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Nagolder Tagblatt «Der Gesellschafter"

Samstag, den 25. April 1912

Vereinfachung -es Lohnabzugs

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Beseitigung der Bürgersteuer Sozialversicherungsrechtlicher Sammelabzug

DNB Frauksurt a. Main, 21. April. Staatssekretär Rein­hardt sprach vor Vertretern von Partei, Staat, Wehrmacht und Wirtschaft über die Finanzkraft des Reiches und über die neue grotze Vereinfachung des Lohnabzugs. Er führte zur letz­teren u. a. aus:

Ls ist erforderlich, daß in der öffentlichen Verwaltung und m der Privatwirtschaft vereinfacht wird, was irgendwie oer­einsacht werden kann. Der Anfall an Arbeit, die Zahl der er­forderlichen Arbeitskräfte, der Verbrauch an Materialien und die Verwaltungskosten müssen vermindert werden. Eines der großen Vereinfachungsziele ist der Einheitsabzug vom Arbeits­lohn. Es war von vornherein in Aussicht genommen, die erste Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs nur den ersten große« Schritt zur Vereinfachung des Lohnabzugs sein zu lassen. An einem der nächsten Tage wird jetzt die zweite Verordnung über die Vereinfachung des Lohn­abzugs im Reichsgesetzblatt erscheinen. Diese bringt zwei weitere große Vereinfachungen. Sie bestehen darin, daß die Zahl der gesetzlichen Lohnabzüge von 5 auf 2 vermindert werden.

1. Ablösung der Vürgersteuer durch leichte Erhöhung der Einkommensteuer

Die Bürgersteuer wird beseitigt. Sie ist eine Ge­meindesteuer gewesen und durch die Gemeinden in verschiedener Höhe erhoben worden. Den Gemeinden wird der Ausfall durch das Reich ersetzt. Der Ersatzbetrag bestimmt sich nach der Höhe des Betrages, den die einzelne Gemeinde an Bürgersteuer­aufkommen erzielt hat. Das gesamte Aufkommen an Bürger- steuer hat im Rechnungsjahr 1941 rund 800 Millionen Reichs­mark betragen. Es würde finanzpolitisch und kaufkraftpolitisch nicht vertretbar sein, wenn die Steuerpflichtigen um diese 800 Millionen Reichsmark gegenwärtig entlastet würden. Das Reich wird sich demgemäß die rund 800 Millionen Reichsmark, die es den Gemeinden ersetzt, durch eine leichte Erhöhung der Einkommensteuer beschaffen.

Der Steuerpflichtige wird in Zukunst nicht mehr zwei Be­träge zu entrichten haben: Die Einkommensteuer und die Bür­gersteuer, sondern nur noch die Einkommensteuer. Diese wird leicht erhöht sein. Die Vereinfachung wird auf dem Gebiet des Lohnabzugs am 1. Juli 1942 in Kraft treten. Die Unter­nehmer werden dann nur noch einen Steuerbetrag einzubehalten haben. Dieser ergibt sich aus der neuen Lohnsteuer­tabelle. Die Beträge in der neuen Lohnsteuertabelle gelten für alle Lohn- und Gehaltsempfänger, ohne Ruckficht darauf, in welcher Gemeinde sie wohnen. Diese Vereinfachung wird in den Lohnbüros zu einer erheblichen Verminderung des Arbeits­anfalles führen.

Bei den Gemeinden fällt alle Arbeit, die bisher auf dem Gebiet der Bürgersteuer anfiel, weg. Die Gemeinden brauchen auf rund 26 Millionen Lohnsteuerkarten nicht mehr die Seite 4 auszufüllen. Sie werden durch die Neuerung von der Aus­fertigung und Versendung von rund 8 Millionen Bürgersteuer­bescheiden, von rund 24 Millionen Sollstellungen und von der Verbuchung von rund 24 Millionen Zahlungseingängen im Jahre befreit. Die Steuerpflichtigen, die Reichspost und die Bankinstitute werden von der Arbeit befreit, die mit jährlich rund L4 Millionen Zahlungen verbunden ist. Die Finanzämter brauchen bei den Zahlungseingängen nicht mehr zu unterschei­den zwischen Lohnsteuer und Bürgersteuer.

Auf dem Gebiet der Lohnsteuer wird die Vereinfachung am 1. Juli 1942 in Kraft treten, auf dem Gebiet der Ver­anlagung erst am 1. Januar 1943. Die Bürgersteuer, die die Gemeinden auf Grund vön Bürgersteuerbescheiden für das Kalenderjahr 1942 angefordert haben, muß zu den vor­gesehenen Zeitpunkten an die Gemeinden noch entrichtet wer­den. Die entrichteten Beträge werden bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1942 auf die leicht erhöhte Einkommensteuer angerechnet werden. Für das Jahr 1943 werden Vürgersteuer- bescheide nicht mehr zuzustellen sein.

Die Freigrenzen find bei der Bürgersteuer niedriger gewesen, als bei der Einkommensteuer. Es gab infolgedessen mehr Bür­gersteuerpflichtige als Einkommensteuerpflichtige. Es ist nicht er­wünscht, daß sehr viele Personen, die bisher zwar bürgersteuer- pflichtig, aber nicht auch einkommensteuerpflichtig gewesen sind, in Zukunft vollkommen personensteuerfrei bleiben. Es wird des­halb die Einkommensteuerfreigrenze der Ledigen, der kinderlos Verheirateten und der Verhei­rateten mit nicht mehr als zwei Kindern etwas herab­gesetzt. Bei dieser Herabsetzung darf nicht zu tief gegriffen werden, weil die Freigrenzen bei der Bürgersteuer verschieden hoch gewesen find. Es wird deshalb in Kauf genommen, daß der eine und andere kleine Einkommensempfänger doch voll­kommen personensteuerfrei bleibt.

Die Bürgersteuer ist bisher nicht im ganzen Reichsgebiet in einheitlicher Höhe erhoben worden. Die leichte Erhöhung der Einkommensteuer kann jedoch für das: gesamte Reichsgebiet nur einheitlich sein. Es müssen deshalb kleine Verlagerungen in Kauf genommen werden. Diese fallen beim Einzelnen nicht nennenswert ins Gewicht.

Der Betrag, um den die Einkommensteuer erhöht wird, ent­spricht in den unteren Lohntagen einem bisherigen Bürgersteuerhebesatz von 100 v. H. Er steigt langsam an und erreicht in den mittleren Lohn lm gen einen Betrag, der einem bisherigen Bürgersteuerhebesatziv o n 5 00 v. H. entspricht. Er endet in den hohen LohnIag?en bei einem Betrag, der einem bisherigen Biirgersteuerhebesatz'v o n 700 v. H. entspricht. Es ergibt sich dadurch eine leichte steuerliche Entlastung bei den unteren Lohnlagen, wenn der bisherige Vürgerstcuerhebesatz mehr als 100 v. H. betrug, und bei den mittleren Lohnlagen, wenn der bisherige Bürgersteuerhebesatz mehr als 500 v. H. be­trug. In den mittleren und hohen Lohn lagen ergibt sich in den Fällen, in denen der Bürgersteuerhebesatz bisher sehr niedrig gewesen ist, eine leichte Mehrbelastung. Diese ist im Verhältnis zum Einkommen nun unerheblnch.

Aür Land- und Forstarbeiter wird sich in den kleinen Ge­meinden, in denen eme Bürgersteuer bisher nicht erhoben wurde, in keinem Fall eine Mehrbelastung ergeben. Die große Mehr­zahl der Land- und Forstarbeiter wird im Gegenteil eine steuer­liche Entlastung erfahren; denn durch § 4 der neuen Verord­nung wird ein Landarbeiterfrei betrag eingeführt. Dieser kommt zu den Freigrenzen, die sich aus der Lohnsteuer­tabelle ergeben, hinzu. Er wird ledigen Land- und Forstarbei- wrn in Höhe von 13 RM. nronatlich, den anderen Land- und äorstarbeitern in Höhe von 26 RM. monatlich gewährt, die demgemäß vor Anwendung der Lohnstsuertabelle vom Lohn ab- SAetzen sind.

Die Beseitigung der Vürgersteuer' wird allgemein begrüßt Der Gedanke, die Einwohner einer Gemeinde nicht nur durch Aealsteuern, sondern auch durch eine Eemeindepersonensteuer an den Lasten der Gemeinde zu beteiligen, ist, finanz- und steuer- kolitisch gesehen, durchaus gesund.,Sie ^ darf jedoch nicht, wie

das die Brüningsche Burgersteuer gewesen ist, eine reine Kopfsteuer sein. Sie ist dieser Eigenschaft im Jahre 1934 entkleidet worden.

Alle Mängel wie nicht vollkommene Berücksichtigung des Familienstandes, Weite der Stufen, Bemessung nach Verhält­nissen, die zwei Jahre zurückliegen, und Nichtberücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen und die daraus sich ergebenden Härtemöglichkeiten bestehen bei der Einkommensteuer nicht, die diejenige Steuer ist, die am stärksten die persönlichen Verhält­nisse des Steuerpflichtigen berücksichtigt. Aus diesen Hinweisen ergibt sich, daß die Ablösung der bisherigen Bürgersteuer durch eine leichte Erhöhung der Einkommensteuer auch ein sozial­politisches Gebot ist; denn durch diese Vereinsachungsmatz- nahme werden gleichzeitig alle sozialen Härten beseitigt, die der bisherigen Bürgersteuer anhafren. >

Die jetzige Vereinfachungsmaßnahme soll nicht auch einer Verneinung des Gedankens einer Eemeindepersonensteuer gleich­kommen. Die Einbeziehung der Gemeindepersonen- steuer in die Reichseinkommensteuer soll nur bis zur grund­legenden Neugestaltung des Einkommensteuer- tarifs bestehen bleiben, die in den ersten Jahren nach Be­endigung des Krieges vorgenommen wird. In Zusam­menhang damit wird den Gemeinden die Möglichkeit, eine Ge­meindepersonensteuer zu erheben, wiedergegeben. Sie wird sich jedoch stark an die Reichseinkommensteuer anlehnen und nicht die Mängel enthalten, die die bisherige Vürgersteuer enthal­ten hat.

2. Der sozialversicherungsrechtliche Sammelabzug

Teil 2 der Zweiten Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs steht vor, daß die Beiträge zur Renten­versicherung, zur Krankenversicherung und zum Reichsstock für Arbeitseinsatz ab 1. Juli 1942 in eiuem Betrag entrichtet werden. An die Stelle von bisher drei Lohnabzügen tritt ein Lohnabzug. Das Markenkl elle­verfahren wird beseitigt. Die Beitragsmarken und die mit dem Kleben dieser Marken verbundene Arbit fallen weg.

Die Leistungen in der Rentenversicherung bemessen sich nach der Höhe der Beiträge. Diese werden in Zukunft dadurch nach­gewiesen, daß der Unternehmer jährlich oder bei früherer Be­endigung des Beschäftigungsverhältnisses die Beschäftigungszeit und das Entgelt auf der Versicherungskarte einträgt. Diese Ein­tragung stimmt inhaltlich mit der üblichen Eintragung auf der Lohnsteuerkarte überein. Der sozialversicherungsrechtliche Sam­melabzug ist durch die Unternehmer an die Kranken­kassen abzusühren, wohin bisher schon der Beitrag zur Krankenversicherung und der Beitrag zum Reichsstock für Ar­beitseinsatz abzusühren waren. Die Krankenkassen haben die an sie gezahlten Beträge auf die einzelnen Versicherunßszweige zu verteilen. Der sozialversicherungsrechtliche Sammelabzug ist nicht für das gesamte Reichsgebiet gleich groß, weil auf dem Gebiet des Veitragswesens der Krankenkassen noch keine Einheitlich­keit besteht. Es besteht demgemäß beim sozialversicherungsrecht­lichen Sammelabzug Einheitlichkeit immer nur für den Bereich einer Krankenkasse.

3. Das Ziel ist nach wie vor der Eiuheitsabzug vom Arbeitslohn

Durch.die Zweite Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs werden die bisher fünf gesetzlichen Lohnabzüge durch zwei ersetzt. Es ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dringend geboten, daß auch diese beiden Abzüge noch zusammen­gefaßt werden, so daß es dann nur noch einen gesetz­lichen Lohnabzug gibt. Dieses Ziel hat sich diesmal leider noch nicht erreichen lassen, weil die Vereinheitlichung des Krankenkassenbeitragswesens noch nicht erreicht ist. Das wird in den nächsten Monaten geschehen.

Zur Sammlung sür das Kriegshilfswerk des Deutschen Roten Kreuzes. Der Führer besucht Verwundete in einem Lazarett­zug. (Presse-Hoffmann, Zander-M.-K.)

Stählerne Kämpfer gegen England und die USA.

Kühn und rassig ist der stählerne Leib des U-Vootes, das hier im Trockendock liegt. Nachdem es vollständig überholt worden ist, wird die nächste Fahrt angetreten.

(PK.-Aufnahme: Kriegsberichter Essig, Sch», Z.)

Es wird ab 1. Juli 1942 an Stelle von bisher fünf ges«^ lichen Lohnabzügen nur noch zwei gesetzliche Lohnabzüge gebe», und ab 1. Januar 1943 nur noch eine» gesetzlich«« L oh« a bz» g : den Einheitsabzug vom Arbeitslohn.

Neuorganisation der gewerbl. Wirtschaft

Schaffung von Eauwirtschaftskammer«. Auflösung von Industrie- und Handelskammern

Graz, 24. April. Reichswirtschaftsminister und Reichsbauk- präjident Walter Funk nahm am 24. April in Graz die Er­öffnung der neugeschaffenen Gauwirtschaftskammer Steiermark vor. Nach Begrüßung durch den Gauleiter und Reichsstatthalter von Steiermark, Dr. lliberreither, hielt Reichswirtschastsminister Funk eine bedeutsame Rede, in der er eine von ihm angeord­nete Neuorganisation der gewerblichen Wirtschaft im Deutschen Reich verkündete, deren Zweck es ist, die Organisation der ge­werblichen Wirtschaft angesichts der gesteigerten Anforderungen der Rüstungswirtschaft auf ein Höhenmaß von Leistungsfähig­keit zu bringen. Im Zusammenhang mit dieser Neuorganisation werden 41 Industrie- und Handelskammern a«f- gelöst, im übrigen dir Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und die jetzigen Wirtschastskammern in Eauwirtschaftskammern zusammengefaßt. Auch die bezirklichen Gliederungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft wer­den in die neue Gauwirtschaftskammer eingebaut werde«, doch bleibt das Weisungsrecht der fachlichen Gliederungen, also der Reichsgruppen, weiter bestehen. Als erste Eauwirtschaftskammer des Reiches erklärte Reichswirtschaftsminister Funk die Wirt­schaftskammer Steiermark.

Reichswirtschastsminister Funk kennzeichnete einleitend das Rüstungspotential des Reiches und Europas und unterstrich, daß der Vorsprung Deutschlands und seiner Freunde gegenüber den Feindmächten auch bei den größten Anstrengungen der Gegner nach menschlichem Ermessen nicht mehr eingeholt werden könne. Das Gebot des Tages müsse eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Staat und Wirtschaft sein. Wir seien um die Wende dieses Jahres in eine Phase der Kriegswirtschaft eingetretcn,.die durch zwei Worte gekennzeichnet ist: Konzentration und Ratio­nalisierung.

Die gesteigerten Anforderungen der Rüstungswirtschaft und die erhöhten Leistungen, die von der gesamten Wirtschaft gefor­dert werden müßten, bringen für die Organisation der Wirt schaU neue, bedeutungsvolle kriegswichtige Ausgaben, zu deren Erfüllung eine durchgreifende Vereinfachung der Or­ganisation der gewerblichen Wirtschaft und eine

weii-i- Zuia. "'ossung der Kräfte notwendig ist. Aus diesen

Erün'-n h virtschaftsminister Funk am 20. April eine

Verordnung über die Vereinfachung und Vereinheitlichung ver Organisation der gewerblichen Wirtschaft erlassen, di« insbeson­dere die Bildung von Eauwirtschaftskammern Vorsicht. Es fei notwendig, dem Grundsatz der Einheit der Organisa­tion in der organisatorischen Eestatt««g und in der praktischen Arbeit gerade bei der Wirtschastskammer wirksam Ausdruck zu geben. Eine Vereinfachung des bestehenden komplizierten Appa­rates und eine noch straffere Zusammenfassung der wirtschaft­lichen Selbstverwaltung im Gau sei gegenwärtig schon allein wegen des Personalmangels erforderlich.

In Zukunft werde der Bereich der Wirtschaftskam­mer auf das Eaugebiet beschränkt und nicht mehr, wie es bisher der Fall war, über mehrere Gaue ausgedehnt. Der Gauwirtschaftskammer werden grundsätzlich alle Aufgubeu und Zuständigkeiten übertragen, die bisher oou de« einzelue« nebeneinander bestehenden Organisationen wahrgenomme« wur­den. Deshalb würden die Industrie- und Handelskammer«, die Handwerkskammern und die bisherige« Wirtschastskammern ««ß die Eauwirtschaftskammer Lbergefiihrt sowie zahlreiche fachlich­bezirkliche Gruppen in sie eingeglidert. In der Regel solle für jeden Gau nur eine Eauwirtschaftskammer be­stehen, deren Grenzen sich grundsätzlich mit den Grenze» der Gaue decken. Um die erstrebte Entwicklung vorwärtszutreiben, seien 41 Industrie- und Handelskammern mit sofortiger Wir­kung aufgelöst worden, da die Bereinigung in gaulicher Hinsicht die Voraussetzung für die Bildung von Eauwirtschaftskammer« darstelle.

Die Zusammenarbeit von Staat und Selbstverwaltung der Wirtschaft müsse ihre Ergänzung finden in der Zusammen­arbeit mit der Partei und ihren Dienststellen und i« der Ausrichtung auf die Partei.Im nationalsozialistische« Staat" fuhr Reichswirtschastsminister Funk fort »ist die Wirtschaft durch die Macht der Partei und die Autorität des Staates dem Gesetz des Politischen unterworfen worden. Zwi­schen dem wirtschaftlichen Bereich habe sich, besonders unter den harten Forderungen des Krieges, eine erfreuliche und ersprieß­liche Gemeinschaftsarbeit vollzogen. Besonders innig zeige sich diese Zusammenarbeit im Falle der Personalunion zwischen dem Leiter der Wirtschaftskammer und dem Eauwirtschafts- berat er. Diese Personalunion, die sich in allen Fällen be­währt habe, brauche durchaus kein Schema zu sein. Aber in jedem Falle solle der Leiter der Wirtschaft, kammer der Vertrauensmann des Gauleiters in allen Wirtschaftsfragen sein.

Durch eine weitere Verordnung werden folgende Jndustrie- und Handelskammern aufgelöst, und zwar mit sofortiger Wir-, lüng: Arnsberg, Bingen, Koburg, Darmstadt, Dessau, Detmold, Erfurt, Feldkirch, Flensburg, Frankfurt/Oder, Friedberg, Gera, Gießen, Görlitz, Halberstadt, Hildesheim, Hirschberg, Krefeld, Liegnitz, Mainz, Nordhausen, Osnabrück, Passau, Pforzheim, Plauen, Reutlingen, Rottweil, Sagan, Schneidemühl, Schweidnitz, Solingen, Sonneberg, Stadthagen, Stolz». Teschen, ll l m, Verden, Worms und Zittau.

Geviebtssaal

Preistreiber werden unnachfichtlrch bestraft!

Karlsruhe. Trotz aller Warnungen vpr Zuwiderhandlungen gegen die Preisvörschriften mußten sowohl die Preisüberwa- chungvstclle als auch die unteren Preisbehörden in den letzten Monaten wieder gegen zahlreiche Preistreiber empfindliche Ord­nungsstrafen aussprechen. Nachdem trotz der im Oktober letzten Jahreg ergangenen Warnung des Herrn Reichsstatthallers im­mer wieder schwere vorsätzliche Preisverstöße verfolgt und ge­ahndet werden mußten, würden am 21. Dezember 1941 durch die gesamte badische und clsässische Presse der Oeffentlichkeit erstmals die Namen einer Anzahl besonders krasser Preissünder bekannt­gegeben. Da auch diese Anprangerung zahlreiche Personen von der Begehung von Preiszuwiderhandlungen nicht abgehalten hat, übergibt die Preisüberwachungs stelle aus dem von ihr und den unteren Preisbehörden durchgesührten Strafverfah­ren eine Reihe weiterer besonders schwerer Preistreibereien der Oeffentlichkeit:

1. Kaufmann Norbert Friede! in Büchig (Landkreis Bret­ton) wurde unter Mithafiung seiner Ehefrau mit einer Ord­nungsstrafe von 60 000 RM. belegt und ihm für die Dauer des Krieges die Vetriebssührung und die Tätigkeit als Zigarren- händle? untersagt, weil er in fortgesetzter Tat den Preisvor­schriften dadurch zuwiderhandelte, daß er 50 bis 60 Zigarrenher­stellern besondere Vorteile (Eewähruna von Trinkgeldern, von