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in Nagold.

Der

Amtsblatt für den Oberamtsbezirk Nagold.

Nr. 2.

Erscheint wöcheiiliich Nmal und tollet balbjädrlick hier föhne Träacrlobn» 1 M. 60 Pig-, kür den Bezirk 2 M. außerhalb des Bezirks 2 M.4 5 Pf.

Dienstag den 4. Januar.

Inscrakionsgebnhr für die Npaltigc Zeile ans gewöhnlicher Schuft bei einmaliger Einrücknng st Pfg-, bei mebrnialiger fe 6 Pig.

Amtliches.

Zasammenstellung der wesentlichsten Bestimmungen des Rrichs- ßesetzeS über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875.

1) Allgemeine Bestimmungen.

Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbe­fälle erfolgt vom 1. Januar 1876 ab ausschließlich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten mittelst Eintragung in die da­zu bestimmten Register.

Die Führung der Standesregister und die darauf bezügli­chen Verhandlungen erfolgen kosten- und st empelfrei.

Gegen Zahlung der tarifmäßigen Gebühren u üssen die Stan­desregister Jedermann zur Einsicht vorgelegt, sowie beglaubigte Auszüge aus denselben ertheilt werden: im amtlichen Interesse und bei Unvermögen der Betheiligten ist die Einsicht der Re­gister und die Ertheilung der Auszüge gebührenfrei zu gewähren. Die zum Zweck der Taufe oder der Beerdigung, sowie über die erfolgte Eheschließung ertheilten Bescheinigungen sind gebühren­frei. Den mit der Führung der Kirchenbücher oder Standes­register bisher betraut gewesenen Behörden und Beamten verbleibt die Berechtigung und Verpflichtung, über die bis 1. Januar 1876 eingetragenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle Zeugnisse zu ertheilen.

2) Geburtsregister.

Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattge­funden hat, mündlich von dem Verpflichteten selbst, oder durch eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person anzu­zeigen, und zwar sind zu dieser Anzeige verpflichtet: 1) der ehe­liche Vater; 2) die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme;

3) der dabei zugegen gewesene Arzt; 4) jede andere zugegen gewesene Person; 5) die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist. Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihen­folge später genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden, oder derselbe an der Er­stattung der Anzeige behindert ist.

Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten: 1) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort, des Anzeigenden; 2) Ort, Tag und Stunde der Geburt; 3) das Geschlecht des Kindes; 4) die Vornamen des Kindes; 5) Vor- und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohn­ort der Eltern. Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist die Eintra­gung für jedes Kind besonders und so genau zu bewirken, daß die Zeitfolge der verschiedenen Geburten ersichtlich ist.

Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so sind dieselben nachträglich und längstens binnen 2 Monaten nach der Geburt anzuzeigen. Wenn ein Kind todt geboren oder in der Geburt verstorben ist, so muß die Anzeige spätestens am folgenden Tage geschehen, und die Eintragung erfolgt alsdann nur im Sterberegister.

Wer ein neugeborenes Kind findet, ist verpflichtet, hievon spätestens am folgenden Tage bei der Ortspolizeibehörde An­zeige zu machen, die dann das Weitere veranlaßt.

Die Anerkennung eines unehelichen Kindes darf in das Geburts-Register nur dann eingetragen werden, wenn der Aner­kennende dasselbe vor dem Standes-Beamten oder in einer gericht­lich oder notariell aufgenommenen Urkunde abgegeben hat.

Veränderungen, welche sich nach Eintragung der Geburt in den Standesrechten eines Kindes ereignen (Feststellung der Va­terschaft zu einem unehelichen Kinde, Legitimation, Adoption u. dgl.), sind auf den Antrag eines Betheiligten am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu ver­merken.

3) Heirath sregister.

Innerhalb des Gebiets des deutschen Reichs kann eine Ehe rechtsgültig nur von dem Standesbeamten geschlossen werden.

Die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung dürfen erst nach Schließung der Ehe von dem Standesbeamten statt­finden.

Zur Eheschließung ist die Einwilligung und die Ehemündig­

keit der Eheschließenden erforderlich. Die Ehcmündigkei: des männlichen Geschlechts tritt mit dem vollendeten zwanzigsten Lebensjahre, die des weiblichen Geschlechts mit dem vollendeten sechszehnten Lebensjahre ein. Dispensation ist zulässig. (Reichs­gesetz §. 28.)

Eheliche Kinder bedürfen zur Eheschließung, so lange der Sohn das fünfundzwanzigste, die Tochter das viernndzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet bat, der Einwilligung des Vaters, nach dem Tode des Vaters der Einwilligung der Mutter und, wenn sie minderjährig sind, auch des Vormundes. Sind beide El­tern verstorben, so bedürfen Minderjährige der Einwilligung des Vormundes. Dem Tode des Vaters oder der Mutter steh: es gleich, wenn dieselben zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande sind, oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Eine Einwilligung des Vormundes ist für diejenigen Minder­jährigen nicht erforderlich, welche nach Landesrecht einer Vor> mundschaft nicht unterliegen. Inwiefern die Wirksamkeit einer Vormundschaftsbehörde oder eines Familienraths stattfindet, be­stimmt sich nach Landesrecht (§. 29). Auf uneheliche Kinder finden die im vorhergehenden Paragraphen für vaterlose eheliche Kinder gegebenen Bestimmungen Anwendung. (§. 30.) Bei angenommenen Kindern tritt an die Stelle des Vaters (§. 29) derjenige, welcher an Kindesstatt angenommen hat. Diese Be­stimmung findet in denjenigen Theilen des Bundesgebietes keine Anwendung, in welchen durch eine Annahme an Kinbesstatt die Rechte der väterlichen Gewalt nicht begründet werden könnten. (8- 31.)

Die Ehe ist verboten: 1) zwischen Verwandten in ans- und absteigender Linie; 2) zwischen voll- und halbbürtigen Geschwi­stern; 3) zwischen Stiefeltern und Stiefkindern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern jeden Grades, ohne Unterschied, ob das Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsoerhältniß auf ehelicher oder außerehelicher Geburt beruht und ob die Ehe, durch welche die Stief- oder Schwiegerverbindung begründet wird, noch be­steht oder nicht; 4) zwischen Personen, deren eine die andere an Kindesstatt angenommen hat, so "ange dieses Rechtsverhältniß besteht; 5) zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem Mitschuldigen. Im Falle der Nr. 5 ist Dispensation zulässig. (§. 33.)

Niemand darf eine neue Ehe schließen, bevor seine frühere Ehe aufgelöst, für ungültig oder für nichtig erklärt ist. (§. 34.) Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendi­gung der früheren Ehe eine weitere Ehe schließen. Dis­pensation ist zulässig. (§. 35.)

Die Eheschließung eines Pflegebefohlenen mit seinem Vor­mund oder dessen Kindern ist während der Dauer der Vor­mundschaft unzulässig. Ist die Ehe gleichwohl geschlossen, so kann dieselbe.-als ungültig nicht angefochten werden. (§. 37.)

Die Vorschriften, welche die Ehe der Militärpersonen, der Landesbeamten und der Ausländer von einer Erlaubniß abhängig machen, werden nicht berührt. Auf die Rechtsgültigkeit der ge­schlossenen Ehe ist der Mangel dieser Erlaubniß ohne Einfluß. Ein Gleiches gilt von den Vorschriften, welche vor der Ehe­schließung eine Nachweisuug, Auseinandersetzung oder Sicherstel­lung des Vermögens erfordern. (§. 38.)

Für den Abschluß der Ehe ist der Standesbeamte zustän­dig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Unter mehreren zuständigen Standes­beamten haben die Verlobten die Wahl. Auf schriftliche Ermächti­gung des zuständigen Standesbeamten darf die Eheschließung auch vor dem Standesbeamten eines anderen Ortes stattfinden.

Der Schließung der Ehe soll ein Aufgebot vorhergehen; für die Anordnung desselben ist jeder Standesbeamte zuständig, vor welchem die Ehe geschlossen werden kann. Vor Anordnung des Aufgebots sind dem Standesbeamten die zur Eheschließung ge­setzlich nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen. Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter Form ihre Geburtsurkunden und die znsiimmende Erklärung derjenigen Personen beizubringen, deren Einwilligung gesetzlich erforderlich ist.

Das Aufgebot muß bekannt gemacht werden: 1) In der Ge-