Frucht-Preise.
Fr >: ch tgatlu n g e n.
Nagold,
21. August 1866.
Altensta lg,
15. August 1866.
st. kr. fl. kr. sl. kr. 6— 511 530
8— 7 39 7 30
3 51 318 3 30
- 4 21 -
!> 15 5 38 5 30
F r c u b c u sta d t , 18. August 1866.
Calw,
18. August 1866.
Tübingen, -r-
17. August 1866. « sL L
Dinkel, alter . . .
„ neuer . .
Kernen .
Haber .
Gerste.
Walzen .... Roggen .... Bobnen ....
Erbsen.
Linsen.
fl. kr. st. kr. st. kr. 510 5 30 5 12
5— ^19 3 30
3 30 3 3 15
- 4 35-
6 37 636 630
5 — 4 45 418
6 28 6 16 5 50
st. kr. fl. kr, fl. kr.
7 40 7 45 7 36
3 58 351 347
— — 5 2 -i-
7 42 7 30 7 36
- 6 30 -
fl. kr. fl. kr. fl. kr.
518 5 29 5 -
110 137 121
8 - 7 36 7 12
3 18 3 13 3 36
fl. kr. fl. kr. fl. kr. ZZffff ff ! ff
5 18 5 2 1 11 224^,4^4
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3 30 3 21 3 22 ^
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T n 8 c s - N e u i ;1 li e i t e n. ^
Unter de» mit der silbernen Militärvc>dienstmcdaille bedachten Loldüte» finde» wir ans dem Bezirk lli a g o l d anfge- fuhrt: Feldwedel Ioh. Gg. Guleknnst vo» Haiterbach »»d Oder- ^ seldwebel Job. Jak. Dielte vo» Wülddorf.
Stuttgart, 22. Ang. Prinz Alexander vo» Hessen bat Cannstatt wieder verlassen nnd fick' nach Wie» begeben. Leine Kriegführung steht bei nnS allenthalben in so schlechtem Andenken. daß wir feinen Abgang nicht bedauern können.
Ltntigart. 23. Ang. Le. Majestät der König ha! dem Minister des Auswärtigen, Frbr». v. Varnbüler, das Großkrenz der wnrlkembergischcn Krone verliehen.
Ltuitgart, 24. Äug. Mir Beurlaubungen des Militärs ist heute der Anfang gemacht worden. !
Stuttgart, 24. Ang. Wir find in der Lage, den Work- ^ laut des mit Preußen abgeschlossenen F r i e d e » s v c rt r a g s mit- ! theilcn zu können: Ihre Majestäten der König von Württem- ! berg nnd der König von Preußen, geleitet von dem Wunsche, ! Jyre» Völkern die Legnnngen des Friedens zu sichern, baden beschlossen, Sich »der die Bestimmungen eines zwischen Ihnen adzuschließenden Friedensvertrages zn verständigen. Zu diesem Zweck baden Ihre Majestäten zu Ihren Bevollmächtigten ernannt nnd zwar: Le. Maj. der König von Württemberg: den Minister ; der Familienangelegenheiten des Königlichen Hauses nnd der ans- ! wärtigen Angelegenheiten, Freiherr» Carl von Varnbüler vo» nnd zu Hemmingen, Großkrenz rc., sowie den KriegSininistcr, Generallientenant Oscar von Hardegg, Großkrenz ec. Le. j Maj. der König von Preußen: Leinen Ministerpräsidenten nnd j Mintster der auswärtigen Angelegenheiten, Grafen Otto von ^ B i S m a r ck > L ch ö n h a n se n, Ritter deS Schwarzen AdlerOr- : dens :c. nnd Leinen wirklichen Geheimen Rath, Kammerherrn j nnd Gesandten, Carl Friedrich vo» Savigny, Groß- j kreuz ec. Tie Bevollmächtigten habe» ihre Vollmachten ansge- j tauscht und sind, nachdem diese in guter Ordnung befunden wor> I den waren, über nachfolgende Vertragsbestimmungen üdereinge- > kommen. Artikel 1. Zwischen Seiner Majestät dem Könige von ! Württemberg nnd Seiner Majestät dem Könige von Preußen, deren Erben und Nachfolgern, deren Staaten nnd Unterkhanen, soll fortan Friede und Freundschaft auf ewige Zeiten bestehen. Art. 2. Leine Majestät der König von Württemberg verpflichtet Sich, Behufs Deckung eines Theils der für Preußen aus dem Kriege erwachsene» Kosten, an Seine Majestät den König von Preuße» die Lumme von — Acht Millionen' Gulden — binnen zwei Monate» zn bezahlen. Durch Bezahlung dieser Lumme entledigt Sich Se. Maj. der König von Württemberg der in den tztz. 9 und 10 des Waffenstillstandsvcrtrages äs äato Cisstngen bei Wnrzburg den 1. August 1866*) übernommenen Entschädi-
Diese tztz. lauten: tz. 9. Die Hoheuzollern'schen Lande werden so schnell wie möglich und spätestens bis zum 8. August o. von den Königl. Württcmbergischen Beamten und Truppen, von jenen unter Uebergabe des Dienstes an die betreffenden K. Preußischen Beamten verlassen und alles Staars- wie Privat-Eigenthum, soweit dasselbe eine Beschädigung durch Württcmbcrgische Beamte'oder Trupvcn erlitten haben sollte, vollständig restituirt werden. §. 10. Die K. Württembcrgische Regierung verpflichtet sich, denjenigen Unterthanen des Königreichs Preußen und der mit ihm verbündeten Staaten, welche nach dem Abzüge der K. Preußischen Truppen aus der Festung Mainz ausgewiescn und dadurch in ihren, Eigenthum beschädigt wurden, hiefiir zu ihrem entsprechenden Theile Entschädigung zn leisten.
gnngSvcrbindlicbkeiten. Art. 3. Se. Maj. der König von Württemberg leistet für die Bezahlung dieser Summe Garantie durch Hinterlegung 3's- nnd 4procentiger Würltembergischcr Staaks- vbligationcn bis znm Betrage der zu garantirende» Summe. Die zn deponirenden Papiere werden znm Tageskurse berechnet und die Garantiesumme wird um 10 Proc. erhöht. Art. 4. Sr. Maj. dem König von Württemberg steht das Recht zn, obige Entschädigung ganz oder theilweise unter Abzug eines Disconto von 5 Proc. per Jahr früher zn bezahle». Art. 5. Unmittelbar nach geleisteter Garantie in Gemäßheit des Art. 3, oder nach erfolgter Zahlung der Kriegsentschädigung, wird Se. Maj. der König von Preußen Seine Truppe» ans dem Württemlwrglschen Gebiete znrnckziehen. Die 'Verpflegung der Truppen bei ihrem Rückmarsch erfolgt nach dem bisherigen BundcSverpflegnngs- Reglement. Art. 6. Die Anscinandersetznng der durch den früheren deutschen Bund begründeten Eigenlbumsverhältnisse bleibt besonderer Vereinbarung Vorbehalten. Art. 7. Die hohen Con- trahcnken werden unmittelbar nach Abschluß des Friedens wegen Regelung der Zollvereinsverhältniffe in Verhandlung treten. Einst« weilen sollen der Zollvercinignngsvertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges außer Wirksamkeit gesetzt sind, vom Tage des Austausches der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages an, mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Cvntrahenten Vorbehalten bleibt, dieselbe» nach einer Aufkündigung von 6 Monaten außer Wirksamkeit treten zn lassen. Art. 8. Die hohen Cvntrahenten werden unmittelbar nach Herstellung des Friedens in Deutschland den Zusammentritt von Kominiffarien zn dem Zwecke veranlassen, um Norme» zn vereinbaren, welche geeignet sind, den Personen- nnd Güterverkehr ans den Eisenbahnen möglich» zn fördern, namentlich die Coiicnrrenzverhältnisse in angemessener Weise zn regeln, um den allgemeinen VerkehrSinteresse» nachtheiligcn Bestrebungen der einzelnen Verwaltungen enkgegenzntrcten. Indem die hohen Con- trahenten darüber einverstanden sind, daß die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten neuen Eisenbahnverbindung zugelassen nnd so viel als thnnlich zn fördern ist, werden Sie dnrck die vorbezeichneten Kommissarien auch in dieser Beziehung die durch die allgemeinen Berkehrsiuteresseu gebotene» Grundsätze ausstelleu lasse». Art. 9. Se. Maj. der König von Württemberg erkennt die Bestimmungen des zwischen Preußen und Ocst- reich zn Nicolsbnrg am 26. Juli 1866 abgeschlossenen Präliminar-' Vertrages an und tritt denselben, soweit sie die Zukunft Deutschlands betreffen, auch Seinerseits bei. Art. 10. Die Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags erfolgt bis spätestens zum 21. August d. I. Zu Urknnd dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer Namensnnlerschrifc und ihrem Siegel versehen.
So geschehen, Berlin, den 13. August 1866.
(I-. 8.) Varnbüler. (L,. S.) v. Bismarck.
(I,. 8.) Hardegg. (I-. 8.) Savigny.
Stuttgart. '(Tnchmesse.) Das Resultat der diesjährigen Tuchmcsse ist nunmehr bekannt, jedoch keineswegs befriedigend ausgefallen. Besucht war dieselbe von 407 Verkäufern mit 20,200 Stück, gegen 402 Verkäufer mit 22,789 Stück im vergangenen Jahr; verkauft wurden nur 8391 Stück gegen 14,050 Stück im vorigen Jahr, Heuer also 5659 Stück weniger, und mußten 11,809 Stück, also weit mehr als die Hälfte der zu Markt ge-