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Amts- und Inteüigentdlatt für den OberamtsbeMk Nagold
Dieses Blatt erscheint wöchentlich 3 Mal, und zwar am Dienstag, Donnerstag and Samstag. — Abonnementspreis in Nagold halbjährlich L-1 kr., im Bezirke Nagold ssmmt Postnrschlag I il. 2 kr., im übrigen Theil unseres Landes 1 sl. 8 kr. — Einrückungs-Gebühr: die dreigespaltene Zeile ans gewöbnlicher Schritt oder deren Raum bei einmaligem Einrückcn 2 kr., bei mehrmaligem Einrücken je l>/» kr.
Vr. SS.
Donnerstag den 4. Mär;
/86S.
Amtliche Bekanntmachungen.
Nagold, dürftige Hagelbeschadigtc
I- " fl-, ' Schönbronn 25 fl., Gültlingen 40 st., Rohrdorf 24 st., Sulz 72 st. 45 kr., Mindersbach 12 st. Efsringen 30 st., Nagold 50 fl.,
Die mit unserer Aufforderung vom 22. Dezbr im Oberamtsbezirkc hatte den günstigen Erfolg, Pfrondorf 11 fl.,
Egenhausen 29 st. 9 kr., Spielberg 27 fl. 9 kr., Bösingen 10 fl.,
Beihingen 8 fl.,
1 kr., Nothfelden 67 fl. 4 kr.,
Oberschwaiidorf 24 sl. 4 kr., Wildberg 47 fl. 22 kr.,
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eingeleitete Sammlung von Gaben für hilfsbe-
daß von
Haiterbach 40 fl.,
Walddorf 25 fl.,
Kirchenopfer in Nagold und Jsels- haufen und von Fr. Dr. Z. und N. N. zus. 49 fl. 1 kr., Unterthalheim 15 fl.,
Oberthalheim 8 fl.
Zuf. 619 fl. 35 kr.
kr.
eingekommen sind.
Sodann bewilligte die hohe Centralleitung des Wohlthätigkeits-Vercins einen Beitrag von 600 fl.
1219 fl. 35 kr.
Diese Summe haben wir, in Verbindung mit dem Ausschuß des Bezirks-Wohlthätigkeits-Vercins am 24. Febr., unter Berücksichtigung der Zahl der unterstützungsbedürftigen Hagelbefchädigten, sowie der sonstigen Hilfsmittel, an diejenigen Gemeinden vertheilt, von welchen um solche Hilfe nachgefucht worden ist, und es sind die gemeinschaftlichen Aemter veranlaßt worden, die Un- teraustheilnng und Verwcndnung so zu besorgen, daß nur die wirklich hilfsbedürftigen Hagelbeschädigten, denen auch eine Betheiligung an Versicherungsanstalten weniger möglich gewesen, unterstützt werden, und daß zu richtiger Verwendung in erster Linie für Anschaffung der nöthigen Saatfrüchte und Lebensmittel gesorgt wird. Eine Austheilung in barem Geld soll nur stattsinden, wenn solche von uns und dem Ausschuß des Bezirks-Wohlth.-Vereins für zweckmäßig erkannt und genehmigt wird.
Unbedingt ausgeschlossen aber soll sein die Bertheilung nach dem Stcuerfuß der Hagelbeschädigten oder nach der Größe ihres erlittenen Schadens, sowie ein etwaiger Abzug für rückständige Schuldigkeiten, damit die Unterstützung unverkürzt im Sinne der Geber den ärmeren Beschädigten zu Theil wird. .
Erhalten haben:
Altenstaig 141 fl., Mohnhart 121 fl-,
Berneck 241 fl. 30 kr., Warth 483 fl.,
Ebcrshardt 90 fl. 30 kr., Wenden 142 fl. 35 kr.
Indem wir dich, unter Danksbczeugung gegen die Geber, veröffentlichen, fügen wir bei, daß wir etwaige weitere Gaben nach denselben Grundsätzen zur Vertheilnng bringen würden.
Endlich wird hier noch bemerkt, daß den 11. im Jahr 1868 vom Hagel betroffenen Gemeinden des Bezirks ein Staats- stcuernachlaß von zns. 1043 st. 10 kr. bewilligt worden ist.
Den 1. März 1869.. K. gemeinschastl. Oberamt.
B ö l tz. Elsaß er, A.-V.
Nagold. Die Ortsvorsteher bis 10. d. M. hicher anznzeigen.
Den 1. März 1869.
werden ausgesordert, die Veränderungen im Bestände der Steuer-Objekte 1868/69
K. Oberamt. Böltz.
K. Oberamtsgcricht Nagold.
SckMen-LiqmMionen.
In nachgeuannten Gantsachen werden die Schulden-Liquidation und die gesetzlich damit verbundenen Verhandlungen an dem unten bezeichneteu Tag und Ort vorgeuommen, wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um entweder an der Liqnidationstagfahrt persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch statt dessen vor oder an dem Tage der Liqnidationstagfahrt durch schriftlichen Rezeß ihre Forderungen und etwaigen Vorzugsrechte nnzumelden und in dem einen oder andern Fall zugleich, spätestens an der Liqnidationstagfahrt, die Beweismittel für ihre Forderungen und etwaigen Vorzugsrechte, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, zu Gerichtshanden zu bringen.
Gläubiger, welche weder an der Liquidationstagfahrt noch vor derselben ihre Forderungen anmelden, die Unterpfandsglän- biger ausgenommen, trifft der Ausschluß von der Masse mit dem Schluffe der Liqnidationstagfahrt.
Die an der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächiigung des Gläu- bigcrausschusses, sowie, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Exekutionsgesetzes vom 13. November 1855, der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Aklivprozesse gebunden, auch werden dieselben hinsichtlich des Abschlusses eines Borg- oder Nachlaßvergleichs als der Mehrheit der Gläu
biger ihrer Kategorie beitretend angenommen werden, soweit sie nicht schon vor der Tagfahrt ihre diesfällige Einwilligung im Voraus verweigert haben.
Das Ergebniß des Licgenschaftsverkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche fünfzehn- tägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Fall, wenn der Liegen- schaftsverkaus vorder Liqnidations-Tagfahrt stattgefunden hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst nach der Liquidations-Tagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage an.
Als besserer Käufer wird nur derjenige