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Amtsblatt für den Oberamtsbezirk Nagold.
Nr. 24
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Donnerstag den 24. Jebruar,
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1876.
Vin zweites Wort über die sogen. Gemeindebe- försterung.
Der anonyme Einsender des in Nr. 22 dieses Blattes erschienenen Artikels in der sogenannten Beförsterungsangelegenheit hat die Sache etwas einseitig behandelt, es möge mir deßwegen gestattet sein, auch eine etwas andere Ansicht hier auszusprechen. Einsender har hiezu um so mehr Veranlassung, als doch an den Siadtbentel von Altenstaig appellirt ist, um die in gedachtem Artikel ausgesprochene Meinung um so plausibler zu machen.
Wenn der erwähnte anonyme Einsender glaubte, die Hauptgründe anführen zu können, aus denen die Nachbarstädte Calw und Herrenberg Veranlassung genommen, auf die Wirtschaftsführung durch eigene Förster zu verzichten, so scheint er etwas daneben gekommen zu sein, denn deren Waldungen sind durch das Erscheinen des neuen Gesetzes in ihrer Ausdehnung gleich groß geblieben und das neue Gesetz wahrt der Körperschaftsverlretung ihre Mitwirkung bei der Bewirtschaftung ihrer Waldungen in Art. 4 u. 10 des Gesetzes nach wie vor.
Die Gründe, welche die Vertreter der fraglichen 'Nachbarstädte zu einem solchen Beschluß oder Verzicht veranlaßt haben, kann hier unerörtcrt bleiben, und sei nur so viel bemerkt, daß der Vorstand der einen sich seiner Zeit ganz energisch für Erhaltung der Autonomie der Gemeinden angestrengt hat und der andere ein ausgesprochener Gegner des Gesetzes war.
Daß kein Unterschied besteht in der Bewirtschaftung der Staats- und der Körperschaftswaldungen, wird diese durch einen Körperschaftsförster oder Staatsdiener geführt, das wird niemand bestreiten, der die Grundsätze des Gesetzes überhaupt kennt, aber die frühere Bestimmung hat in der Zorstordnung vom 1. Juni 1614 das Gleiche vorgeschrieben, wenn sie jagt: die Wäld der Stätt und Dörffer sollen geheyet werden wie die Unsrigen.
Es ist also damit nichts Neues geschaffen, vielmehr sind die früheren Bestimmungen in dieser Richtung nur neu formulirt.
Ein Anderes ist es aber mit der Verantwortlichkeit der Körperschaftsförster und der, im Falle des Verzichts auf das Recht der Aufstellung eines solchen, an dessen Stelle tretenden Revierförster.
Hier sagt Art. 8 des Gesetzes, daß der Körperschaftssörster in Beziehung auf die von den Staatsausstchtsbehörden hinsichtlich der Betriebsführung getroffenen Verfügungen diesen Behörden, im Uebrigen in Ausübung ihres Dienstes der körperschaftlichen Verwaltungsbehörde verantwortlich und an deren Weisungen gebunden seie.
In Beziehung auf die Verpflichtung der K. Revierförster aber sagt der Art. 10 des Gesetzes nur, daß dieselben verpflichtet feien, von Holzauszeichnungen, Kulturen rc. in der Regel vor deren Beginn dem Vorstande der Verwaltungsbehörde der Körperschaft Anzeige zu machen. Der Körperschafts-Vertretung gegenüber hat der K. Revierförster, wie auch selbstverständlich ist, weder Verantwortung noch Verpflichtung in Beziehung auf deren Wünsche bei der Bewirthschaftung ihrer Waldungen.
Nun wird auch jedem Unbefangenen einleuchten, daß man bei einem von der Vertretung der Körperschaft selbst gewählten Körperschaftsförster ein cordialeres Verhältniß zu dieser voraussetzen darf, als dieß der Fall sein wird bei dem von der kgl. Staatsbehörde mit der Wirtschaftsführung beauftragten K. Revier- sörster, der nur ganz wenig in Berührung mit der Körperschaftsvertretung kommt, denn die Regel, in der er Anzeige machen kann und wird, diese dürfte selten sein. Natürlich keine Regel ohne Ausnahme in dieser ganzen Richtung.
Jetzt noch den Kostenpunkt, der doch eine Hauptrolle bei Einführung von Neuerungen und auch bei dem eingesendeten Artikel spielt.
In dieser Beziehung muß ich vorausschicken, daß nach den Motiven zu dem Regierungsentwurf und dem Commissionsbericht durch das neue Gesetz einem K. Revierförster mit Uebertragung der technischen Betriebsführung nur folgender Geschäftszuwachs zukommt gegenüber seiner seitherigen unentgeltlichen Leistungen in Körperschaftswaldungen: Fertigung des allgemeinen Wirth» schaftsplanes, Leitung der Holzhauer- und Kulturarbeiten, Ueber- wachung der Ausübung der Nebennutzungen, Materialienauf
nahme und Ueberwachung des Schutzpersonals und der Waldarbeiter.
Daß ein K. Revierförster, wenn ihm mehrere Gemeinden zugewicsen werden, diesen Verpflichtungen wenigstens nicht rechtzeitig Nachkommen kann, wird nicht bestritten werden können, wenn man bedenkt, daß die Holzhauer- und Kulturarbeiten in den Körperschaftswaldungen mit denen in den Staatswaldungen zusammenfallen, daß also auch die Materialienaufnahme beinahe in sämmtlichen Waldungen zu gleicher Zeit zu geschehen hat.
Wenn man weiter in Betracht zieht, daß der Körperschafts- Vertretung daran gelegen sein muß, daß insbesondere bei Cultur- arbeiten auch in Beziehung auf die Beförderung des Geschäfts nichts versäumt oder die Holzhauerarbeiten rc. nicht verzögen werden, und daß das aufgcnommene Material zur richtigen Vertheilung und Verwendung kommt, daß das Schutzpersonal eine speciellere Aufsicht erhält, dann hat die Körperschaft, welche sich besörstern läßt, und dieß doch erreichen will, eine weitere Kraft nothwendig und diese wäre wieder der früher Waldmeister.
Die Aufstellung eines solchen wäre bei der Gemeinde Allenstaig, deren einziges Vermögen in ihren Waldungen besteht und der daran liegt, daß sie einen nachhaltigen Ertrag von ihren Waldungen bezieht, besonders nöthig.
Uebergibt dieselbe die technische Betriebsführung ihrer Waldung der Staatsforstverwaltung, dann hat sie neben der hiefür zu leistenden Ausgabe einen Waldmeister und voraussichtlich auch einen 2. Waldschützen zu bezahlen und hat nebenbei noch das weniger angenehme Bewußtsein, daß ihr Eigenthum vom Staat verwaltet wird, und daß ihre Waldungen in 3 Reviere eingetheilt werden. Dabei kann unerörtert bleiben, daß die Angaben über die seitherigen Ausgaben für den Stadtförster unrichtig sind. Verbinden sich mehrere Gemeinden, stellen einen eigenen Körperschaftsförster auf, dann ist ihr Selbstverwaltungsrecht gewahrt und sie haben es in der Hand, einem solchen nicht weiter aufzubürden, als er selbst in eigener Person, und zwar rechtzeitig ausführen kann. Ein solcher kann durch Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gebunden werden, und die Körperschafts- Vertretung hat es selbst in der Hand, einen solchen länger zu halten, während, wenn die Staatsbeförsterung eingetreten ist, sie eben auch den Personenwechsel aus den Revierämtern hinzunehmen hat, und das scheint mir weislicher zu sein, als eine sogenannte Uebergangsstation, wenn man eine Körperschaftsförsterstelle überhaupt zu einer solchen werden läßt.
Richter.
Tages-Reuigkeiten.
Die zweite Schutstelle in Egenhausen, Bezirks Altenstaig, wurde dem Unterlehrer Steinte in Thüringen übertragen.
Gestorben: zu Calw Oberamtsbaumeister Werner, 49 I. a.
Stuttgart, 21. Febr. (Landesproduktenbörse.) Bei heutiger Börse übten die flaueren Berichte von auswärts einen wesentlichen Einfluß aus, in Folge dessen sich der Verkehr auf den nöthigsten Bedarf beschränkte. Wir notircn: Walzen, russischer 11 ^ 60 baieri- scher 11 SO—80 -4, amerikanischer 11 SO 4, Kernen 11 30—60 <1,
Dinkel 6 SO <4, Haber 7 --6. 90 4 bis 8 40 Mehlpreise pro
100 Kilogramm sammt Sack: Nr. 1: 35—36 Nr. 2: 31—32 Nr. 3: 25—26 Nr. 4: 22-23
Stuttgart, 18. Febr. In Heilbronn haben sich die evangelischen Geistlichen, die sämmtlich der intoleranten Kapff'schen Richtung anzugehören scheinen, in einer dem Reichsgefetz über die Civilehe förmlich Hohn sprechenden Weise in die Familien ein- gedrüngt. Sie haben den Brautleuten zugemuthet, auf dem Standes-Amt zur Civil-Traunng nicht in festlicher Kleidung zu erscheinen und die kirchliche Trauung erst nach zwei Tagen auf die bürgerliche Trauung folgen zu lassen. Der energische Ober- Bürgermeister von Heilbronn hat das jedoch nicht so hingehen lassen, sondern in öffentlicher Sitzung des Stiftungs-Raths den Dekan zur Rede gestellt. Die Sache liegt jetzt der Ober-Kirchen- Behörde vor. Dieses Gebühren macht im ganzen Lande das größte Aussehen und wird wohl auch auf dem bevorstehenden Landtag zur Sprache kommen. (Fr. I.)
Calw, 18. Febr. Vor einigen Tagen kam bei Schäfer Steck hier eine Mißgeburt zur Welt, nemlich Zrvillingsläm-