K. Oberamtsgericht Nagold.
SchMen-Kqui-ationen.
Zu nachbenannten Gantsachen werden die Schuldenliquidationen und die gesetzlich damit verbundenen Verhandlungen an den nachbenannten Tagen und Orten vorgenommen werden, wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um entweder in Person der durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Rezesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.
Diejenigen Gläubiger — mit Ausnahme nur der Unterpfandsgläubiger — welche weder in der Tagfahrt noch vor denselben ihre Forderungen und Vorzugsrechte anmelden, sind mit denselben kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel, und die Unterpsandsgläubiger, welche durch unterlassene Liquidation eine weitere Verhandlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.
Dir bei der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger und Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläubigerausschusses, sowie, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Exekutionsgesetzes vom 13. November 1855, bezüglich der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Aktivprozesse gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßvergleichea als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitretend angenommen.
Das Ergebniß des Liegenschaftsverkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern dicht hinreicht. Den übrigen Gläubiger läuft die gesetzliche fünfzehntägige Frist zur Beibringung eines bessern Käufers vom Tage ner Liquidation an, oder wenn der Liegenschaftsverkauf erst später stattfindet, vom Tage des letzteren an.
Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit uachweist.
Ausschrei- Datum der
kende Stelle Re
dende «-reue,
K. Ober- amtsgerichl Nagold.
12. Mai 1876.
des
Schuldners.
Johann Georg Katz, Steinhauer in Haiterbach.
Tagfahrt
zur.
Liquidation.
der
Liquidation
Bemerkungen.
1. August 18-76, ! Vormittags 10 ^ Uhr.
Haiterbach.
Liegenschafts-Verkauf am 31. Juli 1876, Vormittags 10 Uhr.
Bekanntmachungen Wer Einträge im Handelsregister.
I. im Register für Cinzelfirmen:
Gerichtsstelle,
welche die Bekanntmachung -Tag erläßt; ^
Oberamtsbezirk,
für welchen das Handels-! Eintragung register geführt wird. -
Wortlaut der Firma; Ort der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassungen.
Inhaber der Firma.
Prokuristen;
Bemerkungen.
1876. I. N. Bräuning Die Firma ist durch den Wegzug des!
K. Obcramtsgericht 16. Mai ! jx, Wildberg. ^Inhabers erloschen. Oberamtsrrchter
Nagold. Wittwe Schweikhardt! Die Firma ist durch den Tod der In- Kißling.
» « in Wildberg. ^haberin erloschen.
Nagold.
Vermögensbeschlagnahme.
Wegen des Vergehens gegen die Wehrpflicht (§. 140 Abs. 1 des St.-G.-B.) wurden von der Raths und Anklagekammer des K. Krcisgerichtshofs in Tübingen am 11 . April d. I. beschlossen:
1) den Schmied Carl Friedrich Büh-
ler von Altenstaig,
2) den Bierbrauer Karl Christian Frey von Altcnstaig,
3) den Schmied Johann Michael B ätz- ner von Enzthal,
4) den Uhrgehänsmachcr August Hermann Fischer von Nagold,
5) den Schuster Johann Leonhardt Dengler von Sulz,
6) den Maurer Jakob Stickel von Egenhausen,
7) den Paul Ludwig Vogel von Wildberg,
8) den Schuhmacher Johannes Th eurer von Spielberg,
9) den Maurer Israel Gottlob S chuon von Haiterbach,
10) den Schreiner Johann Georg Röhm von Sulz,
11) den Küfer Friedrich Haselmaier von Nothfelden,
12) den Schreiner Johann Georg Enßlen von Ebhausen,
13) den Schlosser Heinrich Merkle von Nagold,
.14) den Schreiner Franz Xaver Bareis von Rohrdorf,
15) den Dienstknecht Matthias A lber von Fünfbronn,
16) den Christian Robert Roh von von Rohrdorf,
17) den Johann Georg Finkbeiner vonHeselbronn, Gemeinde Ueberberg,
18) den Schuster Johannes Geisel von Simmersfeld,
19) den Johannes Gutekunst von Bösin gen,
20) den Schneider Johann Jakob Kempf von Berneck,
21) denSchuhmacherJohannesGünter von Beihingen,
22) den Wilhelm Friedrich Braun von Egenhausen.
a) zur Aburtheilunz vor die Strafkammer des K. Kreisgerichtshofs in ^Tübingen zu verweisen,
d) das Vermögen derselben in Beschlag zu nehmen und zu verordnen, daß denselben jede gerichtliche Geltendmachung von Rechten auf dem Wege der Klage, sowie jede Ausübung ihrer staatsbürgerlichen Rechte untersagt sein solle.
Den 16. Mai 1876.
K. Oberamtsgecicht. H.-R. Baumeister.
N a g o l d.
Zurücknahme eines Weg-Verbots.
Das in Nr. 5 des Amtsblattes erlassene Weg-Berbot über die Insel wird Hiemil zurückgenommen.
Den 15. Mai 1876.
Gemeinderath.
W a l d d o r f.
Eröffnung an Gläubiger.
Auf das am 16. April d. IS. erfolgte Ableben des
Matthäus Henne, gewes. Rechenmachers hier,
ist das Verlassenschafts-Jnventar am 10. Mai d. Js. gefertigt worden, nach welchem das Activ-Vermögen besteht in: Liegenschaft, tax. p. — . - 1754-/A Fahrniß ., „ — > 104 „ 20^
-> 1858.-6 20^
Hierauf haften
Schulden:
versicherte —859 14 ^
unversicherte —299 ^ 82 ^
—1158 ^ 96 ^ Das von der Wittwe zurückgeforderte Beibringen beträgt
Zus. —1868 40 ^
3027 ^ 36 ^
das vorhandene Vermögen ist sonach zu Deckung der in III. Classe bevorzugten Beibringens-Ansprüche der Wittwe nicht zureichend um
— I 1169 ^ 16 ^
Die Wittwe hat sich zu Verhütung eines Gantverfahrens erbötig gezeigt, die vorhandenen neueren Schulden zu bezahlen, somit die Activ-Masse mit den darauf haftenden Schulden für ihre größeren Beibringens-Ansprüche zu übernehmen, übrigens in der Voraussetzung, daß von den im früheren Gante des verstorbenen im Jahr 1841 unbefriedigt gebliebenen Gläubigern keine Forderungen angemeldet werden nnd hat sie demzufolge in die Einweisung des Vermögens gebeten.
Hievon werden die älteren Gantgläu- bigcr zufolge Beschlusses der Theilungs- behörde mit dem Anfügen in Kenntniß gesetzt, daß wenn binnen 15 Tagen von heute an keine Forderungen angeweldet, bezw. keine Einwendungen erhoben werden, die vorläufig beschlossene Vermögens-Einweisung an die Wittwe vollzogen würde. Den 17. Mai 1876.
K. Amlsnotariat.
Dengler.
Herzogs weiler, Gerichtsbezirks Frcudenstadt.
Liegenschafts-Verkauf.
In der Gantsache des Christian Hartmann, Taglöhners in Neunuifra,