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Amtsblatt für den Meramts-ZLezirk Wagold.
Erscheint wöchentlich 3mal und kostet halbjährlich hier (ohne Trägerlohn) 1 .kl 60 <4, für den Bezirk 2 .Kl, außerhalb des Bezirks 2 <kl 40
Dienstag den 16. Juli.
Jnscrationsgebühr für die Ispaltige Zeile aus ac- rS' ..
wohnlicher
chrift bei einmaliger Einrückung 9 -4, bei mehrmaliger je 6 <4.
1878 .
Nagold.
Wahl von Abgeordneten zum deutschen Reichstag betreffend.
Für diese Wahl, welche nach Kaiserlicher Verordnung vom 11. Juni 1878 am
Dienstag den 30. Juli 1878
vorzunehmen ist, und irr allen Wahllocalen Vormittags 10 Uhr beginn! und Abends 6 Uhr schließt, bilde! das Königreich Württemberg 17 Wahlkreise.
Der VII, Wahlkreis besteht aus den Oberämtern Calw, Herrenberg, Nagold und Neuenbürg. Wahlbezirke sind es im Oberamt Calw 39, Nr. 1 bis 39; Herrenbrrg 27, Nr. 40 bis 66; Nagold 38, Nr, 67 bis 104, und Neuenbürg 34, Nr. 105 bis 139.
Als Wahl-CommWr süc diesen Kreis ist bestellt: Oberamtmanu Doll in Calw Im Oberamtsbezirk Nagold sind es 38 Wahlbezirke und bildet jede politische Gemeinde für sich einen Wahlbezirk.
Als Abstimmungslocal in den einzelnen Abstimmungsbezirken ist das Rathsummer bestimmt.
Die Ziffern dieser 38 Wahlbezirke, die Wahl-Vorsteher und deren Stellvertreter werden, wie folgt, bekannt gemacht:__
Zif
fer.
Gemeinde, resp. Wahlbezirk.
Wahlvorstand: ^ ^
) Strllvrrtrrtcr.
Nagold.
Sladlschuttheiß Engel.
Oberannspfleger Mauideisch.
68
Altenstaig Stadt.
Stadtschuttheiß Richter.
Kaufmann C Henßier.
69
Altenstaig Dorf.
Gemeindepfleger Bürklen.
G. Kaimdach, srüyer Gemeinderath.
70
Beihingcn.
Schultheiß Krauß.
gew. Gemeinderath Günther.
71
Berneck.
Gemeinderath Graf.
Studtpfleger steimle.
72
Beuren.
Schultheiß Seeger.
Gemeindepfleger Schaible.
73
Bölinaen.
Schultheiß Koch.
Adam Koch, früherer Gemeinderath.
74
Ebershardt.
Schultheiß Rothfuß.
Gemeinderalh Rau.
75
Ebhausen.
Gemeinderalh Kleiner.
Gemeiudepsteger Schöttle.
76
Effringen.
Gemeinderath Weik.
Gemeinderalh Guolh.
77
Egenhausen.
Gemeinderalh Friedrich Koch.
Kaufmann Schweiler.
78
Emmingen.
Gemeinderalh Johannes Martini.
Gemeindepfleger Renz.
79
Enzthal.
Schultheiß Klaiber.
Gemeindepflcger Guide.
80
Ettmavnsweiler.
Schultheiß Roller.
Gemeinderalh Kübler.
81
Fünsbronn.
Gemeinderath Conrad Schaible.
Gemeindepfleger Kalmbach.
82
Garrweiler.
Schultheiß Adrion.
Gemeindepfleger Girrbach.
83
Gaugenwald.
Jg. Michael Schaible, Gemeinderalh.
Gemeindepfleger Dürr.
84
Gültlinqen.
Rathsschreiber Widmann.
Gemeindepfleger Müller.
85
Haiterbach mit Alt-Nuifra
Stadtpfleger Helber.
Gemeinderath Georg Gulekunst.
86
Jselshausen.
Gemeinderath Fr. Holzäpfel.
Gemeindepfleger Lehre.
87
Mindcrsbach.
Schultheiß Köhler.
Gemeindepfleger Dürr.
88
Oberschwandorf.
Schultheiß Bürkle.
Gemeinderath Bechtoldt.
89
Oberthalheim.
Schultheiß Schauder.
Gemeindepfleger Klink.
90
Pfrondorf.
Schultheiß Renz.
Gemeinderalh Johs. Feßele.
91
Rohrdors.
Markus Lutz, Gemeinderath.
Gemeinderath C. Seeger.
92
Nothfelden.
Schultheiß Braun.
Gemeinderath I. G. Bühler.
93
Schielinqen.
Schultheiß Lutz.
Gemeiudepsteger Rauschenberger.
94
Schönbronn.
Gemeindepfleger Ziegler.
Gemeinderalh Ehr. Mayer.
95
Simmersfeld.
Schulihciß Waidelich.
Gemeinderalh M. Reule.
96
Spielberg.
Schultheiß Theurer.
Gemeinderath Rueff.
97
Sulz.
Schultheiß Gärtner.
M. Proß, Gemeinderath.
98
Ueberberg.
Schultheiß Rapp.
Gemeinderath Kalmbach.
99
Unterschwandorf.
Schultheiß Kehle.
Gemettidepfleger Häußlcr.
100
Unterthalheim.
Gemeindepfleger Schermann.
Stistungspfleger Lutz.
101
Walddorf mit Mohnhardt.
Schultheiß Gänßle.
Kaufmann Schüler.
102
Warth.
Schultheiß Dürr.
M. Dürr, Hirschwirth.
103
Wenden.
Schultheiß Großmann.
Gemeindepfleger Walz.
104
Wildberg.
Sladlschuttheiß Seeger.
Stadtpfleger Geiger.
Die Ermittlung des Wahl-Ergebnisses findet vorschriftgemäß am 3. August 1878 im Rathhaussaale in Calw statt, wobei der Zutritt scdem Wähler offen steht.
Die Wahlvorsteher der einzelnen Wahlbezirke sind ausgefordert, und wird denselben besonders ein- geschärft, die Wahl-Protokolle mit sämmtlichcn zugehörigen Schriftstücken (Wählerliste, Gegenliste, den nach §. 20 des Reglements besonders beigehefteten Stimmzetteln) nach der Wahl ungesäumt und mit thunlichstcr Beschleunigung dem Wahl-Commissär, Oberamtmann Doll in Calw, unmittelbar einzusenden.
Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter sind, sofern sie nicht bereits für den öffentlichen Dienst verpflichtet sind, auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere aus die sorgfältigste Sicherung der Stimmzettel durch die betreffenden Ortsvorsteher mittelst Abnahme des Handgelübdes an Eidesstart zu verpflichten und ist eine Urkunde hierüber dem Wahl- Protokoll beizulegen.
Nicht der Wahlvorsteher allein, sondern der Wahl- Vorstand (Wahlvorsteher, Protokollführer und die Beisitzer) haben sich vor dem Beginn der Abstimmung davon zu überzeugen, daß die Wahl-Urne leer ist.
Wenn und soweit Mitglieder des Wahlvorstands als solche schon bei früheren Reichstags-Abgeordneten- Wahlen fungirt haben, genügt statt d-r erneuerten Vornahme der Verpflichtung die Hinweisung derselben auf die frühere Verpflichtung.
Die Feststellung des Wahlbezirks, die Ernennung des Wahlvorstehers, sowie des Stellvertreters desselben im Verhinderungsfall, das Wahllocal, Tag und Stunde der Wahl sind in den Wahlbezirken in ortsüblicher Weise mindestens 8 Tage vor der Wahl durch den Ortsvorsteher öffentlich bekannt zu machen; gedruckte Placate zum Anschlag am Rathhaus werden den Ör§- vörstehern zugehen.
Endlich werden die Wahlvorsteher zur genauesten Beachtung der Wahl-Vorschriften, Wahlgesetz §, 9 bis
! 14, Wahl-Reglements § 8—22, Amtsblatt K. Ministeriums des Innern von 1871 Nr. 1, 3 und Nr. 35 von 1873 aufgefordert.
Den 12. Juli 1878.
K. Oberamt. Güntner.
Nagold.
Einleitung zu der Jahreseinschätzung der Gebäude betreffend.
Unter Bezugnahme auf den Erlaß des K. Ver- wattungsralhs der Gebäude-Brand-Verstcherungsanstalt vom 7. d, Mts., Nr. 1508, (Ministerial-Amtsblatt Nr. 11, S. 195 ff ) werden zum Zweck der Einschätzung der Neubauten und Aenderungen, welche an Fabriken, sonstigen größeren gewerblichen Anlagen und werthvollcn Gebäudezubehörden seit der letzten Schätzung eiugctreten sind, die betreffenden Gemeinderäche unter Hinweisung auf Art. 12 des Gesetzes vom 14. März 1853, und Ziffer 9, Abs. 1—5 des Normal Erlasses vom 16. März 1853 beauftragt, die Beteiligten zu unverweilter Anmeldung aufzusordern, hierauf die Durchsicht der auf Fabriken und ähnlichen Gebäuden bezüglichen Einträge des Feuer-Versicherungs- Buchs vorzunchmen und die hienach sich ergebenden Aenderungs-Anträge dem K. Oberamt anzuzeigen, wobei die der Schätzung zu unterwerfenden Gegenstände (Gebäude und Zubehörden) unter Angabe des muth- maßlichen Werthcs einzeln zu bezeichnen sind, damit entnommen werden kann, ob die Absendung des Brand- Versicherungs-Jnspektors erforderlich ist, was mit dem Bemerken öffentlich bekannt gemacht wird, daß die bezügliche Vorlage an den Verwaltungsrath auf den 10. September d. Zs. zu erfolgen hat und daß spätere Anmeldungen entweder, wenn der betreffende Inspektor keine Zeit mehr dazu findet und bereits im betreffenden Ort oder Bezirk geschätzt hat, gar nicht berücksichtigt oder jedenfalls nur als außerordentliche, auf Rechnung der Fabrikbesitzer vorzunehmende Schätzungen behandelt werden können.
Die betreffenden Aenderungs-Anträge haben die Gemeindebehörden binnen 5 Wochen hieher vorzulegen. Den 12. Juli 1878.
K. Oberamt. Güntner.
Aufforderung des Steuerkollegiums zur Fatirung des Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommens auf den 1. Juli 1878, behufs der Besteuerung pro 1878,79.
In Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes vom 19. September 1852 (Reg.-Bl. S. 236) wird behufs der Fatirung des der Besteuerung unterliegenden Kapital-, Renten», Dienst- und Berufs-Einkommens auf den Juli 1878 nachstehende Aufforderung erlassen:
1. Die in Art. 2 des Gesetzes vom 19. September 1852, beziehungsweise in Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 bezeichneten Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stellvertreter — für die im Auslande sich aufhallenden die aufzustellenden Bevollmächtigten — werden hiemit aufgefordert, nach Maßgabe der gedachten Gesetze und der Instruktionen zu Vollziehung derselben vom 10. Juni 1853 und vom 7- Juni 1872 (Reg.-Bl. von 1853 S. 171 und Reg - Bl. von 1872 Seite 197 ff.) an die nach §. 12 de r erstgenannten Instruktion zusammengesetzte Ortssteucr- kommisfion spätestens bis zum 1. August 1878, oder wenn die Orlssteuerkommission einen kürzeren Termin anzuberaumen für angemessen erachtet, innerhalb dieser Frist eine Erklärung abzngeben :
s) ob sie sich am 1. Juli 1878 im Besitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Ziff. II. 1 hienach) befunden haben und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf den Zeitraum 1. Juli 1878 bis 31. März 1879 entscheidet, der Jahres-Ertrag beläuft;