Der Gesellschafter-

Amtsblatt für den KöeramLs-Aezirk Nagold.

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Dienstag den 5. Februar.

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1878 .

Zsx- Bestellungen auf denGesellschaf­ter" für die Monate Februar und März nimmt jedes Postamt an.

Tages-Neuigkeiten.

Deutsches Reich.

* Nagold, 4. Febr. Die gegenwärtige Schlit­tenbahn benützend machte gestern der Militär- und Veteranen-Vcrein in Spielberg dem hiesigen einen frenndnachbarltchen Besuch und vergnügten sich beide Vereine einige Stunden mit Gesang und ernsten und heiteren Deklamationen, in welch letzteren einige Mit­glieder besondere Begabung zeigten. Ueberhanpt gab die Schneebahn gestern wieder zu verschiedenen Schiit tenparticn, u. a. von Herrenbcrg und Alienstaig, Anlaß.

Stuttgart. Da im laufenden Jahre der Ascher­mittwoch auf den 6. März fällt, so haben Se. König!. Mas., von der Absicht geleitet, daß HöchstJhr Geburls- fest von Protestanten und Katholiken gleichzeitig ge­feiert werde, zu genehmigen geruht, daß die Begehung der kirchlichen und der bürgerlichen Feier HöchstJhres Geburtsfesies wie im Jahre 1867 in sämtlichen Gemeinden des Landes am Donnerstag den 7. März statlfinde. Als Text für die Feslpredigt in den evan­gelischen Kirchen des Landes haben Se. Königl. Mas. ansgewählt die Stelle: Jesaiä 26. 8. 9:Wir warten ans Dich Herr im Weg Deines Rechtes, des Herzens! Lust stehet zu Deinem Namen und Deinem Gedächtniß. s Wo Dein Recht im Lande wohnet, so lernen die Ein­wohner des Erdbodens Gerechtigkeit.

Stuttgart, 24. Jan. 26. Sitzung der evangelischen Landes-Synode. Dr. v Riccke berichtet Namens der Com­mission für ökonomische Gegenstände über den ersten Gegen­stand der Tagesordnung, den Entwurf eines kirchlichen Gesetzes, betreffend die Rosten der Stellvertretung in Krank­heitsfällen evangelischer Geistlichen. Die Commission findet den Gesetzentwurf im Allgemeinen der Sachlage völlig ent­sprechend und beantragt daher aut die Einzslberathung desselben einzugeben, was von der Versammlung angenommen wird. Die einzelnen Artikel werden nach dem von der Com­mission amendirte» Entwurf angenommen, so daß er setzt lautet:Aus Antrag der evangelischen Oberkirchenbchörde und unter Zustimmung der Landessynode verordnen und verfügen Wir, wie folgt: Art. 1. Im Falle der Dienstvcr- hinderung eines Geistlichen durch Krankheit findet eine Stellvertretung in seinem Amte aus Kosten des geistlichen Untcrslützungssonds in nachstehender Weise statt. Art. 2. Bei leichterer Erkrankung eines Geistlichen sind nach längst bestehender Ordnung die benachbarten Geistlichen verbunden, amtsbrüderlich Aushilfe zu leisten. Wird im Falle der schwereren Erkrankung eines Geistlichen eine längere Stell­vertretung desselben im Amte notwendig, so soll ihm ein eigener Vikar beigegeben werben, wofern verfügbare Predigt- amtskandidateu hiezu vorhanden sind. Fehlt es an solchen Candidaten, so sind auch bei schwererer Erkrankung eines Geistlichen nach dem Antrag des Dekanatamts auf Anord­nung der Oberkirchenbehörde Nachbargeistliche zur Stellver­tretung für denselben verpilichtet Art. 3. Der einem kranken Geistlichen beigegebene Vikar (Art. 2 Abs. 2) hat von jenem neben freier Station de» jeweils bestimmten Geldgehait für Vikare zu beziehen. Ist der Geistliche wegen Krankheit beurlaubt, ortsabwesend und nicht in der Lage, dem stell­vertretenden Vikar Kost und Verpflegung zu bieten, so erhält der letztere den normalmäßigen Gehalt eines unständigen Psarrverwescrs. Auch tritt alsdann der Vikar für die Dauer einer solchen Stellvertretung in den Genuß der Stolgebühren ein. Art. 4. Die amtsbrüderliche Aushilfe sür einen leichter erkrankten Geistlichen durch Nachbargeistliche (Art. 2 Abs. t> hat ohne besondere Belohnung nur gegen Ersatz etwaiger wirklicher Auslagen zu geschehen. - Findet dagegen bei einer schwereren Erkrankung eures Geistlichen -Stellvertretung für denselben durch Nachbargeistliche statt (Art. 2 Abs. 3) so erhält der stellvertretende Geistliche für die ganze Zeit dieser Funktion, ohne Unterschied, ob der erkrantte Geistliche orts- anwesend oder wegen Krankheit beurlaubt und ortsabweiend ist, eine Lversalbelohnung von wöchentlich 814 deren Betrag innerhalb dieses Rahmens im einzelnen je nach der Wohnsitzentfernung, der Zahl der Amtsgänge, der Beschwer­lichkeit des mit zu versehenden Dienstes und dergleichen im Einvernehmen mit den betheiligten Geistlichen durch das Vorgesetzte Detanat bestimmt wird und in welche sich, unter Verständigung des letzteren, die Nachbargeistlichen, wenn mehrere derselben die Stellvertretung gemeinschaktlich über­nehmen würden, nach Verhältniß ihrer Dienstleistungen zu theilen haben. Art. 4» (ö). Der Pfarrverwesereigehalt eines

Vikars <Art. 3, Abs. 2), sowie die etwaigen Auslagen be­ziehungsweise die Averialbelohnung der Nachbargeistltchen (Art. 4) werden das evangelische Konsistorium bei dem zu­ständigen Kameralamt auf den Gehalt des erkrankten Geistlichen ober auch bei der Verwaltung des geistlichen Unterstützungs- sonds auf die nach Art. ü (6) Abs. 1 lit. K zu bestimmende Entschädigung angewiesen. Der Vikar, welcher einen erkrankten ortsabweienden Geistlichen vertritt (Art. 3 Abs. 2), deßgleichen die stellvertretenden Nachbargeistlichen (Art. 4 Abs. 2) haben, wo solches zutrifft, Anspruch auf die nach der Dauer der Vertretung zu berechnende Rate an dem Aversalbetrage, welche wegen der Kosten sür Filialgänge in der Beschreibung des Psarreinkommens in Abzug gebracht ist. Auch diese Rate ist bei dem zuständigen Kameralamt in der vorhin bezeichneten Art anzuweisen. Art. 5 (6). Die Kosten der Stellvertretung für einen erkrankten Geistlichen hat bis zum Ablauf von 6 Monaten oder 180 Tagen der geistliche UnterstützungSsond in der Weise zu übernehmen, daß aus demselben die Oberlirchenbehörds s) in den Fällen, in welchen dem Geistlichen ein eigener Vikar beigegeben wird (Art. 2 Abs. 2), dem elfteren sür den zunächst ihm dadurch entstehenden Aufwand eine Aversalenlschädigung von dem Jahre nach, 700 Mark, sowie im Falls der Ueberlaffung der Stolgebühren an den Vikar (Art. 3 Abs. 2) die Rate an den Compctenzanschlag hiefür gewährt, b) in den Fällen der amtsbrüderlichen Aushilfe oder der Stellvertretung durch Nachbargeistliche (Art. 2 Abs. 3 und den letzteren eine den etwaigen wirklichen Auslagen (Art. 4 Abs. 1), beziehungs­weise der Aversalbelohnung (s. Art 2. Nb 4) entsprechende Entschädigung angewiesen wird. Für das dem Stellver­treter zu überlastende kompetenzmäßige Aversum für Filial­gänge (Art. 4» (ö) Abs 2) wird dem Unterstübungsfond kein Ersatz geleistet. Art 6 und 7 des Entwurfs fallen hier zu­nächst aus. Act. 8 (7). Für die Zeir, für welche nach 'Maßgabe des vorstehenden Artikels ö (6) die sür di« Kosten der Stellvertretung eines erkrankten Geistlichen bestimmte Entschädigung aus dem geistlichen Unterstützungsfonds be­willigt ist, kann dem gleichen Geistlichen eine weitere Unter­stützung aus diesem Fonds wegen Krankheitskost-n nur ausnahmsweise bei großer Bedürftigkeit angewiesen werden. Art. 8, (8). Uederschreiret die Stellvertretung für einen erkrankten Geistlichen den Zeitraum von 6 Monaten, so wird zu deren Kosten im Falle nachgewiesenen Bedürfnisses aus dem geistlichen Unterstützungsfonds ein weiterer Beitrag gewährt, dessen Größe nach Maßgabe der persönlichen und ökonomischen Verhältnisse des Kranken sich bestimmt. Art. 9. Bei den nicht in dem Verband des geistlichen Untsrstützungs- sonds eingetretenenPatronatspsarreien verbleibt es hinsichtlich der Beiträge der Stellvertrctungskosten aus der Staatskasse bei dem bestehenden Recht. Art 9» (10.) Die Bestimmungen der Art. 1 bis L des gegenwärtigen Gesetzes findet keine Anwendung auf diejenigen Geistlichen, denen wegen geschwächter Gesundheit oder vorgerückten Alters dienstliche Unterstützung zu Theil werden muß. Das evangelische Consistorium ist mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt- Gegeben Stutt­gart . . ." Beim Schluffe der Berathunz war die Zeit so weit vorgerückt, daß der zweite Gegenstand der Tagesordnung die Fortsetzung der Kirchengemeinde und Synodalordnung auf morgen vertagt werden mußte.

Ulm, 30. Jan. Gestern Abend wurde Georg Wörz von Bermaringen bei Blaubeuren, der schon viele Jahre als Arbeiter bei Herrn Güterbeförderer Böcklen Dienste leistete, als er eben das Bahngeleise über­schreiten wollte, vom Stuttgarter Güterzug überfahren, sogleich getöütet und gräßlich verstümmelt ins Leichenhaus gebracht. Der Unglückliche hattte wegen eines Leidens die Ohren zugebunden und hörte darum den Zug nicht hecankommen.

Heidenheim, 31. Jan. Wahlresultat: Retter 3500 Stimmen; Lutz 2490, somit ist Netter gewühlt.

In Landshut nennt man leichtes Bier Acces- sisten-Bicr, weil eskeinen Gehalt" hat.

Berlin, 29. Jan. Fürst Bismarck hat augen­blicklich Geschäfte zu besorgen, die er keinem Stellver­treter übertragen kann, nemlich die Ausgleichung der zwischen Petersburg und Wien entstandenen Zerwürf­nisse. Dieselben sind nach Allem, was man hier hört, ziemlich ernst. Graf Andrassy hat sich geradezu nach Varzin gewandt und seinenFreund" Bismarck auf- gefordcrt, in Petersburg zurückhaltend zu wirken, her­vorhebend, daß er für gar nichts stehe» könne, wenn die Petersburger Regierung auf den im Vorfrieden festgestellten Forderungen beharren solle. Eine Mäßi­gung derselben sei durchaus nothwendig, wenn der Dreikaiscrbnnd nicht in Brüche gehen solle. Dieses Anbringen hat den Reichskanzler bestimmt, in Peters­

burg auf die Gefahren aufmerksam zu machen, die aus einem lleberspanneu der Sailen entstehen könnten. Von Petersburg erfolgte die Antwort, daß die Mißstimmung des Wiener Kabinets gänzlich unberechtigt sei; man lege russischerseits aus die Freundschaft Oestrcich-Ungariis den allergrößten Werlh und sei bereit, der Wiener Regierung die weitestgehenden Zugeständnisse zu mache», nur Eines könne man nicht thnn, den östreichischen und ungarischen Tückenfreunden zu Liebe abermals der Pforte die Möglichkeit einräumen, ihre christlichen Un- terthanen als rechtlose Herde zu behandeln. Im kleb­rigen aber sei man bereit, der östreichischen Negierung alle ihre Wünsche zu bewilligen. Graf Andrassy möge nur mit bestimmten Wünschen hervortreten. Diese Antwort Rußland's dürfte Sonntag nach Wien über­mittelt sein.

Berlin, 30. Jan. Nach einer dem Bundesraihe zuzestellten Uedersicht des Standes der französ. Kriegs- kostensntschädigung beträgt deren Gesamteinnahme für die ganze Kriegsgemeinschafl: 4204051 259,63 <9^ Die hier­aus bestrittenen Ausgaben betragen 1 834808855,99 Die AntheileBayerns betragen 26948 l l 10,05 -ck, Würt­tembergs 84 997 317,25 -tk, Badens 61836 445,09 -ck, Südhessens 28 742534,48 des Nordd. Bundes 442 145 4 l4,13 Es bleiben noch zu vertheilen 13145414,13

Berlin, 3t. Jan. Wie in parlamentarischen Kreisen verlautet, soll der Ministerrath gestern auf Antrag des Finanzministers Camphansen seine bisheri­gen Absichten dahin geändert haben, daß der Landtag nur noch etwa bis zum 10. Febr neben dem Reichstage versammelt bliebe. Eine Nachsession des Landtages würoe nicht statisinden.

Berlin, 1. Febr. Der Kaiser nahm gestern Nachmittags in Gegenwart des Staatssekretärs Bnlow die Accreditive des französischen Botschafters Saint - Ballier entgegen, wobei der Kaiser gnädig der früheren ersprießlichen Thätigkeit Saint-Vallier in Nancy sich erinnerte. Der Botschafter machte auch der Kaiserin und dem Kronprinzen seine Aufwartung.

Eine eigenthümliche Stätte, um sich in das Jenseits zu befördern, hat sich ein Maurer in einem Dorfe in der Nähe von Berlin vor einigen Tagen ausgesucht Daselbst wird eine neue Kirche gebaut, die im Rohbau bereits nahezu vollendet ist. Der Lebensmüde ist bei dem Bau der Kirche beschäftigt gewesen und wußte in demselben genau Bescheid. Er kletterte bis in die höchste Spitze des Thurmes, befestigte hier an einen Balken einen Strick, steckte seinen Kopf durch eine an demselben angebrachte Schlinge und sprang von einer angelehnten Leiter herab. Unter großen Schwierigkeien konnte erst die Leiche herabgeholt werden.

Nach der Kreuzz. hätte sich jetzt der Oberkirchen­rath für Nichtbestätigung Hoßbachs ausgesprochen, dagegen wäre von einem Disziplinarverfahren gegen Hoßbach abgesehen. (Ein Mitttelweg, wonach Hoßbach in seinem bisherigen Amt unbehelligt verbleibt.)

DieStraßb. Ztg." schreibt: Durch eine aller­höchste Kabinetsordre ist der Gouverneur unsrer Festung, General der Infanterie, Herr von Schachtmeyer, zum kommandirenden General des 13. (Königlich Württembergischen) Armeekorps ernannt worden.

Metz, 29. Jan. Ein dieser Tage hier vorge­kommener Mordanfall macht viel von sich reden, da sämmtliche Betheiligte noch im Knabenalter stehen. Der 15jährige Arthur Rubin, in Verbindung mit dem 14jährigen Peter Brück, war mit dem 13jährigen Karl Menges in Streit gerathen, wobei Letzterem mit Erschießen gedroht wurde. Zur Ausführung dieser Drohung kauften sich die beiden Ecsteren ein zweiläu­figes Terzerol und luden dasselbe mit Kugeln. Hierauf suchten sie ihren Spielkameraden auf und schossen ihn in den Hals. Der Verwundete wurde alsbald in das