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Donnerstag den 14. Oktober.

esellsclmfter.

Amtliches.

N a g o l d.

Nachstehende Bekanntmachung des k. Vermal tungsraths der Gebäude-Brandversichermigs-Anstalt wird hiemit zur öffentlichen Kenntnis; gebracht.

Den 9. Oktober 1880.

K. Oberamt. Güntner.

Krkanntmachnng des K. Uerwallnngsraths der Gedände-Krandverstchernngs-Anstall. betreffend die UerwiMgnng von Unter- stntznnge« ans der Centralkaffe an im Feirerlöschdicust Erkrankte oder Uernn- glnckte «nd deren Hinterbliebene.

Die Kommission der Centralkasfe für Förderung des Feuerlöschwesens hat es für angemessen erachtet, in Betreff der Verwilligung von Unterstützungen an im Feuerlöfchdienft Erkrankte oder Verunglückte und deren Hinterbliebene bis auf Weiteres die folgenden Bestimmungen zu treffen, welche hiemit zur öffentli­chen Kenntnis; gebracht werden :

8- 1-

Bei Verletzungen oder Erkrankungen in Folge der Dienstleistung bei Hebungen oder Brandfällen gewährt die Centralkasse für' das Feuerlöschwesen jedem Feuerwehrmann Entschädigung, sobald eine mehr als sieben Tage dauernde Arbeitsunfähigkeit ein getreten ist.

Auch anderen Personen, welche einer Feuerwehr zugetheilt oder überhaupt zu Dienstleistungen bei Uebungen oder Brandfällen berufen sind, beziehungs­weise bei Brandfällen Dienst leisten, wird eintreten­den Falles lvergl. Abs. 1) Unterstützung ans der Centralkasse gewährt.

Wenn die Erkrankung oder Verletzung im Dienst den Tod des Verunglückten zur Folge hat, erstreckt sich die Unterstützung auf dessen Hinterbliebene.

Von selbst versteht sich, daß durch diese Be­stimmungen kein Rechtsanspruch begründet wird.

8- 2.

Die Unterstützung besteht: a) in einer Entschädigung für entgangenen Arbeits­verdienst, welche bei unselbständigen Arbeitern, Gewerbegehilfen w., die einen Tag- oder Wo­chenlohn beziehe::, in der Regel nach dem Ar­beitsverdienst bemessen wird, wie er zur Zeit des eingetreteneu Unfalls besteht, während sie sich bei selbständigen Gewerbetreibenden w. nach den Erwerbs-, Vermögens- und Familienver- hältnisstn des Verunglückten richtet; ) in dem Ersatz des regulativmäszigenWifwandes für den Arzt und für Beschaffung von Medika­menten, falls nicht der Verunglückte unentgelt­liche Aufnahme in ein Krankenhaus zu bean­spruchen befugt ist;'

o) in einer jährlich wiederkehrenden Unterstützung an bei Uebungen oder Vrandfällen invalid Ge­wordene, wobei der Betrag der Unterstützung nach dem Grad der Invalidität, sowie nach den Erwerbs-, Vermögens- und Familienver­hältnissen des Verunglückten sich richtet; ä) in einer jährlich wiederkehrenden Unterstützung an Wittiven im Dienst Verunglückter, dermalen bis zu 250 Mark, und an deren eheliche Kinder bis zu 70 Mark für jedes Kind, insolange die Wittwe nicht wieder heirathet, beziehungsweise die Kinder das 16. Lebensjahr nicht erreicht haben.

Entschädigung oder Unterstützung wird nicht gewährt:

a) wenn das Unglück verursacht wurde:

durch eiuc Sclbstverschuldung, tollkühnes Vor­gehen oder grobe Unvorsichtigkeit, Trunkenheit, durch Uebnng mit dem Steigbock, mit dem Sprungtuch von über ein Stockwerk betragen­der Höhe oder mit nicht zuvor auf ihre Soli­dität und Tragfähigkeit erprobten Geräthen, s. die Angaben im Grosmann'schen Rathgeber,

denen diejenigen Ausrüstnngsgegcnstände und Geräthe enhprcchen müssen, zu welchen Bei­träge ans der Centralkasse verwilligt werden;

durch Selbstrettnugsübnugen von einer über zwei Stockwerke betragenden Höhe;

durch eine zweifellos mit Gefahr verbundenes sich nicht ans das Retten von Menschen bezie­hende Thätigkeit bei Uebungen oder BraudfäUcu trotz vorangegnngeuer Warnung oder gegen- theiligen Befehls von hiezu berufener Seite; l>) wenn der Nachweis darüber fchli, das; die Er­krankung oder Verletzung eine Folge des Dien­stes bei einer Uebnng oder einem Braudfall sei; o) wenn der Verunglückte schon zuvor leidend oder gebrechlich war und die Erkrankung oder Ver­letzung im Dienst damit znsammenhängt; ck) wenn die nachfolgenden Vorschriften über das Verhalten bei Uuterstützuugsgesuchcu nicht be­achtet werden.

8 - 4 -

Will Unterstützung nachgcsucht werden, so ist von der im Dienst erfolgten Verletzung oder Er­krankung sofort und spätestens binnen dreimal 24 Stunden nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, wenn es sich um einen Feuerwehrmann handelt, dem Feuer- wehrkommaudanten und dem Ortsvorsteher, andern­falls dem letzteren allein Anzeige zu machen.

Diese haben zunächst den Thatbestand genau und wahrheitsgetreu, nöthigenfalls durch Vernehmung von Zeugen festzustellen und ein Protokoll darüber anfzunehmen, auch, wenn der Fall ein schwererer, also eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zum Voraus in sichere Aussicht zu nehmen ist, die Her­beiziehung eines Arztes, falls solche noch nicht ge­schehen, zu veranlassen, welcher den Betreffenden wenigstens einmal in der Woche besucht nnd die Dauer der Arbeitsunfähigkeit kontrolirt.

Dauert diese mehr als sieben Tage, so ist vom Ortsvorsteher dem K. Oberamt spätestens innerhalb drei Tagen, vom achten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gerechnet, vorläufige Anzeige über den Vorfall zu machen und sodann längstens 14 Tage nach Wie­derherstellung des Verunglückten ein Unterstütznngs- gesnch zur weiteren Besorgung zu übergeben, welches genaue Angaben enthalten muß über

a) die persönlichen, Familien- und Vermögens-, beziehungsweise Erwerbsverhältniffc des Verun­glückten,

b) den Ursprung, die Art und den Umfang, sowie die Folgen des eingetreteneu UuglückSfalleS,

e) den Grad und die Dauer der eingetreteneu Erwerbsunfähigkeit.

Diese Angaben müssen belegt sein durch Zeug­nisse des betreffenden GemeiudcratheS, des Fener- wehrkommandantcu, beziehungsweise derjenigen auder- wärtigeu Personen, welche über den Unglückssall Zeug­nis; abzulegeu im Stande sind, sowie des betreffen­den Arztes und des etwa in Frage kommenden Ar­beitgebers.

Die Rechnungen für ärztliche Behandlung und für Medikamente sind vor der Vorlage durch das Oberamtsphhsikat revidireu zu lassen.

In dringenden Fällen kann auch während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit eine vorläufige Unter­stützung nachgesucht werden, und es ist daS betreffende Gesuch ebenfalls durch Vermittlung des K. OberamtS an den K. Verwaltungsrath der Gebäude-Brandver- sicherungs-Anstalt einzureichen.

8- 5.

Bezieht ein Verunglückter in Folge dauernder Arbeitsbeschränknng eine jährlich wiederkehrende Un­terstützung, so ist je nach Verfluß eines Jahres das Gesuch zu erneuern unter Anschluß eines gemeinde- räthlichen nnd eines ärztlichen Zeugnisses über den jeweiligen Zustand und die sonstigen Verhältnisse des Verunglückten.

8-6-

Hat eine Verletzung oder Erkrankung im Dienst bälder oder später den Tod des Verunglückten zur

Folge und es wird von jden Hinterbliebenen Unter­stützung beansprucht, so ist sofort der Thatbestand in der in tz. 4 angegebenen Weise festzustellen und unter Zuziehung eines Arztes namentlich zu erheben, ob der Tod wirklich mit einer im Dienste erfolgten Ver­letzung oder Erkrankung zusammenhängt und diese die alleinige Ursache des Todes gewesen ist.

Zutreffendenfalls sind dem Unterstützungsgesuch die Akten über das Ergebnis; der eingestellten Unter­suchung, sowie ein gcmeinderäthliches Zeugniß über die Familien-, Vermögens-, beziehungsweise Erwerbs­verhältnisse der Hinterbliebenen und über den Ge­burtstag der etwa hinterlassenen Kinder beizulegcn.

Erhalten die Hinterbliebenen eines Verunglückten eine jährlich wiederkehrende Unterstützung, so ist je nach Verfluß eines Jahres das Gesuch zu erneuern und demselben ein gcmeinderäthliches Zeugniß dar­über auzuschließen, ob die Verhältnisse der Hückerblie­ben en sich inzwischen geändert haben oder nicht.

Stuttgart, den 28. September 1880.

Klumpp.

Auf der Hochxettsrerfe.

Bon Jenny Piorkowska.

(Schluß.)

Morgen, tröstete er sich, wird sie die Spitzen vergessen und den Kummer verschlafen haben.

Und Albert hatte Recht seine Käthe war am andern Morgen heiterer und zärtlicher denn je, die Spitzen erwähnte sie mit keinem Wort.

Um 9 Uhr ging der Zug; sie saßen bereits in einem Waggon erster Klasse, es hatte schon zum ersten Male geläutet und sie hofften, allein zu bleiben aber nein, da kamen zwei etwas verspätete Passagiere herbei, der Schaffner stieg ihnen voran jetzt blieb er an ihrer Thür stehen, öffnete dieselbe und die zwei Fremden stiegen ein.

Das war dem jungen Ehepaar nicht angenehm, um so weniger als Käthe ein wenig erregt, ein wenig nervös schien. Alberts besorgte Fragen, was ihr sei, ob ihr etwas fehle, beantwortete sie mit munterem Lächeln, wie er nur auf so eine Idee komme, sie fühle sich so wohl wie immer! Aber kaum hatte sie ihm diese Versicherung gegeben, so ergoß sich eine dunkle Röthe über ihr Gesicht und ließ es dann blasser wie zuvor.

Je näher sie der Grenzstation kamen, um so größer ward die Unruhe der jungen Frau.

Die Locomotive pfiff, der Zug ward langsamer, jetzt hielt er.

Die zwei Fremden empfahlen sich sie waren hier an ihrem Ziele angelangt.

Steig nicht aus, bleib bei mir, Albert, bat die junge Frau, als ihr Gemahl auigestandcn war und nach seinem Hute griff.

Das geht nicht, liebes Kind. Ich muß unsere Koffer hier reoidiren lassen. Aber du kannst ja drin sitzen bleiben, ich werde mich beeilen und bald wieder bei Dir sein. Aber Käthchen, setzte er besorgt hinzu, als er ihr die Hand reichte, was ist Dir, Deine Hand zittert nnd Du stehst blaß ans?

Aber muß ich Dir denn immer wiederholen, daß cs Einbildung von Dir ist, daß mir durchaus nichts fehlt?

Albert irrte sich aber doch nicht, sie sah blaß aus was mochte sie nur haben? Hatte es sie so sehr gekränkt, daß er ihr ihre Bitte gestern abgeschla­gen? Sie fand es vielleicht launisch, eigensinnig von ihm? Nun, er wollte ihr doch wenigstens den Beweis liefern, daß es nicht ganz undenkbar war, sie bei ihrer beabsichtigten Schmuggelei zu erwischen. Mit diesem Gedanken beschäftigt, trat er in die Halle, ließ seinen Koffer reoidiren und sagte dann zu einem muffig dastehenden Beamten:

Glaubt Ihr nicht, daß bei all' Eurer Vorsicht Mancherlei durchgeschmnggelt wird?

Daß es vorkomm?, glaub ich wohl, versetzte dieser, oft aber gewiß nicht. Wenn wir auch nicht Jeder­manns Sachen bis aufs Letzte untersuchen, so sehen wir uns doch unsere Leute an.