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Amtliche und Privat-Bekanntma«h«ngen

K. Oberamtsgericht Nagold.

Schuldtn-Kquibslionen.

In nachbenannten Gantsachen werden die Dchuldenliquidationen und die gesetzlich damit verbundenen Verhandlungen an den nachbenannten Tagen und Orten vorgenoinmen werden, wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um entweder in Person der durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Rezesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.

Diejenigen Gläubiger mit Ausnahme nur der Uuterpraudsgläubiger welche iveder in der Tagfahrt noch vor denselben ihre Forderungen und Vorzugsrechte anmelden, sind mit denselben kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel, und die Unterpfandsgläubiger, welche durch unterlassene Liqui­dation eine weitere Verhandlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.

Die bei der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüg lich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger und Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläubiger­ausschusses, sowie, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Exekutiousgesetzes vom 13. November 1855, bezüglich der Ver­waltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Aktivprozesse gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßvergleichen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitretend angenommen.

Das Ergebniß des Liegenschaftsverkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubiger läuft die gesetzliche fünfzehntägige Frist zur Beibringung eines bessern Käufers vom Tag« der Liquidation an, oder wenn der Liegenschaftsverkauf erst später stattfiudet, vom Tage des letzteren an.

Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Ausschrei- dende Stelle.

Dalum der amtlichen Be­kanntmachuna

'Käme und Wohnort des

Sckuldner-r.

Lagfahrt

zur

Liquidation.

Ort

der

Liquidation

Bemerkungen.

K. Ober­amtsgericht Nagold.

j15. Dezbr. 1876.

Johann Georg Ziegler, Küfer und Kübler in Hailcrbach.

8. März 1877, Vormittags lOUHr.

H ait e r b a ch.

Liegenschasts-Verkauf am

7. März 1877, Vormittags 10 Uhr.

Nagold.

Vermißter Pfandschein.

Die Unterpfandsbehörde Wildberg hat laut Eintrags im dortigen Uuterpfandsbuch, Thl. VII. Bl. 207, am 1. April 1844 zur Sicherstellung eines von Christian Friedrich Rentier, Bäckers und Fuhr­manns in Wildberg, und seiner Ehefrau Rosine beiderKäufeliu'schenStiftungspflcge daselbst anfgcnommencn, vom 2. Februar 1844 an zu 50/0 verzinslichen Darlehens von 200 fl. Pfandschein ausgestellt, der verloren gegangen ist, während die Schuld abbczahlt ist.

An den unbekannten Inhaber dieses Pfandscheins ergeht hiedurch die Auffor­derung, den Pfandschein

binnen drei Monaten, vom letztmaligen Erscheinen dieses Aufrufs an gerechnet, hieher vorzulegen, oder dessen Besitz hier anzumeldeu, widrigenfalls der­selbe für kraftlos erklärt würde.

Den 15. Dezember 1876.

K. Oberamtsgericht.

_ Kißling. _

Nagold.

Dermißter Mandsämn.

Die Unterpfandsbehörde Wildberg hat aut Eintrags im dortigen Unterpsandsbuch.

Bd. I. Bl. 2l6, für ein von den Bäcker alt Christian Rentter'schen Eheleuten in Wildberg bei der Käufelin'schea Stiflungs- pflege daselbst aufgenommeues Darlehen von 58 fl. pro 11. November unterm 2. Juli 1830 Pfandschein ausgestellt und ist wegen weiterer anlehensweise erhaltener 12 fl., laut Eintrags vom 14. Oktober 1830, das Pfandrecht auch auf diese Summe ausgedehnt worden.

Diese Schuld ist heimbezahlt, der Pfand­schein aber verloren gegangen; es ergeht deßhalb auf Antrag des Gläubigers an den unbekannten Inhaber dieser Urkunde die Aufforderung,

binnen drei Monaten vom letztmaligen Erscheinen dieses Aufrufs an gerechnet, die Urkunde hieher vorzulegen, oder deren Besitz hier anzumelben, widri­genfalls dieselbe für kraftlos erklärt würde.

Den 15. Dezember 1876.

K- Obcramtsgericht.

__ Kißling. _

Nagold.

Verkauf.

In der Gantsache des

Friedrich Stockinger, Kaufmanns hier,

werden am

Samstag den 30. Dezember d. I., Nachmittags 2 Uhr,

die vorhandenen Utensilien und Requisiten, bestehend in:

1 Brückenwage sammt Gewicht,

1 großen messingenen Wage,

1 Schnupftabackwage, Gewichtsteine zu 10 und 5 Psd., 2 Einsätze in Holz­gestell zu 5500 Gr. , Oel- und- Branntweinbehältern, 1 doppelten Häng- lampe, sowie 3 Rouleaux, in dem Wohnhause des Gemeinschuldners im öffentlichen Ausstreich verkauft, wozu Liebhaber eingeladen werden.

Den 21. Dezember 1876.

K. Gerichtsnotariat.

F o r st a m t W i l L b e r g,

Revier Nagold.

Stamm- und Brennholz- Verkauf.

Am Samstag den 30 Dezember, .aus Staufen und Brand:

7 Stück Nadelholzstammholz mit 1,95 Fm; 91 Rm. Nadelholzprügel und 1290 dto. Wellen. Zusammenkunft zum Verkauf Vor­mittags 9',s Uhr, am Staufen auf dem Weg nach Walddorf.

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