Der Gesellschafter-
AüttMüLt für Len OberamtskLzirk Nkgold.
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Donnerstag den 13. Mai.
Jnserationsgrbühr für die 3spaltlge Zeile aus gewöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 3 Kreuzer, bei mehrmaliger je 2 Kreuzer.
1875 .
Amtliches.
Verfügung des Finanzministeriums, betreffend dir Einziehung des Württembergischeu StaatSpapiergrldS.
Im Hinblick auf den §. 2 des Reichsgesetzes wom 30. April v. I., betreffend die Ausgabe von Reichskasfenscheinen (Reichs- grsetzblatt Seite 40) und unter Bezugnahme auf den Art. 5 des Gesetzes vom 1. Juli 1849 (Reg.-Blatt S. 206) wird mit höchster, nach Vernehmung des Königlichen Geheimenraths erfolgter Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 5. Mai 1875 bezüglich der Einziehung des Württembergischeu Staats- papiergelds Nachstehendes verfügt:
H. 1. Das in Gemäßheit der Gesetze vom 1. Juli 1849 vom 10. Mai 1850 und vom 16 Juli 1871 in Abschnitten von Zehn Gulden ausgegebene, in den Bekanntmachungen des Finanzministeriums vom 16. November 1858 und vom 16. Dezember 1871 näher beschriebene Staatspapiergeld wird hiemit zur Einlösung aufgerufen.
§. 2. Die Einlösung der Scheine erfolgt in der Zeit vom 7. Juni bis zum 31. Dezember d. I. bei sämmtli- chen Kameral- und Hauptzollämtern und bis auf Weiteres auch bei den übrigen nach der Ministerialverfügung vom 13. April d. I. (Staats-Anzeiger Nr. 89) zur Umwechslung der Münzen süddeutscher Währung aufgestellten oder noch zu bestellenden Einlösungskaffen. Außerdem wird das Staatspapiergeld innerhalb dieses Zeitraums von allen Staatskassen und von den Steuer- «rhcbekassen noch an Zahlungsstatt angenommen.
Diejenigen Scheine, welche nicht binnen der bezeichneten Frist bei den genannten Kassen eingegangen sind, verlieren ihren Werth und können einen spätern Anspruch an den Staat nicht begründe«.
§. 3. Bis zum 1. Juli d. I. erfolgt die Einlösung beziehungsweise Annahme an Zahlnngsstatt zum Werth von 10 Gulden süddeutscher Währung, vom 1. Juli an aber in Gemäß- des §. 2 der K. Verordnung vom 5. März 1875, betreffend die Einführung der Reichsmarkrechnung (Reg.-Blatt S. 160) nach dem Verhältniß von 7 Gulden zu 12 Mark, bei einzelnen Stücken zum abgerundeten Werth von 17 Mark 14 Pfennig. Stuttgart, den 7. Mai 1875.
t. ^ Renner.
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- . ' Nagold.
Maßregel gegen die Maikäfer.
Da sich nach eingekommencn Anzeigen die Maikäfer massenhaft gezeigt haben, so wird den Ortsbehörden unter Hinweisung auf den Erlaß K. Ministeriums des Innern vom 13. v. M., Minist.-Amtsblatt Nr. 8 und die oberamtliche Bekanntmachung vom 29. v. M., Amtsblatt Nro. 50 aufgegebcn, zur Abwendung der hieraus für die Feld- und Wald-Erzeugnisse drohenden Beschädigungen, die erforderlichen Einleitungen, welche indem möglichst ausgedehnten Einsammeln und Tödten der Käfer zu bestehen haben, ohne Verzug zu treffen.
Da auf den oberamtlichen Erlaß vom 29. v. M. die am Schlußsatz desselben etwa zu erstattenden, motivirten Berichte nicht eingekommen sind, so wird angenommen, daß das Sammeln und Abliefern von Maikäfern auf öffentliche Rechnung der Gemeinde« ! besorgt wird und wird zur Durchführung der Maßregel folgendes verfügt:
1) das Sammeln von Maikäfern ist solange fortzusetzen, als der Flug andauert.
2) In jeder Gemeinde ist durch die Gemeindebehörde ein Aufseher zu bestellen, welcher die täglich gesammelten Quantitäten zu verzeichnen, die Käser durch das ihm beizugebende Hilfs-Personal übernehmen zu lassen und die Ausführung der Tödtung der Käfer, welche am füglichsten mittelst Einbringung derselben in jeden Tag bereit zu haltendes siedendes Wasser geschieht, ferner Lagerung der getödteten Käfer unter Erdschichten und Verwendung derselben zu Dünger zu überwachen hat.
3) Da die Frühstunden die zum Maikäfersammeln allein geeignete Tageszeiten sind und zum Auslesen der von den Bäumen abgeschüttelten Maikäfer insbesondere die Schuljugend verwendet werden kann, so ist erforderlichen Falls
bei den örtlichen Schulbehörden darauf hiiizumükcii, daß während der Dauer des Maikäferfluges mit dem Schal- Unterricht erst in der Tageszeit begonnen wird, welche sich zum Maikäscrsammelu nicht mehr eignet.
Die Orts-Vorsteher sind streng dafür verantwortlich, daß wo die Maikäfer in größerer Menge sich zeigen, die erforderlichen und vorgeschriebcuen Maßregeln ohne allen Verzug getroffen und mit Ernst und Nachdruck durchgeführt werden, wie dies nothwendig ist, um nicht nur die Feld- und Waldbäume vor wesentlichem Schaden zu bewahren, sondern auch den zu befürchtenden und nachhaltigen Schaden an Feldern und Wiesen durch das Entstehen neuer Larven (Engerlinge) möglichst vorzubeugen, und es erwartet das Oberamt, daß alle diejenigen, welche zu Minderung der in Aussicht stehenden Gefahr mitzuwirkcn berufen sind, dies; mit Eifer und Umsicht zu thun, sich angelegen sein lassen werden, und namentlich die Guterbefitzer selbst, wie es ihr eigenes Interesse so sehr erheischt, die erforderliche Thätigkcit, im Besonderen in der Zeit, so lange die Maikäfer im Schwärmen begriffen sind, also ihre Eier noch nicht abgefetzt haben, wirklich entwickeln.
Ueber die zum Vollzug des Borstehenden getroffenen Anordnungen ist bis zum 18. d. Mts unfehlbar Bericht zu erstatte».
Den 10. Mai 1875.
K. Oberamt.
G ü n t n c r.
LageS-Reuigkeilen.
Die evangelische Pfarrei Zwerenberg, Dekanats Calw wurde dem Stadtvikar Gotttob Friedrich Müller in Stuttgart übertragen.
* Nagold, 12. Mai. Um dem Ueberhandnehmen der Maikäfer zn steuern, wird ans hiesiger Stadtkasse für jedes gesammelte Simri dieser Feinde der Obstkultur und der Laubwal- dungen 1 Mark bezahlt.
Stuttgart, 7. Mai. (14. Sitzung der Kammer der Abgeordneten.) Fortsetzung der Bsrathuug des Berichts der Finanzkommission über den Hauptfinanzetat für das Jahr 1875/76: Departement des Kirchen-und Schulwesens (Ref. v. K o l b). Für die Universität werden exigirt 495,055 M. Die Exigenz wird genehmigt unter der Annahme des Antrags, die Erwerbung eines eigenen Hauses für die Augenklinik gutzuheißen und die Kosten hiefür aus die für die Herstellung eines neuen Krankenhauses verabschiedete Lumme mit der Bestimmung zu übernehmen, daß der Plan für das Krankenhaus in entsprechender Weise redu- zirt wird. Hohenheim. Exigirt werden 97,708 M. Thierarzneischule. Exigenz 82,960 M. Mo HI hält es für unpraktisch, das ganze thierärzt- liche Personal des Landes zu hochgebildeten Thierärzten zu erheben. Der Minister des Kirchen- und Schulwesens v. Geßler: Es sei wesentlich zu unterscheiden zwischen den früheren Verhältnissen und den jetzt eingctretenen. Bekanntlich stellt die Reichsgesetzgebung an den appro- birten Thierarzt die Anforderung, daß er einen dreijährigen Kurs durchmacht und bei seinem Eintritt in die Thierarzneijchule die Befähigung des Eintritts in die Sekunda eines Gymnasiums oder einer Realschule nachweist. Darin stimmt Redner mit dem Abgeordneten von Aalen überein, daß unsere Anstalt sich das Ziel setzen muß, daß sie von sich aus solche Thierärzte heranbilde, welche den Anforderungen deS öffent- lichen Dienstes entsprechen: eine Anstalt, welche dieses nicht erreichen könnte, deren Ambiturienten für den öffentlichen Dienst nicht brauchbar wären, wäre ein Unding. Frhr. v. Wölt warth erklärt sich mit der Ansicht Moht's einverstanden. Der Landwirth sei nicht in der Lage, j soviel Geld für dis Behandlung seines Viehes auszugeben, als die hochgebildeten Thierärzte, welche man jetzt herandilden wolle, verlangen müssen. Ueber 20-30 st. gebe er für den Thierarzt nicht aus. Beim Mastvieh sei ohnedies der Metzger der beste Arzt, in sonstigen Fällen behelfe er sich mit Homöopathen. Die übrigen Positionen dieses Etats gaben zu keinen besonderen Erörterungen Veranlassung und wurde diese Abtheilung des Etats vollends zu Enve berathen. — 8. Mai. (15. Sitzung der Kammer der Abgeordneten.) Die Kammer verhandelte heute über die Cannstatter Wahl. Die Legitimations-Kommission (Ref. Hohl) beantragt, die Wahl Elbens sür giltig zu erklären. Probst beantragt, sie zu verwerfen. Sein Antrag wurde mit 53 gegen 21 Stimmen abgelehnt, die Wahl also für giltig erklärt.
Stuttgart, 10. Mai. (Landesproduktenbörse.) Bei heutiger Börse bewahrten die Käufer wieder eine große Zurückhaltung, aus welcher dieselben selbst durch niedriger gestellte Forderungen nicht herausgebracht werden konnten. Wir notiren: Walzen bair. 6 fl. 12—30 kr. Kernen 6 fl. bis 6 fl. 27 kr. Dinkel 3 st. 48 kr.-4 st. Hafer 5 fl. 12 36 kr. Mehlpreiss per 100 Klg. incl. Sack. Mehl Nr-1: 19 fl. 15 kr. bis 20 fl. Nr. 2: 16 fl. 30 kr. bis 17 fl. Nr. 3: 14 fl. bis 14 30 kr. Nr. 4: 11 st. 45 kr. bis 12 fl. 30 kr.
Reutlingen, 10. Mai. Ein schreckliches Unglück brachte heilte Abend nach 4 Uhr den untern Theil der Stadt in Auf-