamm­rollen kann nach Art. 10, Ziff. 10, Gesetzes vom 12. Aug. 1879, Neg.-Bl. Seite 157 im Wege der polizeilichen Strafverfügung von dem Ortsvorsteher abgerügt werden.

Sämmtliche Anmeldungen sind genau in die betreffenden Listen ihrer Jahrgänge einzutragen. In der neuen Liste pro 1886 ist die alpha­betische Reihenfolge streng einzuhalten und ist, wie das letzte Mal hinter den letzten Namen eines jeden Buchstaben nicht aber zwischen den Namen desselben Anfangsbuchstabens genügender Raum zu Nachträgen zu lassen. Da wo von mehreren Buchstaben keine Namen Vorkommen, ist selbstredend ein größerer freier Raum zu lassen. In dm Stammrollen von 1884 und 1885 sind neu Anmeldende je hinter den letzter? Namen mit dem gleichen Anfangsbuchstaben zu setzen. Hiebei wird wieder­holt darauf aufmerksam gemacht, daß die Pflichtigen nicht mehr durchlaufend, sondern nur diejenigen mit gleichen Anfangsbuchstaben unter sich zu nummeriren sind.

Etwaige Nachträge in die früheren Stammrollen haben wie bisher zu erfolgen.

5) Die Rubriken 110 der Stammrollen sind genau, deutlich und sauber auszufüllen. Zweifelhafte Angaben sind überhaupt nicht aufzunehmen, sondern die bezüglichen Rubriken sind leer zu lassen.

In Rubrik 8 ist Stand oder Gewerbe genau anzugeben. Es genügt also z. V. die Bezeichnung: Bauer, Knecht und ähnl. nicht, sondern es ist anzugeben, ob Pferde-, Ochsen-Bauer oder -Knecht.

6) Bei Pflichtigen mit mehreren Vornamen ist der Rufname zu u n t e r st r e i ch e n.

7) In der RubrikBemerkungen" sind etwaige Notizen aus der Geburts­liste, Strafen, Aufenthaltsort und sonst Bemerkenswerthes beizufügen. Bei Ausgewanderten ist stets das Datum der Entlaffungsurkunde anzugeben. Diese Einträge sind übrigens so zu machen, daß womöglich auch noch Raum für Einträge in den zwei späteren Jahren bleibt. Bei den Strafen ist stets der Tag des Erkenntnisses, die erkennende Behörde, die abgerügte Verfehlung, sowie die Art und Größe der Strafe genau anzugeben.

8) Bei neu sich anmeldenden Pflichtigen früherer Altersklassen sind die Loosungsscheine abzuverlangen und wie bisher der Stammrolle beizulegen.

9) Von jeder im Laufe des Jahres erfolgenden Aufnahme eines Militärpflichtigen in die Stammrolle, von jeder Veränderung, Strafe rc. ist dem Oberamt sofort Nachricht zu geben.

10) Die Streichung eines Mannes in der Stammrolle darf wie bisher nur mit Genehmigung des Unterzeichneten Zivilvorsitzeuden der Ersatzkommission geschehen.

II. Die Ortsvorsteher werden angewiesen, ungesäumt auf die ortsübliche Weise die nach § 23 der Ersatzordnung in die Stammrolle aufzunehmenden Militärpflichtigen, sowie deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Dienst-, Brot- und Fabrikherrn zu Befolgung der oben erwähnten Bestimmungen aufzufordern, auch darüber, daß dies geschehen, bis zum 15. d. M. Anzeige hierher zu erstatten.

III. Auf den 15. Februar d. I. nicht früher und nicht später sind die Stammrollen an das Oberamt einzusenden.

Den 5. Januar 1886. K. Oberamt.

F l a x l a n d.