Der Gesellschafter-

Amtsblatt für den Oberamtsbezirk Nagold.

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A m t l i ck e s.

'Nagold.

An die Orlsvorstehcr.

Anzeige der Bau- und Feuerpolizei-Verfehlungen betreffend

Nachstehender Erlass K. Ministeriums ves Inner» vom 19. v. M., Minist.-Amtsblatt Nr. 23, S. 274, ist ded ausgc stellten Bauconlroleuren zur Beachtung zu e> öffne» und Eintrag in das Amtsprotokoll hierüber zu machen

Den 6. November 1876.

K. Oberami. Güntner.

Erlaß des K. Ministeriums des Innern an die K. Stadtdirection Stuttgart und fämmtliche K. Oberämter, betreffend die rechtzeitige Anzeige der von den Oberfeuerschauern, Oberamtsbantechni­kern und Baukontroleuren bei ihren Visitationen wahrgenommeneu Bau- und Feuer-Polizei-Der- fehlnngen.

Vom 19. Oktober 1876. Nr. 7461.

Da man die Wahrnehmung zu mache» batte, daß die von den Oberfeuerschauern bei ihren Visitationen entdeckten Verfeh­lungen im Gebiete der Dan- und Feuerpolizei vielfach verspätet und häufig erst nach eingeiretener Verjährung derselben zur An­zeige kommen, insofern die Protokolle nicht nnmiltelbar »ach der Visitation eines jeden Orts übergebe» werden, so erhalten die Oberämter die Weisung, den Obei feuerschauern zur Auflage zu machen, die entdeckten Verfehlungen dein Oberamte, ohne den Abschluß des Visitationsprolokolls abzuwarten, sofort und abge­sondert zur Anzeige zu bringen.

Deßgleichen ist den Oberamlsbautechnikern anfzugeben, die bei der Kontrole der Neubauten wiihrzunehmeuden Baupolizei-Ver­fehlungen dem Oberamt alsbald anzuzcigcn und demselben zu diesem Zwecke entweder die zu fertigenden Tagbuchsauszüge (vergl. 68 der Vollziehnngsverfügung zur Bauordnung) un­mittelbar nach dem Abschluß des Geschäfts in jedem Orte zu übergeben oder aber bezüglich der entdeckten Verfehlungen sofort abgesonderte Anzeige zu erstatten.

Außerdem ist den in den Gemeinden bestellten Baukontro- leuren einznschärfen, die bei ihren Visitationen zu Tage kommenden Verfehlungen (vergl. §. 67 der Vollziehnngsverfügung zur Bau­ordnung) ungesäumt dem Ortsvorsteher anzuzeigen, welcher die­selben, zur

Endlich haben die Oberämter auch darauf zu sehen, daß bei der Revision oder Neufeststellung einer Dienstinstrnclion für den Oberfeuerschauer oder Oberamtsbautechniker eine dem Vor­stehenden entsprechende Bestimmung in dieselbe ausgenommen wird, sowie daß die örtlichen Baukontroleure bei ihrer Bestellung Demgemäß instruirt werden.

Stuttgart, den 19. Oktober 1876.

K. Ministerium des Innern.

Sick.

N a g o l d.

Das Holzschleifen auf den öffentlichen Wegen im Schwarzwald zur Winterszeit bei geschloffener Schneebahu betreffend.

Nachstehende Vorschrift k. Regierung des Schwarzwald- Kreises vom 7. Juli d. I. wird hiemit zur öffentlichen Kennt- niß gebracht, und den Betheiligten die genaue Einhaltung der für die Benützung der fraglichen Dispensation gegebenen Vor­schriften eingeschärst, den Polizei-Offieianten aber, insbesondere den Landjägern, Ortspolizeidienern, Straßenwärtern und Weg­knechten die strenge Ueberwachung derselben wiederholt zur Pflicht gemacht.

^ Den 6. November 1876.

^ V' ' K. Oberamt.' Güntner.

K. Regierung des Schwarzwaldkreises.

Bekanntmachung, betr. das Holzschleifen auf den öffent­lichen Wegen im Schwarzwald zur Winterszeit bei geschloffener

Schneebahn.

Das Schleifen von Langholz und Klötzen auf den öffent­

lichen Wegen im Winter wird mit Ennächligung des K. Mini­steriums des Innern unter nachfolgenden Bestimmungen in wider­ruflicher Weise gestaltet:

1) Das Schleifen des frag! Holzes auf den öffentlichen Wegen bleibt auf die Winterszeit, wen» die Wege gehörig mit Schnee bedeckt und gefroren sind, so daß die Fahr­bahn nicht beschädigt wird, beschränkt.

2) Das geschleifte Holz darf höchstens die Breite eines Fahrgeleises einnehme».

3) Es darf nur eine Länge Hölzer, nicht zwei oder mehrere hinter einander verkuppelt, geschleift werden.

4) Die Holzstämme müssen vorne und hinten derart gut zusammcngebunden sein, daß sie sich nicht wälzen können.

5) Jedem Zuge mit geschleiftem Holz muß außer dem Fuhr­mann ein mir einem Griffe versehener Geleitsmann bei- gegebcn sein, der, wenn das geschleifte Holz seitwärts rutscht, es so ablenkt, daß andere Fuhrwerke ungehindert vorbeikommen können.

6) Jeder solche Zug hat entgegenkommenden oder vorfah­rende» Fuhrwerken geordnet auszuweichen und so lange anzuhalten, bis letztere an dem Zug vorübergekommen sind.

7) Holzstämme oder Klötze dürfen nicht an Wagen oder Schlitten angehängt werden.

Die Ueberlretung dieser Vorschriften ist von den Ortsbe­hörden beziehungsweise den Oberämtern innerhalb ihrer Zustän­digkeit nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Dezbr. 1871, betr. Aenderungen des Polizeistrafrcchts, Art. 58 und ff. (Reggsbl. D. 408) und der K. Verordnung vom 6. Juli 1873, betr. Vor­schriften über die Benützung öffentlicher Straßen und deren Zu­behörden, (Reggsbl. S. 295) zu bestrafen.

Reutlingen, 7. Juli 1876. Schwand n er.

Zur nächsten Abgeordnetenwahl.

Da, so viel bekannt, der bisherige Landtags-Abgeordnete des Bezirks, Herr Stadtschultheiß Richter in Altenstaig, eine auf ihn fallende Wieder-Wahl zum Landtags-Abgeordneten an­nimmt, so wird, wie wir bestimmt versichern können, Herr Ober- Regierungsrath Lutz als Candid at nicht auftr eten._

Zur Abgeordnetenwahl.

^ Nachdem durch einige Artikel im Gesellschafter die Wahl Hlar Abgeordnetenkammer eingelcitet ist, lesen wir in der vor-

n. soweit sie nicht sein- Zuständigkeit berühren, gleichbald.^ rwgeoroneien^ammer e.ug ner u ^u w..

Kenmniß des Oberamts zu bringen hat. ' letzten Nummer e.nEmgesendet". welches durch den angeschlage­

nen, nicht ganz leidenschaftslosen Ton die Agitation auf eine Bahn zu drängen sucht, auf welcher die anständigen Wähler zu folgen wohl nicht gesonnen sein werden. Weil mir nun die Ansicht vieler Wähler dahin bekannt ist, daß, wenn möglich, ein aufregender Wahlkampf vermieden werden solle, so glaube ich, in diesem Sinne mir in folgenden Zeilen erlauben zu dürfe», die Wahlan- gelegenheit von ganz objektiver Seite zu beleuchten.

Vor Allem wäre wünschenswerth, wenn von beiden der bis jetzt vorgeschlagenen Herren eine bündige Erklärung vorliegen würde, ob sie als Candidaten auftreten wollen. Würde dies von beiden Seiten bejaht, so würde für uns Wähler die Wahl zur reinen Personenfraze werden, da die politischen Anschauungen und soziale Stellung derselben als nicht groß differirend uns allen bekannt zu sein scheinen und daher solche völlig aus dem Spiel bleiben müßten. Weil nun aber derartige Wahlen, bei denen es sich um kein Prinzip, sondern blos um Persönlichkeiten handelt, zu den unangenehmsten gehören, so glaube ich, werden die meisten Wähler damit einverstanden sein, wenn eine Verständigung auf freundschaftliche Weise versucht wird.

Haben beide der genannten Herren, Herr Stadtschultheiß

*) Obwohl durch erster- Notiz eine weitere Besprechung unserer Wahlangelegenheit in Betreff des Hrn. Lutz gegenstandslos geworden, so wollen wir der Bitte um Aufnahme dieses Artikels doch entsprechen, da in demselben für die künftige Behandiungsweise des Wahlprozesses eine Richt­schnurgegeben ist, die uns jedenfalls einen erbitterten, von Haß u. Feindschaft getragenen Wahlkampf ersparen läßt, wenn es sich um die Wahl zwezer politisch gleichgesinnter Candidaten handelt: etwas anders würde sich aber die Wahlagitation gestalten, wenn diese Bedingung nicht zutreffend. .Uebrigens glauben wir für einen Candidaten, der neben dem Interesse für das engere Vaterland die deutsch-nationale Fahne nicht hochhält, in unserem Bezirk keinen günstigen Boden zu finden. Die Red.