Der Gesellschafter
zblstt für den Obersm
Erscheint wkchrntlich ?>mc'. und tostet
Rr 61 halbjährlich hier 51 kr., im Bezirk. ! SaMStüg döN 29. Wat. mit Postaufschlag 1 st. 8 kr. /
Jnserationsgcbübr für die 3spalttge Zeile aus gewöhnlicher Schritt bei einmaliger Einrückung 3 Kreuzer. lob«/,
bei mehrmaliger je 2 Kreuzer.
Amtliches.
Seine Königliche Majestät haben dem Anerbieten des ausübenden Arztes Dr. A. Hedinger in Sluttgart. arme inländische Ohrenkranke ganz oder theilweise unentgeltlich in Behandlung zu nehmen, vermöge Erlasses des K. Ministeriums des Innern vom 7. Mai d. I., zu entsprechen gnädigst geruht, und es ist zu diesem Behuse aus Staatsmitteln eine entsprechende Summe zunächst für die Dauer von 3 Jahren (!. Juli 1873/78 ausgesetzt worden.
Für die Aufnahme gelten folgende Bestimmungen:
1) Es werden nur solche vermögenslose Württemberger zum Genüsse der Wohlthat zugelassen, welche durch ein Ohrenleiden, das noch als heilbar der ärztlichen Pflege bedarf, in ihren Erwerbsverhältnissen beeinträchtigt werden und für welche die Hälfte des entstehenden Aufwandes aus öffentlichen Kassen bestritten wird.
Ausnahmsweise können auch solche Personen unter die Staatspfleglinge ausgenommen werden, welchen nach ihren Vermögens- und Ewerbsverhältnissen die Bestreitung des ganzen entstehenden Aufwands unmöglich ist, die aber doch die zweite, nicht auf die ^Staatskasse zu übernehmende Hälfte des Aufwands ganz oder theilweise aus eigenen Mitteln oder vermöge anderweitiger Unterstützung ersetzen können.
2) Diejenigen Mittellosen, welche die Aufnahme nachsuchen, haben von Seiten der Ortsobrigkeit ein Zeugniß über die Vermögens- und Ewerbslage beziehungsweise über die Uebernahme der hälftigen Kosten auf die Armenkasse bei-^ zubringen.
3) Dr. Hedinger ist befugt, Ausnahmesuchende, deren Unheilbarkeit wahrscheinlich ist, zurückzuweisen.
4) Der Betrag der Entschädigung des Dr. Hedinger für ärztliche Behandlung, Wohnung und Verköstigung ist auf 2 Mark pro Tag festgesetzt. Für Kranke, welche der Fürsorge des Dr. Hedinger für Wohnung und Kost nicht bedürfen, wird 1 Mark in Verrechnung gebracht. Für beiderlei Kranke übernimmt der Staat die Hälfte der Kosten. Die K. Oberämter und Oberamtsphysikate werden beauftragt, Sorge dafür zu tragen, daß vorstehende Bekanntmachung in die Lokalblätter ausgenommen werde.
Ludwigsburg, den 18. Mai 1875.
König!. Württemb. Regierung des Neckarkreises.
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Nagold.
Maßregeln gegen die Weiterverbreitung der Schafranbe«
Die Ortsvorstände haben die in Nro. 12 des Regierungsblattes enthaltene Verfügung des kgl. Ministeriums des Innern, betr. die Maßregeln gegen die Weiterverbreitung der Schafräude vom 13. d. M. urkundlich den Schafbesitzern und Schäfern mittelst Eintrags in das Schultheißenamts.Protokoll zu eröffnen.
Den 26. Mai 1873.
K. Oberamt. Güntner.
LageS-N-nigkeiten.
Calw, 25. Mai. Heute fand seit der Neuorganisation der Handels- und Gewerbekammer die 2. und zwar öffentliche Sitzung auf dem hiesigen Rathhaus statt. Außer den vollzählig erschienenen 9 Mitgliedern der Kammer fanden sich jedoch nur einige Zuhörer ein. Nachdem die zahlreichen Einläufe seit der letzten Kammersitzung und insbesondere mitgetheilt war, daß auf die von der Handels- und Gewerbekammer in ihrem letzten Jahresbericht niedergelegten Wünsche, von dem Kgl. Ministerium des Innern die Frage wegen Correction der, der Verbesserung bedürftigen Murgthalstraße in Behandlung genommen, auch seitens K. Forstdirektion die Ausnützung des Dorfstiches bei Würzbach angeordnet worden sei, wurde zu den für die Tagesordnung ausgesetzten Gegenständen übergegangen. Es wurde für die neuor- ganisirte Kammer erforderliche Geschäftsordnung berathen und festgestellt. Ebenso der Etat der Kammer. Nach dem Gesetz über die neue Organisation der Handels- und Gewerbekammer vom 4 . Juli 1875 haben nunmehr die für die Theilnahme an der
PZahl Berechtigen alle durch die Thätigkeit der Kamm-rn ern- stehenden Kosten mittelst eines Zuschlags zur Staatsgewerbestencr unmittelbar zu tragen. Die Staatsstenerbetreffe von den in das Handelsregister eingetragenen und für die Theilnahme an der Wahl angemeldelen Geschäfts-Inhabern sind:
Von der Stadt Calw . 1877 fl. 40 kr.
Vom Bezirk.143 fl. 39 kr.
202! fl 19 kr.
Von der Stadt Neuenbürg 767 fl. 12 kr.
Vom Bezirk. 972 fl. 9 kr.
1739 fl 21 kr.
Von der Stadt Nagold . 471 fl. 1 kr.
Vom Bezirk. 477 fl. 30 kr.
948 fl. 31 kr.
Von der Stadt Freudenstadt 282 fl. 25 kr.
Vom Bezirk.619 fl. 32 kr.
901 fl. 57 kr.
Von der Stadt Herrenberg 296 fl. 28 kr.
Vom Bezirk.164 fl. 58 kr.
46 l fl 26 kr.
Bei Feststellung der Ausgabepositionen ist die hiesige Kammer im Interesse der Wähler sowohl als der Sache ziemlich weit unter den Anforderungen anderer Kammern geblieben, doch konnte bei aller Sparsamkeit nicht unter einen lO^oizen Zuschlag gegriffen werden, wie dieß bei den meisten andern Kammern der Fall ist. Die Kommission des deutschen Reichstags zu Berathung der Reichsjustizgesetze hat bei der ersten Lesung des Entwurfs einer deutschen Civilproceßordnung einen Beschluß gesagt, wor- nach die Beseitigung bestehender Handelsgerichte herbeigesührt werden solle. Dieser Beschluß hat allgemein die Mißbilligung des gesammten Handelsstandes und eine tiefgehende Erregung hervorgerufen, insofern hierin eine nicht berechtigte Verletzung seines Anspruches auf eine seine Verhältnisse berücksichtigende Gestaltung der deutschen Rechtspflege liegt. In der Mitwirkung des kaufmännischen Elements bei Beurtheilung von Handelsstreitigkeiten liegt anerkanntermaßen eine verstärkte Garantie dafür, daß die Rechtsprechung in Handelssachen im Geiste des Handelsgesetzbuchs erfolgt. Es wurde beschlossen, sowohl an den Bundesrath als an den Reichstag eine Vorstellung gegen diesen Beschluß abgehen zu lassen, auch wird dieses Votum der Kammer durch einen Delegirten derselben, welcher zugleich den württem- bergischen Handelsverein vertritt, bei dem zu diesem Zweck zu- sammenenberufenen deutschen Handelstag seinen Ausdruck finden. In Gemäßheit der organischen Bestimmungen der K. Centralstelle für Gewerbe und Handel vom 15. April 1875 ist neben dem Vorstand ein Mitglied der Kammer als Beirath für jenes Collegium zu wählen. Diese Wahl fiel auf Herrn Eduard L e o von Höfen. Schließlich wurde noch der Wunsch ausgesprochen, cs möchten die Gewerbevereine des Kammerbezirks eingeladcn werden, Wünsche und Beschwerden, welche sich innerhalb der von ihnen vertretenen Vereine kundgeben, der Kammer vorlegen, welche gerne bereit ist, denselben eine den Verhältnissen entsprechende kräftige Unterstützung zu Theil werden zu lassen, wozu ihr bei den erweiterten Befugnissen die Mittel gegeben sind.
Tagesordnung der Strafkammer des K. Kreisgerichts- bofs. Freitag den 28. Mai, Vormittags 9 Uhr: Anklagesache gegen Friedrich Breymaier, Bierwirth in Wildberg, Oberamts Nagold, wegen Hausfriedensbruch und anderer Vergehen. Vertheidiger: Rechtsanwalt Bohnenberger in Nagold. (T. Chr.)
Reutlingen, 24. Mai. Von Seiten Ihrer Majestät der Königin Olga wurde den Besitzern der am 4. Novbr. v. I. in Honau entdeckten Höhle die erbetene Erlaubniß, dieselbe „Olgahöhle" heißen zu dürfen, gnädigst ertheilt.
Die ordentlichen Sitzungen des Schwurgerichtshofs im 2. Vierteljahr beginnen in Tübingen am Montag den 14. Juni d. I. Zum Vorsitzenden wurde Herr Kreisgerichtsrath Geß und zu dessen Stellvertreter Herr Kreisgerichtsrath Bauer ernannt.
Geislingen, 24. Mai. Vorige Woche bat ein von Branntwein stark Betrunkener den Sohn des Wirthes zur Ziegelhütte a. d. Staig ihn zu erschießen, da er nun genug gelebt hätte. Dieser suchte seinem Wunsche entgegcnzukommen, stellte ihn in