Beilage zum "Gesellschafter.

126 . Dienstag den 24. Oktober. 1876 .

T ü b i n 6 e n.

Vorladung

der Wählerschaft aus dem Kaufmanns-Stande zur Wahl der Schöffen bei der Civil-Kammer des KrrisgerichtshofS für dir nächsten zwei Kalender-Jahre.

In Gemäßheit des Alt. 54 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes vom 13. Mä,z 1658 und der Bekanntmachung des K. Justiz­ministeriums vom 20. Juli 1868 §. 23. (Regierungsblatt Teile 427.) wird die Wahl der Schöffen bei der Civil-Kammer des Kreisgerichrshoss in Tübingen für die nächsten zwei Kalenderjahre 1877 und 1878 am

Montag den 30. Oktober 1876 in dem Sitzungssaal des Gerichtshofs vorgenommen werden.

Indem unter Beziehung auf den diesseitigen Aufruf vom 15. September d. I, die Berechtigung zur Wahl betreffend, und die Bekanntmachung vom 23. deswillen Monats, die Auflegung der Wählerliste betreffend, zu dieser Wahl die in das Handels­register eingetragenen, sowie die sonstigen dem Kaufmannsstande aiigehörigen Wahlberechtigten der zum Sprengel Tübingen gehö­rigen Overämter

Calw, Hcrrenberg, Nagold, Neuenbürg, Nür­tingen, Reutlingen, Nol > enburg, Tübingen und Urach

Hiemil vorgrladen werde», wird Folgendes bcigefügt:

1) Auch ein i» die Wählerliste nicht Eingetragener wird zur Abstimmung zugelassen, wenn er über seine Berechtigung zur Wahl der Wahl Commission einen nicht zn beanstanden­den 'Nachweis liefert. (§. 26. Absatz 4 der Bekanntmachung des K. Justizministeriums vom 20. Juli 1868.)

2) Zu wählen sind:

neun (Lj Schöffen und drei (3) Ersatzmänner, wovon mindestens Ein Dritttheil (Drei Schöffen und Ein Ersatz­mann) in Tübingen, als dem Sitze des Kreisgerichtshofs wohnen muß. (Art. 50 Abs. 2 des Gerichts-Verfassnngs- GesetzeS.) ^

3) Als Angehöriger des Kaufmanns-Ttandes ist wählbar:

Wer ein Handelsgewerbe mit der Befugniß, eine Han­delsfirma, sei es in eigenem Namen, oder als persönlich haftendes Mitglied einer Handelsgesellschaft, oder als Vor­steher einer Aktien-Gesellfchaft, oder als Vertreter einer juristischen Person, welche Inhaberin eines Handclsge- werbes ist, zu zeichnen, betreibt, oder in der angegebenen Weise früher betrieben hat, desgleichen wer Prokurist im Sinne des Handelsgesetzbuches war und jetzt in keinem Dienstverhältnisse zu einem Kaufmann steht. (Art. 48 Abs. 3 des angeführten Gesetzes.)

4) Der zu Wählende muß württembergischer Staatsbürger sein, das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben, eine direkte Staalssteuer bezahlen und Angehöriger des Kaufmanns- Standes im Sprengel des Gerichtshofs Tübingen sein. (Art. 36 des angeführten Gesetzes und §. 28 Abs. 2 der Be­kanntmachung des K. Justizministenums vom 20. Juli 1868.)

5) Nicht wählbar sind:

a) Solche, welchen durch ein vor dem 1. Januar 1872 ergangenes Urtheil die bürgerlichen Ehren- und Dienst­rechte, wenn auch nur zeitlich, entzogen, oder welche durch einen vor dem gedachten Zeitpunkt ersetzten Verweisuugs- odcr Anklagebeschluß an der Ausübung oder dem Genuß der staats- und gemeindebürgerlichen Wahl- und Wähl­barkeitsrechte verhindert sind;

b) solche, welchen durch ein seit dem 1. Januar 1872 er» gangenes Urtheil die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, während der im Urtheil bestimmten, nach §. 36 des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich zu berech­nenden Zeit;

e) solche, welche seit dem 1. Januar 1872 zur Zuchthaus­strafe verurtheilt worden sind.

Die unter b und o Genannten übrigens unter der Voraussetzung, daß nicht diese Wirkung der Berurthei- lung im Gnadenwege aufgehoben worden ist.

<l) Solche, welchen durch eine nach Maßgabe des Art. 19 des Gesetzes vom 26. Dezember 1871 erfolgte Entschei­dung der Raths- und Anklage-Kammer das Recht in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden, oder andere politische Rechte aus- zuübe», zeitlich entzogen ist;

s) diejenige», gegen welche ein Ganturtheil rechtskräftig ergangen ist, wofern nicht seitdem die verkürzten Gläu­biger durch Bezahlung oder im Wege des Nachlaß-Ver­trags befriedigt worden sind;

k) alle, welche zur Zeit der Bildung der Urliste, beziehungs­weise der Wahl, Beiträge zu ihrem oder ihrer Familie Unterhalt aus öffentlichen Kassen beziehen, oder während der letzten drei Jahre bezogen und nicht wieder ersetzt haben;

x) Personen, welche unter Pflegschaft stehen; t>) Dienstbolen;

i) solche, welche durch körperliche Mängel, wie namentlich Blinde, Taube und Stumme, oder durch geistige Ge­brechen, oder mangelnde Kenntniß der deutschen Sprache zu den in Frage stehenden Verrichtungen untüchtig sind. (Art. 37. des angeführten Gesetzes Nro. 26, Verfü­gung des Justizministeriums vom 25. Juni 1872 Nro. I. lit. Äck, Regierungsblatt S. 231. 232)

6) Ausgeschloffen sind wegen öffentlichen Dienstes für die Dauer desselben:

») Geistliche aller Glaubensbekenntnisse;

d) alle im Dienste des Staats in höheren oder niederen Funktionen bleibend angestellten Personen, ihre Stell­vertreter und verpflichtete Assistenten;

e) alle aktiven Militärpersonen;

ä) alle an öffentlichen Schulen angestellte Lehrer;

(Art. 38. des angeführten Gesetzes)

7) die Wähler können nur in Person wählen, jede Vertretung ist ausgeschlossen.

Die Wahl geschieht durch Uebergabe eines geschriebenen oder gedruckten nicht Unterzeichneten Stimmzettels, welcher die vorgeschriebene Zahl Gewählter enthalten muß.

In den Stimmzetteln sind die Stellen der Schöffen und der Ersatzmänner zu unterscheiden; den Wählern steht je­doch frei, die Ersatzmänner aus der Zahl derjenigen zu entnehmen, welche zu Schöffen gewählt werden. (§. 28 der Bekanntmachung des K. Justizministeriums.)

8) Die Wahlhandlung beginnt Vormittags 9 Uhr und dauert bis 12 Uhr, und Nachmittags von 3 bis 5 Uhr.

Mit dem Ablauf der Stunde, die für die Beendigung der Wahl bestimmt ist, wird mit Ausnahme derjenigen, welche etwa bereiis in das Wahllokal eingetreten waren, kein Wähler mehr zur Abstimmung zugelassen.

9) Schließlich werden diejenigen wählbaren Personen, welche aus einem der in Art. 39 des Gerichtsverfassungsgesetzes angeführten Gründe von der Verpflichtung zum Schöffen­amte befreit zn werden wünschen, aufgefordert, ihr diesfall- siges Verlangen vor dem Wahltage dem Unterzeichneten mündlich oder schriftlich unter Vorlegung der etwa erfor­derlichen Nachweise anzuzeigen.

Tübingen, den 6. Okt. 1876.

Das Direktorium des Kreisgerichtshofs:

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