Renteneinkommens, das aus Württemberg oder anderwärts her fließt, gelten folgende Bestimmungen:
1) Deutsche, welche in Diensten des Reichs oder eines deutschen Bundesstaats stehen, stad, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz in Württemberg haben, hier steuerpflichtig, dagegen der diesseitigen Steuer nicht unterworfen, wenn sie »eben einem Wohnsitz in Württemberg den dienstlichen Wohnsitz in einem andern Bundesstaat haben.
2) Landes- und andere Reichsangehörige sind diesseits steuerpflichtig, wenn sie
a) ihren Wohnsitz in Württemberg haben, oder
b) in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz haben, aber in Württemberg sich aufhalten.
3) Abgesehen von Ziff. 1 unterliegen Landesangehörige, welche in Württemberg und außerdem in anderen Bundesstaaten einen Wohnsitz haben, diesseits der Steuer, ebenso Angehörige anderer Staaten des deutschen Reichs, es sei denn, daß letztere in Württemberg und außerdem in ihrem Heimathstaale einen Wohnsitz haben, in welchem Falle sie i» Württemberg steuerfrei bleiben.
4s Sind Landes- und andere Reichsangehörige nach Ziff. 1 bis 3 steuerpflichtig, dieselben haben aber noch ein anderes Domizil außerhalb des deutschen Reichsgebietes, so bleiben die in dem Lande des letzteren ihnen anfallenden Einkünfte von der diesseitigen Besteuerung ausgenommen.
5) Landesangehörige, welche ihren Wohnsitz au ßerhall, des deutschen Reiches haben, unterliegen nur in Ansehung ihrer in Württemberg erwachsenen Einkünfte der diesseitigen Steuer, wenn sie nicht in Württemberg sich aufhalten (oben Ziff. 2 b und 4). Haben dieselben zugleich einen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem andern Bundesstaate, so fällt die diesseitige Besteuerung ganz hinweg.
6. Ausländer, welche dem deutschen Reiche nicht angehören, sind in Ansehung ihres in Württemberg erwachsenoen Einkommens
a) wenn sie am Anfänge des Steuerjahres bereits 6 Monate
in Württemberg wohnen, unbedingt
b) andernfalls aber blos dann zu besteuern, wenn in dem
Heimathtand derselben die Württemberger eine gleiche oder
ähnliche Steuer trifft.
IV. Die nach Ziff. 1. oben abzugebenden Erklärungen (Fassionen)
1) über das Kapital- und Reuten-Einkommen können entweder mündlich in das von der Ortssteuerkommisston zu führende Ausnahmeprotokoll, oder schriftlich nach den in §. 17 Ziff. 1 der Instruktion vom 10. Juni 1853 gegebenen, aus den Fassionsformularien ersichtlichen näheren Bestimmungen abgegeben werden. Dagegen sind
2) die Fafsionen über das Dienst- und Berufs-Einkommen tn der Regel schriftlich nach dem vorgefchriebenen Formular zu übergeben; es kann aber im zweiten und dritten Jahre einer Etatsperiode die Erklärung, daß das Einkommen des Fatenten dem des Vorjahres gleich geblieben sei, auch münd lich in das Aufnahmeprotokoll abgegeben werden-
V. VonderFafsions Pflicht befreit sind bezüglich des oben Ziff. II 1 bezeichneten Kapital- und Renten-Ein- kommens die im Gesetz Art. 3 4. a. d. §. genannten Anstalten, die im Gesetz Art. 3 4.. s. erwähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart und diejenigen, welche in diese Sparkasse Erspar- nißeinlagen gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen zufließenden Zinse, ferner die in Art. 3 4. I. genannte Kasse des Wohlthätizkeitsvereins, sowie bezüglich des Dienst- und Berufs-Einkommens die Landjäger und die militärischen Forst-, Zollgrenz- und Steuerschutzwächter und diejenigen Personen, deren Dienst- und Berufs-Einkommen den jährlichen Betrag von 350 nicht übersteigt. (Einkommenssteuer- gefetz Art. 3 L. a. und b. und Gesetz vom 20. August 1861 Reg.Bl. S. 186 Art. 3 und Gesetz vom 24. Juni 1875, Reg.Bl. S. 131, Art. 1). Uebrigens muß auf etwaiges Anfordern der Ortssteuerkommisston gleichwohl die in §. 14 Abs. 2 der Instruktion vom 10. Juni 1853 vorgeschriebene Anzeige abgegeben werden.
VI. Wenn weitere (f. Ziff. V oben) im Gesetz Art. 3 4. a. k. genannte Anstalten, oder wenn Institute der im Gesetz Art. 3 a. e. 6. Ir. bezeichneten Art Steuerbefreiung ansprechcn, desgleichen, wenn auf Grund der Bestimmungen im Gesetz Art. 3 4. d. ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese mit vollständigen Nachweisen zu begründeten Ansprüche durch die Ortssteuerkommisston beim Kameralamt anzubringen. Die den Mitgliedern desKapitalisten-Vereinsin Stuttgart früher «ingeräumte, seit 1. Juli 1859 aber aufgehobene Steuerfreiheit für ihre Einlägen in diesen Verein bleibt laut der vom K. Steuer- kollegium.auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20 August 186t (Reg.Bl. S. 185) unterm 1. Juli 1864 (A.Bl. S. 85) getroffenen Verfügung aufgehoben; die Mitglieder dieses Vereins werden daher aufgesordert, die Zinse aus diesen Einlagen gleich ihren übrigen Kapitalzinsen zu fatiren. Ebenso haben die Mitglieder der Allgemeinen Rentenaustalt in Stuttgart die
Renten, welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fatiren und zu versteuern, da die Rentenanstalt seit 1. Juli 1860 nur die nach Abzug der auszubezahlenden Renten ihr verbleibenden Aktiv- zinfe versteuert, welches Verhältniß laut der vom K. Steuerkollegium unterm 9. August 1864 (A.Bl. S. 99) auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 186 l getroffenen Verfügung forlbestehen bleibt. Desgleichen haben die Einleger in die mit der allgemeinen Rentenanstalt verbundene Spar- und Depositenkasse als Gläubiger der Rentenanstalt die hieraus zu beziehenden Zinse gleich chrem sonstigen Kapital- und Renten-Ein- kommen, und ebenso haben die Mitglieder der an die Allgemeine Rentenanstalt übergegangenen sogenannten Rotten kurzer Wittmen lasse ihre diesfälligen Bezüge nach Art. III. b. deS Einkommenssteuergefetzes zu versteuern.
VII. Wer die Fatirung feines Einkommens gänzlich unterläßt, oder solches theilweise verschweigt, wird nach Art. 11 des Gesetzes vom 19. September 1852 und §. 16 der Instruktion vom 10. Juni 1853 mit Strafe belegt. ^
Den 7. Juli 1876.
K. Kameralämter
Altenstaig. Horb. Reut hin.
Tag es-Neuigkeiten.
Dst SchutsteUe m Hornberg, Bez. Calw, ist dem Unterlehrer Con- zelmann in Truchtelfingen übertragen worden.
* Die in Nr. 74 unseres Blattes erwähnten Unlerrichts- course in Buchführung rc. von Herrn Director Spöhrer in Calw werden nun abgehalten und machen wir auf die im heutigen Blatte erscheinende Annonce besonders aufmerksam.
München, 6. Juli. Man schreibt der „Allg. Z.": Der Besuch der deutschen Kunst- und Gewerbcausstellung ist in stetiger Zunahme begriffen; der Fremdenverkehr wächst mit jedem Tage, das macht sich auch im Glaspalast bemerkbar. Der erste fürstliche Gast, der unsere Ausstellung mit seinem hohen Besuche beehrte, war Ihre Maj. die Königin Olga von Württemberg. In Allerhöchst Ihrem Auftrag wurde auch der erste Ankauf eines Kunstwerkes bethäligt.
Bodenbach, 8. Juli. Beide Kaiser sind Vormittags hier eingetroffen und haben sich auf das Herzlichste begrüßt. Dev' Kaiser von Oesterreich hatte russische, der Kaiser von Rußland ungarische General Uniform angelegt. Demnächst begrüßte Kaiser Alexander den Grasen Andrassy und den russischen Gesandten in Wien v. Nowikoff, unterhielt sich auch längere Zeit mit dem Grafen Franz Thun; Kaiser Franz Josef begrüßte den Fürsten Gortscha« koff. Beide Monarchen fuhren sodann gegen 9^ Uhr auf dem russischen Hofzuge nach Böhmisch Leipa.
Berlin, 5. Juli. Im Hinblick auf die Niederlage, welche das deutsche Gewerbe, die Kunstindustrie mit eingeschlossen, auf der Weltausstellung in Philadelphia erfahren hat, geht uns ein Schreiben zu, welches wir nachstehend mittheilen: „Wenn es heißt, daß das Grundprinzip der deutschen Industrie „billig und schlecht" sei, so ist dies leider wahr, doch müssen wir näher untersuchen, woher dies Prinzip stammt. Hier in Deutschland ist der Diebstahl an Erfindungen Anderer gang und gebe, denn sobald Jemand etwas erfunden hat und es in die Oeffentlichkeit bringt, fallen die kleinen wie die große» Fabrikanten wie die Raben darüber her, und Jeder ist zunächst von dem Streben geleitet, den Artikel so billig als möglich herzustellen, um möglichst einig und allein das Hauptgeschäft in die Hand zu bekommen. Auf diese Weise wird nicht nur das billigste und schlechteste Material zur Verwendung genommen, sondern auch die Arbeitslöhne werden auf ein Minimum herabgedrückt, und auf Schönheit und Geschmack wird ebenfalls kein Gewicht gelegt. Es fehlt uns in Deutschland hauptsächlich ein durchgehender Schutz des Gedankens auf dem industriellen Gebiete. Wenn wir uns dagegen die Zustände in Amerika ansehen, so liegt die Sache ganz entgegengesetzt. Der Erfinder einer Sache wird durch ein Patent auf eine Reihe von Jahren (dort 17 Jahre) geschützt, so daß nicht jeder Dummkopf, der zufällig einen großen Geldbeutel und etwas Spekulationsgeist besitzt, die Erfindung des Anderen ausbeuten kann; vielmehr hat der Erfinder Gelegenheit, sich auf die bestmögliche Fabrikation seines erfundenen Artikels einzurichten durch Aufstellung entsprechender und zweckmäßigst konstruirter Arbeitsmaschinen rc.; er kann, wenn er nicht selbst die Mittel besitzt, sehr leicht das erforderliche Capital heranziehen, um seinen Artikel nicht nur in der größten Vollkommenheit und Schönheit, sondern auch in Masse herzustellen und sich ein möglichst großes Absatzgebiet zu schaffen. Der Erfinder wird weder durch Diebstahl an seiner Erfindung, noch durch daraus hervorgehende schmutzige Konkurrenz in der guten Herstellung seines Artikels gehindert und kann vermöge des langen Schutzes, welchen er genießt, und weil er allein das ganze Absatzgebiet beherrscht, den Artikel in größter Vollkommenheit und Sauberkeit mit geringem Nutzen am Einzelnen auf den Markt bringen. Nur durch den Schutz der Ideen auf industriellem Gebiet ist es Amerika gelungen , in dem kurzen Zeitraum von ca. 10 Jahren uns weit zu überflügeln, namentlich auf maschinellem Gebiet. Und durch den Mangel eines guten Patentschutzgeseyes ist in Deutschland der