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Maria, Wittwe Venz, Glasers, lt. Beerd. den 1 Uhr.
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Amtsblatt für den Aöeramts-Aezirk Nagold.
1 ^ L» ! Erscheint wöchentlich 3»ial und kostet halbjährlich
/Vo D -A i hier (ohne Trägerlohn) 1 ^ 60 ^k, für den Bezirk ^ ^ > 2 AL, außerhalb des Bezirks 2 Ak 40 ^t.
Amtliches.
Dienstag den 29. Januar.
Nagold.
An die Ortsbehörden und die Militärpflichtigen, betreffend die Ansprüche auf Zurückstellung Militärpflichtiger wegen bürgerlicher. Verhältnisse.
Das Reichsmililärgesetz vom 2 Mai 1874, §. 19—22 und die Wehrordnung vom 28 Sept. 1875, §. 30 und 62. enthalten bezüglich
der Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse
folgende Bestimmungen:
1) Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse finden auf Ansuchen (Reklamation) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt. (R-M.-G. §. 19.)
2) Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden:
». die einzigen Ernährer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister; d. der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirrhschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist; o. der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen , oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen, oder im Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörige» des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann; Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Bewirthschaftung angewiesen und die wirihschastliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist; o. Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militärpflichtjahre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen und deren wirthschaftliche Erhaltung aus andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfangs findet diese Vorschrift sinngemäße Anwendung, k. Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebcnsberufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachtheil erleiden würden;
8- Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben.
Können zwei arbeitsfähige Ernährer hilssloser Familien, erwerbsunfähiger Eitern, Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der andere entlassen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres soll der einstweilen Zurückgcstellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte entlassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nro. 2 b entsprechende Anwendung. R.-M.-G. § 20.
3) Durch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet werden. R.-M-G. § 22.
4) Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zurückgestellten endgiliig entschieden werden
Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung find spätestens im MustrrungStermin zu stellen. Es wird aber empfohlen, die zur Begründung der Zurückstellungsgesuchc bestehenden Verhältnisse einige Zeit dar dem MnsterungStermin nachzuweisen.
Auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises kann keine Rücksicht genommen werden.
Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des Musterungsgeschäfts, so kann bezüglicher Antrag noch im AushebungStermui angebracht werden. W.-O. § 62, Ziffer 7.
Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zen gen und Sachverständigen zu unterstützen. N-M.-G. 8- 30, Ziff. 6.
Behauptete Erwerbsunfähigkeit mug durch ärztliche Unlerfnchung im Musternngstermin bestätigt werden. W O §. 62, Ziff. 7.
Ein Berücksichtigter, welcher sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, der seine Befreiung vom Miiilär- dicnste herbeigefühn hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25 Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden. N-M.-G. §. 21, Abs. 2.
Volksschullehrrr und Candidaten des Volksschulamts, welche ihre Besähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer Einübung mit de» Waffen zur Reserve beurtaubl weiden. Gibt aber der so Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich aus oder wird er aus dem Schulamte für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Nestes seiner aktiven Dienstpflicht wieder cingezogen werden. R.- M.-G. §. 51, W O 8- 9, Z'ff 1 und 2.
Der Anspruch ist ourch Vorlegung einer amtlich begtaubigien Abschrift des Prüfungs-Zeugnisses nach- zuweisen.
Die Zurückstellungsgesuchc solcher Militärpflichtigen, über veren Militärpflicht erst zu entscheiden ist,
sind von den zur Reklamation Berechtigten bei dem Onsoocsteher des Domicilorts anzubringen. Von diesem sind nach Beibringung der etwa fehlenden Notizen und Zeugnisse und nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse die in dem Fragebogen Formular IR. -V. gestellten Fragen genau zu beantworten, worauf das Gesuch dem Gemeinderath zur Begutachtung und Unterzeichnung vorzulegen ist. Der ausgesüüte, von dem Gemeinderalh Unterzeichnete Fragebogen ist, wo immer möglich vor, spätestens aber in dem Musterungstermin dem Civilvorsttzenden der Ersahkommission des Gestellungsorts zuzusenden. Ist der letztere in einem andern Aushebungsbezirk als der Domicilort, so ist der Fragebogen dem Oberamt des Domicilortes vorher zur Beglaubigung vorzulegcn.
Gesuche um Entlassung eines bereits Lei einem Truppentheil eingestellten Militärpflichtigen vor beendeter Dienstzeit sind gleichfalls in der oben oorge- schriebenen Weise bei dem Ortsvorsteher des Domicilortes anzubringe», von diesem und dem Gemeinderath zu prüfen und mit der Aeußerung des letzteren versehen, dem Oberamt des Domicilortes zu übergeben.
Die nöthigen Fragebogen können oondemOberamt bezogen werde».
Den 26. Januar 1878.
_ K. Oberami. Güulne r.
Die Standesbeamten,
weiche mit der Einsendung der Neben-Register vom Jahr 1877 »och im Rückstand sind, werden angewiesen, solche bei Vermeidung der Abholung durch Wariboteu noch im Lause dieses Monats cinzusenden.
Nagold, 25. Januar 1878.
K. Oberamtsgericht.
_ Kißling.
Von der K. Regierung des Scdwarzwaldkreises ist unterm 22. Januar die Wahl des msd. vr. Lieb von Freudenstadt zum Oberamts Wundarzt daselbst bestätigt worden.
Tag es-Neuigkeiten.
Deutsches Reich.
- ** Nagold, 28. Jan. Die Missionsfreunde
der Stadt und Umgegend werden auf die kommenden Samstag den 2. Febr. Nachmittags 1 Uhr hier statt
Jiiseratiousgebnbr für die lspaltige Zeile ans ge-! e-chrift einmaliger'Einrückung bei mehrmaliger je 6 ' !
findende M i s s i o n s k o n s e r e n z animerksam gemacht. Es werden in derselben Borträge gehalten von Pfarrer Werner aus Efsringen, Or. Guudcrt und Missionar Hesse aus Calw.
* Am letzten Samstag wurde in Nohrdorf ein Handwerksbursche in Haft genommen, der nicht nur beim Empfang des Orisgischenks in brutalster Weise sich benahm, sondern nachher noch von Haus zu Haus bettelte, bis er total beti unken in die Hände der Polizei fiel, welche ihn dann mit Gewalt in den Arrest ab- sählen mußte. Hier glaubte er das schon öfters dagewesene Manöver, die Kleider und Stiefel zu zerreißen, um neue zu erlange», auch bei sich aussühren zu können, aber er mußte hiebei eine gewaltige Täuschung erfahren, denn statt mit neuen Stiefeln mußte er mit seinen muthwillig zerschnittenen alten, die durch Schnüre wieder zusammen gebunden worden, den Weg ins Oberamlsgefäugniß aulreteii. da er auch die Obrigkeit mit den gemeinsten Schimpfreden insultirte. Ein Theil von 25 würde einen solchen Burschen am besten belehren, Laß seine Nebenmenschen denn doch nicht dazu da sind, um jedem Müssiggünger und Strolchen ein angenehmes sorgenloses Leben zu verschaffen.
z>orb, 20. Jan. Die Bienenzüchter unserer Gegend befinden sich schon seit längerer Zeit in einer großen Kalamität. Es wurden nämlich bald hier, bald da Diebstähle an Bienen und Honig begangen, ohne daß man die Thäter hatte entdecken können. So wurde vor einiger Zeit einem Bauern in Felldorf, OA. Horb, mehrere Bienenstöcke ihres Honigs entleert, wobei das Bienenvolk abgetödtct wurde. Diesmal ist man aber der Diebe ziemlich gewiß, die denn auch beim Korber Obcramtsgericht sich in Untersuchung befinden.
B i ttel b r o ii u, 24. Jan. Mau schreibt dem „D. V.": Großes Aufsehen errregt ein Doppelmordversuch, begangen von einem Menagewirth in unserer Nähe. Derselbe kehrte gestern nach längerer Abwesenheit hieher zurück, verlangte Einlaß bei seiner Frau und seinem Sohne, wurde aber abgewiesen. Da zog er seinen Revolver, schoß denselben ab und verwundete seine Frau mit zwei und seinen Sohn mit einem Schüsse in sehr bedenklicher Weise. Der Mordoersucher, ein Bayer, wurde heute in das Oberamtsgesäng- niß nach Horb abgeführt, wo er seine verdiente Strafe abwarten wird.
Stuttgart, 22. Jan. 24. Sitzung der evangeli- Iche ii Landes-Synode. Die Berathung der Kirchenge- meinve- und Synodalordnung wird fortgesetzt. Sie beginnt mit K 12o. der an die Commission zurückgegeben worden war. Lerieibe lautet im Commissionsanirag: Der Oberkirchenbe- hörds steht zu, jederzeit auf Antrag oder nach Vernehmung der iUrchengemeindcvertretung einem Gemeindegenosfen das entzogene Stimmrecht mied» zu verleihen, oder ihn in die Ausübung des ruhenden Stimmrechts wieder einzusetzen, ,obaid diese Maßregel nach dem Verhalten desselben als gerechtfertigt erscheint. Unter Ablehnung der Gegenanträge angenommen. Z. 13-20 wird ausgesetzl K. 21. Die Wahl kann abgelehnt werden: 1) von denjenigen, welche unmittelbar zuvor drei Jahre hindurch Aeltepe waren; 2) welche überhaupt schon sechs Jahre als Aelteste Dienste geleistet haben; 3j bei einem Lebensalter von über sechzig Jabren zur Zeit der Wahl; 4) wegen anderer erheblicher Entschul- dlgungsgründe (wie Kränklichkeit, häufiger Abwesenheit, ""vereinbarer Dienstverhältnisse s. f) Aus den Gründen der Ziff. 4 kann auch ein Aeltester sein Amt niederlegen, lieber die Zuläingkeit der Ablehnung und der Niederlegung des Amts entscheidet der Kirchengemeindcrath und wenn Beichwerde biegegen erhoben wird, entgiitig der Diöcesan- auSschuß. Bis die Entscheidung erfolgt ist, hat der Aelteste sein Amt fortzuversehen. Wer sich nach entgiltiger Entscheidung der zuständigen Behörden (Absatz 3) weigert, das Aeitestenamt zu übernehmen, oder dasselbe ohne Ermächtigung derselben niederlegt. verliert sein Stimmrecht (Z. 12» auf so viel Jahre, als er selbst ordnungsgemäß gewählt war. Nach längerer Erörterung und unter Ablehnung der Gegen- und Aenberungsanträge angenommen. Z. 22 lautet nach dem Commissionsantrag und dem Entwurf: „Wenn einzelne der der Gewählten nicht eintreten, so ist die Zahl durch Nachwahl zu ergänzen. — Bei einer außer der Zeit eintretenden Erledigung wählt die Gemeindevertretung bei ihrem nächsten Zusammentritt einen Ersatzmann, dessen Amt sich auf die noch übrige Dienstzeit des Ausgeschiedenen erstreckt." Ein