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Nagold.

Erscdsmi wöcheutltcd 8mai unb kosi^i N^. 1l9. v-ubjäbrii-d bier 54 tc., im L-nr!

mit Postautichtaa i kl. 8 kr.

Dienstag den 13. Gktober.

Inier.ttiensgebübr für die üspalli^e Z.ilc aus >>ewöbnllcdrr «chri'i d>n e 0-7 1

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bin mekrnnilla^r ll Ureuzei.

ergangenes Uriheil tie bürgerlichen Ebreurechtc aberkannl sind während der im Urtheii brslinimten, nach 36 des Straf,zejetz buchs für das deutsche Reich zu berechnenden Zeit;

A,u 1 l i cb es.

N a g o l d.

Die Gcmeinderäthe und Ortssenerschauer werden mit Bezug ans Art. 12 des Gesetzes vom 14. März 1863 und des Erlasses des K. Verwaltungsraths vom 30. Juli 1874, Mtnfftenal-Amls- biatt Nr. 21, S.206, beauftragt, die Feuervcrsichcrungsbücher nach Punkt 2 deS gedachten Erlasses und nach vorherigem öffent­lichen Aufruf an die Gebäude Eigenlhümer «zu Anmeldung von Veränderungen einer Dmchfichl zu nuierwerfen und bis 20. d. M. dem Oberamt zu berichten, ob und weiche Gebäude einer neuen oder geänderte» Schätzung oder Klassen-Eintheilung zu unterwerfen sind.

Den 9. Oktober 1874.

K. Oberumt.

G ü u t n e r.

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Vorladung der Wählerschaft aus dem Kaufmannßstandc zur Wahl der Schöffen bei der Civilkaminer des Arcisgcrichtshofs snr die nächsten zwei Kalenderjahre.

In Gemäßheit dkg Art. 64 des Gerichteverfassungsgesetzes vom 13. März 1868 und der Bekanntmachung des K. Justiz- Ministeriums vom 20. Juli 1868 §. 23 (Regierungsblatt Seite 427) wird die Wahl der Schöffen bei der Civilkaminer des Kreisgcrichtshofs in Tübingen für die nächsten zwei Kalenderjahre 1876 und 1876 am

Samstag den 31. Oktober 1874 in dem Sitzungssaal des Gerichtshofs vorgenommen werden. Indem unter Beziehung ans den diesseitigen Aufruf vom 16. September d. I, die Berechtigung zur Wahl betreffend, und die Bekanntmachung vom 24. desselben Monats, die Auflegung der Wählerliste betreffend, zu dieser Wahl die in das Handelsregifter eingetragenen, sowie die sonstigen dem Kaufmannsstande auge- hörigen Wahlberechtigten der zum Sprengel Tübingen gehörigen Oberämier:

Calw, Hcrrenberg, Nagold, Neuenbürg, Nürringen, Reutlingen, Rotlcnburg, Tübingen und Urach hicmil vorgeladen werden, wird Folgendes beigefügt:

1) Auch ein in die Wählerliste nicht Eingetragener wird zur Abstimmung zugelassen, wenn er über seine Berechtigung zur Wahl der Wahlkommission einen nicht zu beanstandenden Nach­weis liefert. (§. 26 Absatz 4 der Bekanntmachung des K. Justiz-Ministeriums vom 20. Juli 1868.)

2) Zu wählen find:

neun (9) Schöffen und drei (3) Ersatzmänner, wovon minde­stens Ein Drittheil (drei Schöffen und ein Ersatzmann) in Tübingen, als dem Sitze des Kreisgerichtshofs, wohnen muß. (Art. 60 Abs. 2 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes.)

3) Als Angehöriger des Kaufmannsstandes ist wählbar:

Wer ein Handelsgewerbe mit der Besugniß, eine Handels­firma, sei es in eigenem Namen, oder als persönlich haftendes Mitglied einer Handelsgesellschaft, oder als Vorsteher einer Aktiengesellschaft, oder als Vertreter eener juristischen Person, weiche Inhaberin eines Handelsgewerbs ist, zu zeichnen, betreibt oder in der angegebenen Weise früher betrieben hat, desgleichen wer Prokurist im Sinne des Handelsgesetzbuchs war und jetzt in keinem Dienstverhältniß zu einem Kaufmann steht. (Art. 48 Abs. 3 des angeführten Gesetzes.)

4) Der zu Wählende muß Württembergischer Staatsbürger sein, das 30. Lebensjahr zurückgclegt haben, eine direkte Staats­steuer bezahlen und Angehöriger des Kaufmaiinsstaiides im Sprengel des Gerichtshofs Tübingen sein. (Art. 36 des ange­führten Gesetzes und 28 Abs. 2 der Bekanntmachung des K. Justiz-Ministeriums vom 20. Juli 1868.)

6) Nicht wählbar find:

a) Solche, welchen durch ein vor dem 1. Januar 1872 ergangenes Urtheil die bürgerlichen Ehren- und die Dienstrechte, wenn auch nur zeitlich, entzogen, oder welche durch eine» vor dem gedachten Zeitpunkt erfolgten Berweisungs- oder Anklagebeschluß a» der Ausübung oder dem Genuß der staats- und gemeiudebür- gerlichcn Wahl- und Wählbarkeitsrechte verhindert sind,

b) solche, welchen durch ein seit dem 1. Januar 1872

o) solche, welche seit dem 1. Januar 1872 zue Zuchthaus­strafe verunheilt worden sind,

die unler b und o Genannten übrigens unter der Voraussetzung, daß nichl diese Wirkung der Verunheilnng im Gnadenwege aufgehoben worden ist;

ä) solche, welchen dmch eine nach Maßgabe des An. 19 des Gesetzes vom 26. Dezember 1871 erfolgte Entscheidung der Raths unv Auklagekammer das Recht, in öffentlichen Angelegen- heilen zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu weiden, oder andere polnische Rechte auszunben, zeitlich entzogen ist;

o) diejenige», gegen welche ein Gaiunrlheil rechtskräftig ergangen ist, wofern nicht sciidem die verkürzieu Gläubiger durch Bezahlung oder im Wege des Nachlaß«Vertrags befriedigt worden sind;

t') alle, welche zur Zeit der Bildung der Urliste, beziehungs­weise der Wahl, Beiträge zu ihrem oder ihrer Familie Unterhalt ans öffeuilicheu Kassen beziehen oder während der letzten drei Jahre bezogen und nicht wieder ersetzt haben;

g) Personen, welche unler Pflegschaft stehen;

tr) Dienstboten;

i) solche, welche durch körperliche Mängel, wie namentlich Blinde, Taube und Siumme, oder durch geistige Gebrechen, oder mangelnden Kenntniß der deutschen Sprache zu den in Frage stehenden Verrichtungen untüchtig sind. (Art. 37 des angeführten Gesetzes Nro. 26, Verfügung des Justiz-Ministeriums vom 25. Juni 1872, Nro. 1. lit. a<1 (Regierungsblatt Seite 23!, 232)

5) Äusgcschloffcn sind wegen öffentlichen Dienstes für die Dauer desselben

L) Geistliche aller Glaubensbekenntnisse;

b) alle im Dienst des Staats in höheren oder niederen Funktionen bleibend angestelllen Personen, ihre Stellvertreter und verpflichteten Assistenten;

e) alle aktiven MUilärpersonen;

ä) alle an öffentlichen Schulen angestelllen Lehrer. (Art. 38 des angeführten Gesetzes.)

7) Die Wähler können nur in Person wählen, jede Ver­tretung ist ausgeschlossen.

Die Wahl geschieht durch Uebergabe eines geschriebenen oder gedruckten nicht Unterzeichneten Stimmzettels, welcher die vorgesckriebene Zahl Gewählter enthalten muß.

In den Stimmzetteln sind die Stellen der Schöffen und der Ersatzmänner zu unterscheiden; den Wählern steht jedoch frei, die Ersatzmänner aus der Zahl derjenigen zu entnehmen, welche zu Schöffen gewählt werden. (§. 26 der Bekanntmachung des K. Justizministeriums.)

8) Die Wahlhandlung beginnt Morgens 9 Uhr und dauert bis 12 Uhr und von Mittags 3 bis 6 Ühr. Mit dem Ablauf der Stunde, die für die Beendigung der Wahl bestimmt ist, wird, mit Ausnahme derjenigen, welche etwa bereits in das Wahllokal cingclreten waren, kein Wähler mehr zur Abstimmung zugelassen.

9) Schließlich werden diejenigen wählbaren Personen, welche ans einem der in Art. 39 des Gerichlsverfassnngsgesetzes angeführten Gründe von der Verpflichtung zum Schöffenamte befreit zu. werden wünschen, aufgesordert, ihr dießfallsigcs Ver­langen vor dem Wahltage dem Unterzeichneten mündlich oder schriftlich unter Vorlegung der etwa erforderlichen Nachweise an- znzeigen.

Tübingen, den 10. Oktober 1874.

Das Direktorium des K. Kreisgerichtshofs: _ Präsident: Schäfer. _

LageS-Neuigkeiten.

* Die Mittheilnng über den Brand der Sägmühle bei Bei­hingen müssen wir mit dem sonderbaren Fall ergänzen, daß weder der Eigenthümer der Sägmühle, noch auch eine Seele des etwa eine Viertelstunde von derselben entfernten Ortes Kenntniß von dem Brande hatten, und denselben erst erfuhren, als der Sägemüller Morgens wieder an die Arbeit wollte er hatte