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Erscheint wöchentlich 3nml nnd kostet halbjährlich hier (ohne Trägerlohn) 1 60 für den Bezirk
2 außerhalb des Bezirks 2 40
Dienstag den 29. Mtober.
Jnserationsacbühr für die Ispaltigc Zeile aus ge- wöhnlicher^Schrift bei einmaliger Einrückung S 0,!
bei mehrmaliger je 6 -k. !
1878.
Für die Monate November und Dezember nimmt jedes Postamt und die Postboten Bestellungen auf den „(steteil! chaftei" an.
Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokraten.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ec. verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:
Z. l. Vereine, welche durch soeialdemokratische, socia- listische oder kommunistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung bezwecken, sind zu verbieten.
Dasselbe gilt von Vereinen, in welchen socialdemokratische, socialistische oder kommunistische, ans den Umsturz der bestehenden Staats vder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkernngsklasseu gefährdenden Weise zu Tage treten.
Den Vereinen stehen gleich Verbindungen jeder Art.
tz. 2. Auf eingetragene Genossenschaften findet im Fall des K. 1 Absatz 2 der 8. 35 des Gesetzes vom 4. Juli 1868, betreffend die privntrechtlichc Stellung der Erwerbs- und Wirth- schaftsgeiivssenschaften (R.-G.-Bl. S. 415 ff.t Anwendung.
sowie alle für die Zwecke des Vereins bestimmten Gegenstände s oder 10,1°,o der Geschättsantheile von 16,247,046 -4- durch die Behörde in Beschlag zu nehmen. I gegen nur 8,8°o in 1876.
Nachdem das Verbot endgiltiq geworden ist, hat die ' Eine Zahn kraftp robe. Man schreibt uns vom
! Lande: Ein Schulmeister in der Nähe von Stuttgart hat, t wie Augenzeugen versichern, unlängst in Folge einer Wette
von der Landes-Polizeibehörde zu bezeichnende Verwattnngs-
Auf eingeschriebene. Hilsskassen findet im gleichen Fall ^dieselbe erlassen hat
behörde die Abwickelung der Geschäfte des Vereins (Liquidation! geeigneten Versvnen zu übertragen nnd zu überwachen, auch die Namen der Liquidatoren bekannt zu machen.
Ai, die Stellen des in den Gesetzen oder Statuten vorgesehenen Beschlusses der Generalversammlung tritt der Beschlust der Verwaltungsbehörde.
Das liqnidirte Bereinsoermögcn ist, unbeschadet der Rechtsansprüche Dritter und der Bereinsmitglieder, nach Maast- gabe der Vereinsstatitten, beziehungsweise der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.
Der Zeitpunkt, in welchem das Verbot endgiltig wird, ist als der Zeitpnnkr der Auslösung oder Schließung des Vereins (der Kasse) anzuschen.
Gegen die Anordnungen der Behörde findet mir die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden statt.
8. 8. Das von der Landes-Pvlizeibehörde erlassene Verbot, sowie die Anordnung der Kontrole ist dem Vereins - vvrstande, sofern ein solcher im Jnlande vorhanden ist, durch schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung bekannt zu machen. Gegen dieselbe steht dein Vereinsvorstande die Beschwerde 26) zu.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Verfügung bei der Behörde anzubringen, welche
der ist 29 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hilsskassen vom 7. April 1876 (R.-G.-Bl. S. 125 sf.) Anwendung.
K. 3. Selbstständige Kassenvereinc (nicht eingeschriebene), welche nach ihren Statuten die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder bezwecken, sind im Falle des ist 1 Abs. 2 zunächst nicht zu verbieten, sondern unter eine außerordentliche staatliche Kontrole zu stellen.
Sind mehrere selbstständige Vereine der vorgcdachtcn Art zu einem Verbände vereinigt, so kann, wenn in einem derselben die in 8- 1 Abs. 2 bezeichncten Bestrebungen zu Tage treten, die Ausscheidung dieses Vereins ans dem Verbände und die Kontrole über denselben angeordnet werden.
In gleicher Weise ist, wenn die bezeichnet«: Bestrebungen in einem Zweigvereine zu Tage treten, die Kontrole aus diesen zu beschränken.
ist 4. Die mit der Kontrole betraute Behörde ist befugt,
1) allen Sitzungen nnd Versammlungen des Vereins beizuwohnen:
21 Generalversammlungen eiuzndemfen nnd zu leiten:
3) die Bücher, Schriften und Kassenbestände einzusehen, sowie Auskunft über die Verhältnisse des Vereins zu fordern:
4) die Ausführung von Beschlüssen, welche zur Förderung der im 8- I Abs. 2 bezeichncten Bestrebungen geeignet sind, zu untersagen:
5) mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des Vorstandes oder anderer leitender Organe des Vereins geeignete Personen zu betrauen:
6) die Kassen in Verwahrung nnd Verwaltung zu nehmen.
ist 5. Wird durch die Generalversammlung, durch den
Vorstand oder durch ein anderes leitendes Organ des Vereins den von der Kontrolbehörde innerhalb ihrer Befugnisse erlassenen Anordnungen zuwidergehandelt oder treten in dem Vereine die im ist 1 Abs. 2 bezeichnet«! Bestrebungen auch nach Einleitung der Kontrvle zu Tage, so kann der Verein verboten werden.
S. 6. Zuständig für das Verbot nnd die Anordnung der Kontrvle ist die Landes-Polizeibehörde. Das Verbot ausländischer Vereine steht dem Reichskanzler zu.
Das Verbot ist in allen Fällen durch den Reichsanzeiger, das vvn der Lcmdes-Postzeibehörde erlassene Verbot überdies durch das für amtliche Bekanntmachungen der Behörde bestimmte Blatt des Ortes oder des Bezirkes bekannt zu machen.
Das Verbot ist für das ganze Bundesgebiet wirksam nnd umfaßt alle Verzweigungen des Vereins, sowie jeden vorgeblich neuen Verein, welcher sachlich als der alte sich darstellt.
8- 7. Ans Grund des Verbots sind die Vereinskasje,
Die Beschwerde hat keine ansschiebeude Wirkung.
8- 9. Versammlungen, in denen socialdemokratische, socialistische oder commuuistische, ans den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen zu Tage treten, sind aufzulöse».
Versammlungen, von denen durch Thatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sie zur Förderung der im ersten Absatz bezeichncten Bestrebungen bestimmt sind, sind zu verbieten.
Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten nnd Auszüge gleichgestellt.
tz. 10. Zuständig für das Verbot nnd die Auflösung ist die Polizeibehörde.
Die Beschwerde findet nur an die Anssichtsdehördcn statt.
(Fortsetzung folgt.)
T a g e s - N e u i g k e i t e n.
Deutsches Reich.
Stullgart, 23. Okl. Als Vertreter Karl Mayers in dem bekannten Veciänmdungs-Prozesse gegen die „Norddeutsche Allgemeine Zenung" wirb Rechtsanwalt Mnnkei tn Berlin fnugwen; Munkelist einer der tüchtigsten preußischen Rechtsanwälte und war bekanntlich seiner Zeit einer der Vectheioiger Hany Arnims.
Stuttgart, 26. Okt. Die heule pudticirle Verfügung, betr. die Auslührnng des Sozialistengesetzes, bestimmt die Kreisregteruugen als Lanveepoiizei-Be Hörden und die Ortsvorsteher als Polizeibehörden. Der Landlag wird voraussichtlich auf den 12 Noo einbe rufen.
(W ür tt. Genossenschaftsbanken.) Man schreibt aus Stuttgart: „Aus den jüngst erschienenen zusammengefaßlen Jahresberichten der Württ. Handels- und Gewerbekammern ist zu ersehen, daß Ende 1877 die Zahl der Genossenschaftsbanken mit Solidar Haft 107 war, gleichwie im Jahre 1876; nur insofern zeigt sich gegen das letztgenannte Jahr eine kleine Ver änderung, als die Zahl der nicht eingetragenen Vereine mit Solidarhaft sich von 7 aus 6 vermindert hat, so daß unter obigen 107 Vereinen sich jetzt >02 ein getragen befinden, 2 mehr als in 1876. Die allseilig erlheitten Ralhschläge, für stärkere Dolirnng der Re serven besorgt zu sein, sind in dem vergangenen Jahre schon lheilweise befolgt worden. Eine Znsammenstel lung der Reserven aus den letztjährigen Bilanzen samt llcher Vereine ergibt nämlich die Höhe von 1,662,370 cH:
eine Probe von der besonderen Stärke seiner Zähne abgelegt. Ec balle ein gefülltes Bieriaß, 33 Liter haltend, mit den Zähnen am Spunden gefaßt, ohne Beihilfe der Hände vom Keller bis in die Stube blnanigelragen. Daß nebenbei seine Gurgel Entsprechendes leisten kann, zeigte er dadurch, daß er von diesem Faß etwa 40 Gläser Bier in Zeit von zwei L-tunden verttigle. Wackerer Schulmeister!
Eßlingen, 24. Okl. Die hiesige sozialistische Arbeiterpartei macht in den Lokalblättern bekannt, daß die Mitgliedschaft mit der sozialistischen Arbeiterpartei Deutschlands aufgelöst sei.
Eßlingen, 26. Okt. Heute wurde eine 72 Jahre alte Frau und ihr Sohn wegen verübter Blutschande verhaftet.
In Altdors, etwa Wir Stunden von Böblingen entfernt, ist am 25. ds ein Nebengebäude des Müllers Hildsr mit Wasch- und Backanstalt und Branntweinbrennerei, sowie 2 Schweineställe abgebrannt. Viel Federvieh nnd mehrere Schweine kamen in den Flammen um.
Am 24. Oktober, Abends, gerielh die Malzdörre der Bierbrauerei von Etzel in Neichenberg, Ober- amis Crailsheim, in Brand. Das Feuer wurde bald gelöscht, doch soll der Schaden an Mal; und Gebäulichkeiten ca. 3900 <^L betragen.
Zwei alikaiholische Priester in Baden, Blume und Feig, sind reuig in den Schoß der römisch-katholischen Kirche zurückgekehri.
In Günzenhausen gellen die Krautköpfe nicht viel, da wurden sie am letzten Markttage mil 1 das Hundert bezahlt.
Augsburg, 17. Okt. Vor dem Bezirksgerichte wurde heule der katholische Pfarrer Joseph Kr eh von Unterammingen wegen 35 Verbrechen und 5 Vergehen gegen die Sittlichkeit zu 6 Jahren Zuchthaus verurtheilt.
Der Besitzer des Loses Nr. 51,484 der deutschen Middle-Park-Lotterie, aus welches 30,000 gewonnen wurden, ist Jak. Strauß aus Heiligenstadt (Oberfranken) und ist derselbe am 23. d. mit seinem Agenten zu Empfangnahme des Geldes nach Berlin abgereist.
Osfenbach, 24. Okt. Heute wurde hier eine Frau von Vierlingen (3 Knaben und einem Mädchen) glücklich entbunden.
Gotha, 25. Okt. Das auf dem neuen Frisdhos hier errichtete Columbarium ist fertig, und wird zur Feuerbestattung mil dem nächsten Monat dem Gebrauch übergeben. Behufs besten erläßt der Magistrat gestern eine Bekanntmachung, worin bestimmt wird, daß bei Feuerbestattung die Särge nicht über 2,25 Meter lang, 0,75 Meter breit und 0,72 Meter hoch sein dürfen. Die im Columbarium auszu- Itellende Urne darf nicht über 0,80 Meter hoch sein und nicht über 0,40 Meter im Durchmesser haben. Die Kosten der Feuerbestattung werden etwa 30 Oll betragen, nämlich 15—20 Selbstkostenpreis der Heizung, 4 Bedienung und 6 für Abnutzung des Apparats. Ein vor etwa sechs Monaten Verstorbener hat letztwillig verfügt, daß seine Leiche in Gotha verbrannt werde, und wird dieselbe daher die Reihe der Feuerbestattung eröffnen.
Die Schuhmacherinnung zu Werdau (Sachsen) hat eine Fachschule für Schuhmacherlehrlinge gegründet. Der Zweck dieser Schule ist, durch Unterricht über den menschlichen Fuß und seine Bekleidung im Allgemeinen die praktische Ausführung der Fußbekleidungen zu erleichtern und die Schüler dieser Fachschule mit der Schuhmacherprosession eingehend bekannt zu machen. (Wird es dann mit den Hühneraugen ein Ende habiN?)
Mainz, 24. Okt. Der Schreinergehilfe, welcher aus Rache seinen Meister der Majestätsbeleidigung denuucirte, ist heute wegen falscher Dennnciation in Haft genommen worden.
Berlin, 23. Okt. Welch sonderbare Wege manchmal Fortuna wählt, um ihren Günstlingen etwas zu Theil werden zu lassen, zeigt nachstehender Fall. Der Oberkellner des Hoiel de Königsberg in Nasten- j bürg hatte für eine Flasche Champagner mehrere Lose