b) wie hoch sich ihr Dienst- und Berufs-Einkommen, sowohl in festen als in veränderlichen Bezügen (stehe hienach Ziff. H, 2) beläuft Das feste ständige Einkommen ist »ach dem Stande vom 1. Juli 1878, das veränderliche, wechselnde nach dem Ergebnisse des Etatsjahres 1877/78 anzugeben;
o) was sie sonst zur Erläuterung ihrer Fassio» beizufügen für nothwendig halten.
II. Nach Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Sep tember 1852, beziehungsweise Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872, unterliegt der Besteuerung:
1) das Einkommen aus Kapitalien und Renten, und zwar:
») der Ertrag aus verzinslichen, im In- oder Auslande angelegten eigenthümlichen oder nutznieß- lichen Kapitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats- oder anderen Obligationen, Lvtterie-Anlehenslosen), verzinslichen und unverzinslichen Zielforderungen.
b) Renten, als Leibgedinge, Leibrenten, Zeitrenten, und vererbliche Renten jeder Art, insbesondere auch zu Folge der Bestimmung in Art. II. 1 des Gesetzes, betreffend die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer vom 28. April 1873, Reggs.-Bl. Seite 127, die reichsschlnßmäßigen Renten (mit Ausnahme dagegen der vom Grundertrag abgezogenen, nach § 22 Satz 1 des Katastergcsetzes vom 15. Juli 1821 der Gefällsteuer unterliegenden Grundgefälle), übrigens ohne.'Unterschied, ob die Renten auf Grundeigenthum oder bestimmte Gefälle fundirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- oder Auslande fliehen, sowie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte für verlorenen Umgeldsbezug oder genoffene Umgeldsfreiheit, für aufgehobene Kammersteuern oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mit glieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wiltume, Alimente, ebenso Präbenden und Ordenspensionen, ingleichen Renten oder Dioi denden aus auf Gewinn berechneten Aktien- Unternehmungen und zwar nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende Unternehmen in Württemberg oder anderswo der Gewerbesteuer unterliegt.
Einkünfte der vorgenannten Arten, welche aus Bezugsquellen außerhalb Württembergs fließen, unterliegen nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 der Besteuerung in Württemberg auch dann, wenn dieselben außerhalb Württembergs bereits mit einer Steuer belegt find; es darf jedoch die zum Ansatz kommende auswärtige Steuer am Jahresertrag dieser Einkünfte abgezogen werden, so daß nur der Ueberrest als steuerbarer Betrag im Sinne des Art. 5 des Gesetzes vom 19. September 1852 zu behandeln ist.
2) Das Dienst- nnd Berufseinkommen jeder Art, insbesondere
a) aller im Staats-, Hoff, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-, Gemeinde- und Stiftungsdienst aetiv angestellten oder verwendeten Personen, der Militärpersonen, der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulirten Notare, Kommissionäre, Mackler (Sensale) und Agenten aller Art, der Vorstände, Mitglieder u. s. w., der Verwaltungs und Auffichtsräthe von Aktiengesellschaften, der Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der gntsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermö gensverwalter aller Art. Geschäftsführer und Diener von Privatvereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Privatdienste aller Art verwendeten männli chen und weiblichen Gehilfen und Diener;
1>) die Quiescenzgehalte der Civil- und Militär- Staatsdiener, sowie die Pensionen oder Ruhegehalts, die Invaliden-, Medaillen-, Gnadengehalte und Unterstützungen, welche einer der zu lit a. aufgeführten Personen nach dem Austritt aus dem activen Dienstverhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder aus gleichem Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate aus einer anderen öffentlichen Kaffe, oder von einem Privaten gereicht werden;
überhaupt aller, welche aus persönlichen Leistungen einem der Gewerbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen. Zu dem steuer
baren Einkommen gehören auch Taggelder, Honorare, Gehaltszulagen, Zusatzgehalte für Nebenämter, Be lohnungcn für Pflegschaften und Vermögensverwaltungen, Tantiemen, Prämien, Gratifikationen, desgleichen Zinsen oder Renten, welche als Theile eines Dienstoder ähnlichen Einkommens bezogen werden, das Einkommen derjenigen, welche mit der Ausübung der Heilkunde si h befassen, auch wenn sie gemäß der Reichsgewerbeordnung den Titel eines Arztes sich nicht beilegen dürfen; dagegen gehören nicht hierher unständige Gratialien und Geschenke.
Wenn Zinse oder Renten als Theile eines Dicnst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Besteuerung als Dienst- und Berufseinkommen unter Ziff. 2.
III. Nach Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 sind alle Landesangehörigen, sowie andere Angehörige des deutschen Reichs der Ein kommensteuer insoweit unterworfen, als sie nach dem Reichsgesetze wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Reg.-Bl. von 1871, Nr. 1 Beil. S. 31) in Württemberg zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden dürfen und nach Punkt b des genannten Art. 2 nicht eine Beschränkung stattfindet. Hienach ergiebt sich:
^ Deutsche Militärpersonen und Civilbeamte, sowie deren Hinterbliebene sind, wenn sie aus der württembergischen Staatskasse Gehalt, Pension oder Wartgeld beziehen, für diese Bezüge in Württemberg, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz, steuerpflichtig; dagegen sind dieselben, wenn ihnen solche Bezüge aus der Kasse eines anderen Bundesstaates zukommen, hieraus, auch wenn sie in Württemberg wohnen, der diesseitigen Einkommenssteuer nicht unterworfen.
k. In Absicht auf die Besteuerung des sonstigen Dienst- und Berufseinkommens, mag dasselbe in Württemberg oder außerhalb des Landes erworben werden, sowie des Kapital- und Nenteneinkommens, das aus Württemberg oder anderwärts her fließt, gelten folgende Bestimmungen:
1) Deutsche, welche in Diensten des Reichs oder eines deutschen Bundesstaates stehen, sind, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz in Württemberg haben, hier steuerpflichtig, dagegen der diesseitige» Steuer nicht unterworfen, wenn sie neben einem Wohnsitz in Württemberg den d i e nst lich en Wohnsitz in einem andern Bundesstaat haben.
2) Landes- und andere Reichsangchörige sind diesseits steuerpflichtig, wenn sie
»1 ihren Wohnsitz in Württemberg haben, oder b) in keinem Bnndesstaat einen Wohnsitz haben, aber in Württemberg sich aufhalten.
3) Abgesehen von Ziff. 1 unterliegen Landesan- gchörige, welche in Württemberg und außerdem in anderen Bundesstaaten einen Wohnsitz haben, diesseits der Steuer, ebenso Angehörige anderer Staaten des deutschen Reichs, es sei denn, daß letztere in Württemberg und außerdem in ihrem Heimatstaate einen Wohnsitz haben, in welchem Falle sie in Württemberg steuerfrei bleiben.
4) Sind Landes- und andere Reichsangehörige nach Ziff. 1 bis 3 steuerpflichtig, dieselben haben aber noch ein anderes Domizil außerhalb des deutschen Reichsgebietes, so bleiben die in dem Lande des letzteren ihnen anfallenden Einkünfte von der diesseitigen Besteuerung ausgenommen.
5) Landesangehörige, welche ihren Wohnsitz außerhalb des deutschen Reiches haben, unterliegen nur in Ansehung ihrer in Württemberg erwachsenen Einkünfte der diesseitigen Steuer, wenn sie nicht in Württemberg sich aufhalten (oben Ziff 2 b u. 4). Haben dieselben zugleich einen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem andern Bundesstaate, so fällt die diesseitige Besteuerung ganz hinweg.
0. Ausländer, welche dem deutschen Reiche nicht angehören, sind in Ansehung ihres in Württem berg erwachsenden Einkommens s) wenn sie am Anfänge des Steuerjahres bereits 6 Monate in Württemberg wohnen, unbedingt b) andernfalls aber blos dann zu besteuern, wenn in dem Heimatland derselben die Württemberger eine gleiche oder ähnliche Steuer trifft.
IV. T»e nach Ziff. I. oben abzugebenden Erklärungen sFassionen)
1) über das Kapital- und Renten-Ein- kommen können entweder mündlich in das von der Ortssteuerkommisston zu führende Aufnahmeprotokoll, oder schriftlich nach den in § 17 Ziff. 1 der Jnstruc tion vom 10. Juni 1843 gegebenen, auS den Fassions formularien ersichtlichen näheren Bestimmungen abgegeben werden. Dagegen sind
2) die Fassionen über das Dienst- und Berufs-Einkommen in der Regel schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular zu übergeben; es kann aber im zweiten und dritten Jahre einer Etatsperiode die Erklärung, daß das Einkommen des Fatenten dem des Vorjahres gleich geblieben sei, auch mündlich in das Aufnahmeprolokoll abgegeben werden.
V. Von der Fassionspflicht besreit
sind bezüglich des oben Ziffer II. 1 bezeichneten Kapital- und Renten-Einkommens die im Gesetz Art. 3 H.. a b. Z. genannten Anstalten, die im Gesetz Art. 3 4.. v. erwähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart und diejenigen, welche i» diese Sparkasse Ersparnißeinlaqen gewacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen zufließenden Zinse, ferner die in Art. 3 t'. genannte Kaffe des Wohlthätig-
keitsvereins, sowie bezüglich des Dienst- u. Berufs- Einkommens die Landjäger und die militärischen Forst-, Zollgrenz- und Steuerschutzwächter u. diejenigen Personen, deren Dienst- und Berufs-Einkommen den jährlichen Betrag von 350 -4b nicht übersteigt. (Ein- kommeussteuergesetz Art. 3 L. a. und b. und Gesetz vom 20. August 1861, Reg.-Bl. S 186, Art. 3 und Gesetz vom 24. Juni 1875, Reg.-Bl. S. 131, Art. 1). Uebrigens muß auf etwaiges Anfordern der Ortssteuerkommission gleichwohl die in § 14 Abs. 2 der Instruktion vom 10. Juni 1853 vorgeschriebene Anzeige abgegeben werden.
VI. Wenn weitere (s. Ziff. V. oben) im Gesetz Art. 3 e. k. genannte Anstalten, oder wenn Institute der im Gesetz Art. 3 s. o ä. lc. bezeichneten Art Steuerbefreiung ansprechen, desgleichen, wenn auf Grund der Bestimmungen im Gesetz Art 3 li. ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese mit vollständigen Nachweisen zu begründeten Ansprüche durch die Ortssteuerkommission beim Kameralamt anzubringen. Die den Mitgliedern des K ap it alt st e n - V er ei n s in Stuttgart früher eingeräumle, seit 1. Juli 1859 aber ausgehobene Steuerfreiheit für ihre Einlagen in diesen Verein bleibt laut der vom K. Steuerkollegium aus Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 1861 (Reg Bl. S. 185) unterm 1. Juli 1864 (A.-Bl. S. 85) getroffenen Verfügung aufgehoben; die Mitglieder dieses Vereins werden daher aufgefordert, die Zinse aus diesen Einlagen gleich ihren übrigen Kapitalzinsen zu fatiren. Ebenso haben die Mitglieder der Allgemeinen N e n t e n a n st a l t in Stuttgart die Renten, welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fa- tiren und zu versteuern, da die Rentenanstalt seit 1. Juli 1860 nur die nach Abzug der auszubezahlenden Renten ihr verbleibenden Activzinse versteuert, welches Verhältniß laut der vom K. Steuerkollegium unterm 9. August 1864 (A.Bl. S. 99) auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 1861 getroffenen Verfügung fortbestehen bleibt. Desgleichen haben die Einleger in die mit der allgemeinen Rentenanstalt verbundene Spar- und Depositenkasse als Gläubiger der Rentenanstalt die hieraus zu beziehenden Zinse gleich ihrem sonstigen Kapital- und Renteneinkommen, und ebenso haben die Mitglieder der an die allgemeine Rentenanstalt übergegangenen sogenannten Rottenburger Wittwenkasse ihre diesfälligen Bezüge nach Art. 1 II. b. des Einkommenssteuergesetzes zu versteuern.
VII. Wer sein der Besteuerung unterliegendes Dienst- oder Berufseinkommen ganz oder theilweise verschweigt, hat neben der verkürzten Steuer den zehnfachen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen, welche auch nach dem Tod des Schuldigen angesetzt werden kann.
Die Steucrgefährdung ist im Falle unvollständiger oder unrichtiger Fasston mit Ablage der schriftlichen oder mündlichen Erklärung an die Aufnahmebehörde, bei gänzlicher Unterlassung der Anzeige aber mit dem Ablauf des Steuerjahres vollendet (Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. September 1852). Als Steuerjahr in dieser Beziehung gilt ausnahmsweise für diesmal der Zeitraum vom 1. Juli 1878 bis 31. März 1879 (Art. 4 Ziff 1 Abs. 2 des Finanzgesetzes vom 28. Juni 1877).
Den 12. Juli 1878.
Die Kameralämter Altenstaig, Hirsau, Reuthin.
Tages-Nerrigkeiterr.
Deutsches Reich.
Nagold, 13 Juli. (Eingesendet.) Die Sammlungen für die Wilhelmsspende haben nun auch in unserer Stadt ihren Anfang genommen. Eine Frage in Betreff der Ausdehnung dieser Sammlung veranlaßt diese Zeilen. Es ist offenbar vielfach die Ansicht ver-