Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

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^ Erscheint wöchentlich Mnal und kvstct halbjährlich ^ hier ^ohne Trägcrloh») 1 60 ^j, in dem Bezirk ^

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Donnerstag den U). April.

Insertwnsliebiihr iür die Ispallige gciic aus ge­wöhnlicher Tchriit bei einmaliger Einrückung n -g bei mehrmaliger je 6 -4.

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Eisenbahnzüge der Station Nagold

vom 15. Oktober an.

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Nach Horb: 5,.-,, 8,zg, Tz^.

Sl m t l i ch e s.

Aufforderung des Stencrkolleginms zur Fatirung des Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommens aus den 1. April 1879, behufs der Besteuerung pro 1879/80.

In Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes vom 19. September 1852 /Reg.-Bl. S. 236) wird behufs der Fatirung des der Besteuerung unterlie­genden Kapital-, Renten-, Dienst- und Be­rufs-Einkommens auf den 1. April 1879 nach­stehende Aufforderung erlassen:

I. Die in Art. 2 des Gesetzes vom 19. Sep­tember 1852, beziehungsweise in Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 bezcichneten Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stellvertreter für die im Auslände sich aufhaltendeu die auszustellenden Be­vollmächtigten werden hiemit ausgcsordert, nach Maßgabe der gedachten Gesetze und der In­struktionen zu Vollziehung derselben vom 10. Juni 1853 und vom 7. Juni 1872 (Reg.-Bl. von 1853 S. 171 und Reg.-Bl. von 1872 S. 197 sf.) an die nach 8. 12 der erstgenannten Instruktion zusammen­gesetzte Ortssteuerkommission spätestens bis zuin 1. Mai 1879, oder wenn die Ortssteuerkommission einen kürzeren Termin anzuberaumen für angemessen erach­tet, innerhalb dieser Frist eine Erklärung abzn- geben:

a) ob sic sich am 1. April 1879 im Besitze steuer­barer Kapitalien und Renten (Ziff. II- 1 hienach) befunden haben und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf den Zeitraum

I. April 1879 bis 31. März 1880 entscheidet, der Jahres-Ertrag beläuft;

1,) wie hoch sich ihr Dienst- und Berufs-Ein­kommen, sowohl in festen als in veränderli­chen Bezügen «siehe hienach Ziff. II. 2) beläuft. Das feste ständige Einkommen ist nach dem Stande vom 1. April 1879, das veränderliche, wechselnde nach dem Ergebnisse des Etatsjahrcs 1878/79 anzugebcn;

e.) was sic sonst zur Erläuterung ihrer Fassion beiznfügen für nothwendig halten.

II. Nach Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Sep­tember 1852, beziehungsweise Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872, unterliegt der Besteuerung:

11 das Einkommen aus Kapitalien u. Ren­ten, und zwar:

a) der Ertrag aus verzinslichen, im In- oder Auslande angelegten eigenthümlichen oder nutz- nicßlichen Kapitalien «verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats- oder anderen Obliga­tionen, Lotterie - Anlehenslosen), verzinslichen und unverzinslichen Zielforderungen.

>>) Renten, als Leibgedinge, Leibrenten, Zeitrenten und vererbliche Renten jeder Art, insbesondere auch zu Folge der Bestimmung in Art. II. 1 des Gesetzes, betreffend die Grnnd-, Gebäudc- und Gewerbesteuer vom 28. April 1873, Re­gierungs-Blatt Seite 127, die reichsschlußmä- ßigcn Renten « mit Ausnahme dagegen der vom Grnndertrag abgezogenen, nach 8- 22 Satz 1

des KatastcrgesetzeS vom 15. Juli 1821 der

Gefällsteuer unterliegenden Grundgesällc:, übri­gens ohne Unterschied, ob die Renten auf Grnnd- eigcnthum oder bestimmte Gefälle snndirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- oder Anslande fließen, sowie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte für verlorenen Umgeldsbczng oder genossene Umgeldsfreiheit, für aufgehobene Kammersteuern oder ans sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wittümc, Alimente, ebenso Präbcndcn und Ordenspen- sionen, ingleichcn Renten oder Dividenden aus ans Gewinn berechneten Aktien-Unter­nehmungen und zwar nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Mürz 1872 ohne Rück­sicht daraus, ob das betreffende Unter­nehmen in Württemberg oder anderswo der Gewerbesteuer unterliegt.

Einkünfte der vorgenannten Arten, welche aus Bezugsquellen außerhalb Württembergs fließen, unterliegen nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 der Besteuerung in Würt­temberg auch dann, wenn dieselben außerhalb Württembergs bereits mit einer Steuer be­legt sind: es darf jedoch die zum Ansatz kommende auswärtige Steuer am JahreSertrag dieser Einkünfte abgezogen werden, so daß nur der Ueberrest als steuerbarer Betrag im Sinne des Art. 5 des Gese­tzes vom 19. September 1852 zu behandeln ist.

2) Das Dienst- und Bernsseinkommcn jeder Art, insbesondere

a) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körpcrschafts-, Gemeinde- und Stistungsdienst aktiv angestellten oder verwendeten Personen, der Militärpersonen, der ausübenden Aerztc, Rechtsanwälte, immatrikulirten Notare, Kom­missionäre, Mackler «/Sensale) und Agenten aller Art, der Vorstände, Mitglieder u. s. w., der Verwaltnngs- und Aussichtsräthc von Aktien­gesellschaften, der Architekten, Feldmesser, Künst­ler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschrif­ten, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermögensvcrwalter aller Art. Geschäftsführer und Diener von Privatvereincn, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Privatdicnstc aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehilfen und Diener:

d) die Quiescenzgehalte der Eivil- und Militär- Staatsdiener, sowie die Pensionen oder Ruhe- gehaltc, die Invaliden-, Medaillen-, Gnaden­gehalte und Unterstützungen, welche einer der zu lit. a. aufgeführten Personen nach dem Austritt ans dem activen Dienstverhältnisse in Beziehung ans ihre frühere Dienstleistung oder aus gleichem Grunde deren Wittwen u. Waisen von dem Staate aus einer anderen öffentlichen Kasse, oder von einem Privaten gereicht werden : überhaupt aller, welche ans persönlichen Leistungen einem der Gewerbesteuer nicht un­terworfenen Erwerb ziehen. Zn dem steuerba­ren Einkommen gehören auch Taggelder, Honorare, Gehaltszulagen, Zusatzgehalte für Nebenämter, Be­lohnungen für Pflegschaften und Vermögensverwal­tungen, Tantiemen, Prämien, Gratifikationen, des­gleichen Zinsen oder Renten, welche als Theile eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, das Einkommen derjenigen, welche mit der Ausübung

der Heilkunde sich befassen, auch wenn sie gemäß der

Rcichsgcwerbcordnung den Titel eines Arztes sich nicht beilegen dürfen: dagegen gehören nicht hierher unständige Gratiaiien und Geschenke.

Wenn Zinse oder Renten als Theile eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Besteuerung als Dienst- und Bcrufseinkommen unter Ziff. 2.

III. Nach Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 sind alle Landesangchörigcn, sowie andere Angehörige des deutschen Reichs der Einkom­menssteuer insoweit unterworfen, als sie nach dem Reichsgesetze wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 /Reg.-Bl. von 1871 , Nro. 1, Beil. S. 31) in Württemberg zu den direkten Staats­stenern herangczogen werden dürfen und nach Punkt I, des genannten Art. 2 nicht eine Beschränkung stattfindet.

Hienach ergibt sich:

A.. Deutsche Militärpersonen und Eivilbeamtc, sowie deren Hinterbliebene sind, wenn sie ans der württembergischen Staatskasse Gehalt, Pension oder Wartgeld beziehen, für diese Bezüge in Württemberg, ohne Rücksicht ans ihren Wohnsitz, steuerpflichtig: da­gegen sind dieselben, wenn ihnen solche Bezüge aus der Kasse eines anderen Bundesstaaten zukommen, hieraus, auch wenn sie in Württemberg wohnen, der diesseitigen Einkommenssteuer nicht unterworfen.

II. In Absicht aus die Besteuerung dcS sonsti­gen Dienst- und Berufseinkommcns, mag dasselbe in Württemberg oder außerhalb des Landes erworben werden, sowie des Kapital- und Renteneinkommens, das ans Württemberg oder anderwärts her fließt, gelten folgende Bestimmungen:

1) Deutsche, welche in Diensten des Reichs oder eines deutschen Bundesstaates stehen, sind, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz in Württemberg haben, hier steuerpflichtig, dagegen der diesseitigen Steuer nicht unterworfen, wenn sie neben einem Wohn­sitz in Württemberg den dienstlichen Wohnsitz in einem andern Bundesstaat haben.

2) Landes- und andere Reichsangehörige sind diesseits steuerpflichtig, wenn sic

a) ihren Wohnsitz in Württemberg haben, oder

b) in keinen: Bundesstaat einen Wohnsitz ha­ben, aber in Württemberg sich aushalten.

3) Abgesehen von Ziff. 1 unterliegen Landcs- angehörige, welche in Württemberg und außerdem in anderen Bundesstaaten einen Wohnsitz haben, dies­seits der Steuer, ebenso Angehörige anderer Staaten des deutschen Reichs, cs sei denn, daß letztere in Württemberg und außerdem in ihrem Heimatstaate einen Wohnsitz haben, in welchem Falle sie in Würt tembcrg steuerfrei bleiben.

4) Sind Landes- und andere Rcichsangehörige nach Ziff. 13 steuerpflichtig, dieselben haben aber noch ein anderes Domicil außerhalb des deutschen Reichsgebietes, so bleiben die in dem Lande des letz­teren ihnen anfallenden Einkünfte von der diesseitigen Besteuerung ausgenommen.

5> Landesangehörige, welche ihren Wohn­sitz außerhalb des deutschen Reiches haben, unter­liegen nur in Ansehung ihrer in Württemberg er­wachsenen Einkünfte der diesseitigen Steirer, wenn sie nicht in Württemberg sich aufhalten «oben Ziff. 2 b und 4>. Haben dieselben zugleich einen Wohn­sitz oder Aufenthalt in einen: andern Bundesstaate, jo fällt die diesseitige Besteuerung ganz hinweg.

0. Ausländer, welche dem deutschen Reiche nicht angehören, sind ii: Ansehung ihres ii: Württem­berg erwachsenden Einkommens

KW Das nächste Blatt wird Samstag Mittag ausgegeben. Wegen des Osterfestes erscheint am nächsten Dienstag kein Blatt. TMR