K. Oberamtsgericht Nagold.

SchMen-Kqui-ationen.

Zu nachbenannten Gantsachen werden die Schuldenliquidationen und die gesetzlich damit verbundenen Verhandlungen an den nachbenannten Tagen und Orten vorgenommen werden, wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um entweder in Person der durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Rezesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.

Diejenigen Gläubiger mit Ausnahme nur der Unterpfandsgläubiger welche weder in der Tagfahrt noch vor denselben ihre Forderungen und Vorzugsrechte anmelden, sind mit denselben kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel, und die Unterpsandsgläubiger, welche durch unterlassene Liqui­dation eine weitere Verhandlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.

Dir bei der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüg­lich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger und Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläubiger­ausschusses, sowie, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Exekutionsgesetzes vom 13. November 1855, bezüglich der Ver­waltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Aktivprozesse gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßvergleichea als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitretend angenommen.

Das Ergebniß des Liegenschaftsverkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern dicht hinreicht. Den übrigen Gläubiger läuft die gesetzliche fünfzehntägige Frist zur Beibringung eines bessern Käufers vom Tage ner Liquidation an, oder wenn der Liegenschaftsverkauf erst später stattfindet, vom Tage des letzteren an.

Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit uachweist.

Ausschrei- Datum der

kende Stelle Re­

dende «-reue,

K. Ober- amtsgerichl Nagold.

12. Mai 1876.

des

Schuldners.

Johann Georg Katz, Steinhauer in Haiterbach.

Tagfahrt

zur.

Liquidation.

der

Liquidation

Bemerkungen.

1. August 18-76, ! Vormittags 10 ^ Uhr.

Haiterbach.

Liegenschafts-Verkauf am 31. Juli 1876, Vormittags 10 Uhr.

Bekanntmachungen Wer Einträge im Handelsregister.

I. im Register für Cinzelfirmen:

Gerichtsstelle,

welche die Bekanntmachung -Tag erläßt; ^

Oberamtsbezirk,

für welchen das Handels-! Eintragung register geführt wird. -

Wortlaut der Firma; Ort der Hauptniederlassung und der Zweignieder­lassungen.

Inhaber der Firma.

Prokuristen;

Bemerkungen.

1876. I. N. Bräuning Die Firma ist durch den Wegzug des!

K. Obcramtsgericht 16. Mai ! jx, Wildberg. ^Inhabers erloschen. Oberamtsrrchter

Nagold. Wittwe Schweikhardt! Die Firma ist durch den Tod der In- Kißling.

» « in Wildberg. ^haberin erloschen.

Nagold.

Vermögensbeschlagnahme.

Wegen des Vergehens gegen die Wehr­pflicht (§. 140 Abs. 1 des St.-G.-B.) wurden von der Raths und Anklagekammer des K. Krcisgerichtshofs in Tübingen am 11 . April d. I. beschlossen:

1) den Schmied Carl Friedrich Büh-

ler von Altenstaig,

2) den Bierbrauer Karl Christian Frey von Altcnstaig,

3) den Schmied Johann Michael B ätz- ner von Enzthal,

4) den Uhrgehänsmachcr August Her­mann Fischer von Nagold,

5) den Schuster Johann Leonhardt Dengler von Sulz,

6) den Maurer Jakob Stickel von Egenhausen,

7) den Paul Ludwig Vogel von Wildberg,

8) den Schuhmacher Johannes Th eu­rer von Spielberg,

9) den Maurer Israel Gottlob S chuon von Haiterbach,

10) den Schreiner Johann Georg Röhm von Sulz,

11) den Küfer Friedrich Haselmaier von Nothfelden,

12) den Schreiner Johann Georg Enßlen von Ebhausen,

13) den Schlosser Heinrich Merkle von Nagold,

.14) den Schreiner Franz Xaver Bareis von Rohrdorf,

15) den Dienstknecht Matthias A lber von Fünfbronn,

16) den Christian Robert Roh von von Rohrdorf,

17) den Johann Georg Finkbeiner vonHeselbronn, Gemeinde Ueberberg,

18) den Schuster Johannes Geisel von Simmersfeld,

19) den Johannes Gutekunst von Bösin gen,

20) den Schneider Johann Jakob Kempf von Berneck,

21) denSchuhmacherJohannesGünter von Beihingen,

22) den Wilhelm Friedrich Braun von Egenhausen.

a) zur Aburtheilunz vor die Strafkammer des K. Kreisgerichtshofs in ^Tübingen zu verweisen,

d) das Vermögen derselben in Beschlag zu nehmen und zu verordnen, daß densel­ben jede gerichtliche Geltendmachung von Rechten auf dem Wege der Klage, so­wie jede Ausübung ihrer staatsbürgerli­chen Rechte untersagt sein solle.

Den 16. Mai 1876.

K. Oberamtsgecicht. H.-R. Baumeister.

N a g o l d.

Zurücknahme eines Weg-Verbots.

Das in Nr. 5 des Amtsblattes erlassene Weg-Berbot über die Insel wird Hiemil zurückgenommen.

Den 15. Mai 1876.

Gemeinderath.

W a l d d o r f.

Eröffnung an Gläubiger.

Auf das am 16. April d. IS. erfolgte Ableben des

Matthäus Henne, gewes. Rechen­machers hier,

ist das Verlassenschafts-Jnventar am 10. Mai d. Js. gefertigt worden, nach wel­chem das Activ-Vermögen besteht in: Liegenschaft, tax. p. . - 1754-/A Fahrniß ., > 104 20^

-> 1858.-6 20^

Hierauf haften

Schulden:

versicherte859 14 ^

unversicherte299 ^ 82 ^

1158 ^ 96 ^ Das von der Wittwe zurückgeforderte Beibringen beträgt

Zus.1868 40 ^

3027 ^ 36 ^

das vorhandene Vermögen ist sonach zu Deckung der in III. Classe bevor­zugten Beibringens-Ansprüche der Witt­we nicht zureichend um

I 1169 ^ 16 ^

Die Wittwe hat sich zu Verhütung eines Gantverfahrens erbötig gezeigt, die vorhandenen neueren Schulden zu bezah­len, somit die Activ-Masse mit den darauf haftenden Schulden für ihre größeren Beibringens-Ansprüche zu übernehmen, übrigens in der Voraussetzung, daß von den im früheren Gante des verstorbenen im Jahr 1841 unbefriedigt gebliebenen Gläubigern keine Forderungen angemeldet werden nnd hat sie demzufolge in die Ein­weisung des Vermögens gebeten.

Hievon werden die älteren Gantgläu- bigcr zufolge Beschlusses der Theilungs- behörde mit dem Anfügen in Kenntniß gesetzt, daß wenn binnen 15 Tagen von heute an keine Forderungen angeweldet, bezw. keine Einwendungen erhoben werden, die vorläufig beschlossene Vermögens-Ein­weisung an die Wittwe vollzogen würde. Den 17. Mai 1876.

K. Amlsnotariat.

Dengler.

Herzogs weiler, Gerichtsbezirks Frcudenstadt.

Liegenschafts-Verkauf.

In der Gantsache des Christian Hartmann, Taglöhners in Neunuifra,