Amts- und Dntelligenzblatt für den Oberamtsbezirk Nagold.
Donnerstag den 18. Januar §8E-6«
Dieses Blatt erscheint wöchentlich 3 Mal, und zwar am Dienstag, Donnerstag und Samstag. Abonnementspreis in Nagold halbjährlich 54 kr im Bezirke Nagold sammt Postzuschlag 1 fl. 1 kr., im übrigen Theil unseres Landes 1 fl. 8 kr. — Einrückungs-Gebühr: die drei- ' gespaltene Zeile aus gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmaligem Einrücken 2 kr., bei mehrmaligem Einrücken je 1>/- kr.
Amtliche Vckanntmachungeir.
L II d w i g 8 b I> r g. Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme armer Verkrümmter in die orthopädischen Anstalten auf Staatskosten. In die orthopädischen Anstalten werde» fortwährend an Verkrümmungen der Glieder, des Halses und der Wirbelsäule leidende Mittellose oder Minderbemittelte, welche nicht mit einer anderweitigen körperlichen oder Geisteskrankheit behaftet sind, ganz oder theilweise ans Kosten des Staats ausgenommen.
Da nach einer Enlichlicsinng deö K. Ministeriums des Inner» vom 13. Dezember 1861 der K. 1 der Ministerialverfügniig vom 23. Mai 1634 iReg-Bl. S. 39lj dahin abgeändert worden ist, daß bei der Aufnahme den mit Gliederveckrüininnngen Behafteten kein Vorzug mehr vor den an SeitSwärtskrnmmiing der Wirbelsäule Leidende» eingcräiimt werden soll, letztere aber nur dann heilbar sind, wen» frühzeitig die zweckmäßigen Mittel, und zwar vorzugsweise in einer orthopädischen Anstalt, zur Anwendung kommen, so könne» nur solche mit SeikwärtSkrüniinnng der Wirbelsäule Behaftete ausgenommen werden, bei welchen das Uebel keinen höheren Grad erreicht har. Den Geistlichen, Schullehrern, Acrzte», Wundärzten und Ortsvorstehern wird daher in dieser Beziehung der Inhalt der durch M'inisterialerlaß vom 30. Januar bis 28. Februar 1860 öffentlich bekannt gemachten gedruckten Belehrung hinsichtlich der nöihigen frühzeitigen Behandlung der Seilswärtskrnmmuug der Wirbelsäule in Erinnerung gebracht. Mit Klumpfüßen behaftete Kinder können vom 1. Lebensjahre, andere dagegen nur vom znrückgelegten 6. Lebensjahre an ausgenommen werden.
Die Ausnahme ist durch eine bei denn betreffende» gemeinschaftlichen Oberau,t einzureichenden Bitlichriik uachznsnchei, und sind derselben Zeugnisse deö OberamkSarztcs und deö Geuieindcraths nach Maßgabe der Ministerialverfiigung vom 23. Mai 1834 beiznlegen.
Ten 9. Januar 1866. König!. Kreis-Negierung. Linden.
N a g o l d.
Dem ledigen Bäcker Johann Georg. M ü ller von Finifbroiin, der fleh in Darda in Ungarn anfhälk, soll sein Vermögen, daö bis jetzt in Fiinfbronn verwaltet wurde, dorthin ausgesolgt werden. ,
Etwaige Gläubiger des Müller werden ansgcsordcrl, ihre Forderungen binnen 15 Tagen beim Gemeinde!ath in Fnnfbronn gellend zu machen, widrigenfalls der Vcrmö- gcnSaiisfolge statt gegeben würde.
Den 16. Januar 1866.
K. Oberamt.
B v l tz.
2ss K- Oberamtsgcrichk Nagold. Schn Iden liquidation.
In der Ganisache des Bernhard Mast, Knferö und Gemeindewaldichützen von E g e n h a »se n, hat man zur Schnldenliqni- dalion und den gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen Tagsahrt an- bcranmt ans
Freitag den 16. Februar 1866, Vormittags 9 Uhr,
zu welcher Zeit die Gläubiger und Abson- deriingsberewkiglen ans dem Rathhanse zu Egeichaiise» persönlich oder durch hinläng- Bevollmächtigte z» erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens, vor oder an dem Tage der Liqnidalions.Tagfahrt, ihre Forderungen durch schriftlichen Rezeß, i» dem einen wie in dem andern Falle unter Vorlegung der Beweismittel für ihre Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaigen Vorzugsrechte aiiznmelde» haben.
Die nicht liquidirenden Gläubiger werde», soweit ihre Forderungen nicht ans de» Ge- richlsaklen bekannt sind, in nächster Ge
richtssitzung durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen; von den übrige» nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs und der Bestätigung des Gü- terpflcgers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beikreten.
Ragold, de» 15. Januar 1866.
K. Oberaintögericht.
Pfeil st i cke r.
2ji K. OberamkSgericht Nagold.
Sci)nlden-Llqnid>rtiv'.i.
In der iiachgenannlen Gantsache ist zur Schnlden-Liqnidatioii und de» gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen Tagfahrt auf die nute» bestimmte Zeit an- beranmt, und werden die Gläubiger, Bürge» und Absonderniigsberechtigter.biezii vor- geladen, um entweder persönlich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens, vor oder an dem Tage der LignidationS-Tagfabrt, ihre Forderungen durch schriftliche» Receß, in dem einen wie in dem andern Falle unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowobl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anznmeldeii.
Die nicht lignidircndei! Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Ge- riebtSakten bekannt sind, am Schlüsse der Lignidation durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen; von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird ange- nvmmen, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klaffe beitreten.
Das Ergebnis des Liegenschafts-Verkaufs wird »nr denjenigen bei der Liquidation
nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös ans ihre» Unterpfänder» nicht hinreicht. Den übrigen Gläubiger» lauft die gesetzliche fünfzchn- kägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Fall, wenn der Liegenschafts-Verkauf vor der Liqnidakions-Tag- fahrt stattgefnnden hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst nach der Liquidations-Tagfahrt vor sich geht, von dem Verkanfötage an.
Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweiSt.
Liqnidirt wird gegen:
Julius Huber, Kaufmann in Alten, staig, am
Donnerstag den 22. Februar d. I., Vormittags 9 Uhr, auf dem dortigen Ralhhans.
Nagold, den 16. Januar 1866.
K. Obcramtsgericht. P feil st icker.
N a g o l d.
Katharine L a i te n b e rg er, uneheliche Tochter der Cbristiane Seeger, Bäckers Tochter von hier, ist Willens, nach Nordamerika ausznwaiidern. Wer irgend welche Ansprüche an sie zu machen hat, hat solche binnen 15 Tagen bier geltend zu machen, wobei bemerkt wird, daß dieselbe kein Vermögen besitzt.
Den 16. Jan. 1866.
Stadt-Geuieindcrath.