II »iS Herz » Moose — - das schämt rrascheu will . . . mag cs in Klec wei« (Forts, f.)
e» Leinwand r eingefübrt. und nähert Preise der Heilst bereits
Der Gesellschafter.
Amts- und Intelligenzblatt für den Oberamtsbezirk Nagold.
A. Dienstag den 9. Januar 1866.
Dieses Blatt erscheint wöchentlich 3 Mal, und zwar am Dienstag, Donnerstag und Samstag. Abonnementspreis in Nagold halbjährlich 54 kr., im Bezirke Nagold sammt Postzuschlag 1 fl. 1 kr., im übrigen Theil unseres Landes 1 fl. 8 kr. — Einrückungs-Gebühr: dre dreigespaltene Zeile aus gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmaligem Einrücken 2 kr., bei mehrmaligem Einrücken je 1'/» kr.
Amtliche Veliliiililiiiiichungen.
oder Tabaks« Leipzig wurde cn, um das i wurden alle ergistuiist ge-
> Ein Jour- der viermal bzig Fuß tie- er im ersten het war und d alledem — ein Colonialen originell. Vollen. Zur eistlichcn und ttde erklärten werden, der unterschrieben Himmel ge-
sident: „An- oorzubringen?" um eine milde
ür seine Ge« aal wenn der t. Wir kön«
> Herz legen, scheu Anprei-
> zu schenken. S — und sie hl mündliches bet: „Der hwittdcl!" jeuguisse von n des L. W.
kein Mittel, i. Aber den heile und die eheimniß von leiben. Kein häufen, desto ndiing werden schlands und F. Egers'« i- und Brust« ng, Krampf, luch bei Ber« ^abeil genom« Allem ans die » Nagold
Buchhandlung.
DerfttgttNg deA Juftizmittifteriirmö , betreffend die Anmeldung von Vorzugsrechten der vierten Llasse der Gläubiger im Goncursc nach Maßgabe der Art. 62. (Absatz 3—5) und 63 de» Einsührungsgesehe, zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch.
Das in dem Regierungsblatt vom 24. August 1865 (S. 211—234) veröffentlichte Gesetz, betreffend die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs, schreibt vor:
Art. 53. Die bisherigen Vorzugsrechte ber vierte» Klasse im Concnrse (Prioritätsgcsetz Art. 13—15, und Gesetz vom 21. Mai 1828, Art. 43) sind aufgehoben.
Art. 62. (Absatz 3.) Die vor der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes erworbenen Vorzugsrechte der Wechsel gläubiger, sowie Derjenigen, welche gegen Ausstellung einer beglaubigten Schuldverschreibung Geld angelieheu oder augeborgt haben, sind auch fernerhin gültig. Jedoch hört ihre Gültigkeit ans, wenn dieselben nicht innerhalb sechs Monaten von Erlassung des im Art. 63 bestimmten öffentlichen Aufrufs au ordnungsmäßig angemeldet find.
(Absatz 4.) Diese Anmeldung ist i» Beziehung auf diejenigen Urkunden nicht erforderlich, welche zur Zeit der Verkündigung deS Gesetzes bereits sich in Händen eines Gerichts befinden, oder vor dem Abläufe der Anmeldungsfrist einem solchen übergeben werden.
(Absatz 5.) Gegen die Versäumung der für die Anmeldung bestimmten Frist findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
Alst. 63. Der im vorstehenden Artikel bezeichnete Aufruf erfolgt durch das Justizministerium.
Die Anmeldung der erwähnten Vorzugsrechte bat dadurch zu geschehen, daß die betreffende» Urkunden einem Gerichts- oder AmtSnotar vorgclegt werden, welcher die an ihn geschehene Vorlegung in ein fortlaufendes Register einzntragen und die erfolgte Vorlegung und Eintragung auf der Urkunde zu beglaubigen bat.
Zu einer Feststellung der Aechtheil der Unterschriften ist der Gerichts- oder Amtsnotar nicht verpflichtet. Für ihre Bemühungen nüt den Anmeldungen gebührt den Notaren eine besondere von den Anmeldenben zu entrichtende Belohnung, deren Betrag durch Verfügung des Justizministeriums festgesetzt werden wird.
Zur Vollziehung dieser gesetzlichen Bestimmungen wird Folgendes verfügt:
1) Die vorerwähnte sechsmouakliche Frist (Art. 62, Abs. 3 de» Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch) wird hiemit dergestalt eröffnet, daß solche am 1. Januar 1866 zu laufen beginnt und am 30. Juni desselben JahreS endigt.
2) Demgemäß werden alle Diejenigen, auf welche der Art. 62, Abs. 3 deS EinsührungSgesetzeS Anwendung findet, aufgefordert, ihre Vorzugsrechte der dort bezeichnete» Arten, soweit nicht die Ausnahme deS Absatz 4 desselben Artikels Platz greifen sollte, binnen der zerstvrlichc» und keiner Verlängerung, weder im Wege der Fristerstreckung, noch der'Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung, fähigen Frist vom i. Januar 1866 bis 30. Juni des nämlichen Jahres zur Anmeldung zu bringen.
Hiebei wird im Hinblick ans laut gewordene Zweifel ausdrücklich, jedoch unbeschadet der künftigen richterlichen Auslegung des Gesetzes in Streitfällen, bestimmt, daß zur Anmeldung auch Diejenigen zuznlassen find, welche Vorzugsrechte der im Art. 62, Abs. 3 des EiiiführungSgcsetzes bezeichnete» Arte» durch erst in der Zeit zwischen dem 24. August und 15. Dezember 1865 ausgestellte Urkunden erworben zu habe» und durch Anmeldung sicher stellen zu können glauben.
3) Die Anmeldung geschieht dadurch, daß die die fraglichen Vorzugsrechte betreffenden Urkunde»:
bei dem Vorzugsrecht der gezogene» Wechsel die Wechselurkunde» (PrivritätSgcsetz Art. 13 und 15), bei dem Vorzugsrecht der eigenen Wechsel die durch eine obrigkeitliche zur Beglaubigung berechtigte Person oder durch zwei Zeugen beurkundeten Wechsel, beziehungsweise in Ermangelung einer solchen Beglaubigung, neben de» Wechseln die HaudelSdücher, durch welche dieselbe» etwa erweislich sind (PrioritätSgeketz Art. 15, Gesetz vom 21. Mai 1828, Art. 43), bei dem Vorzugsrecht der beglaubigten Schuldverschreibungen diese Schuldverschreibungen lPrioritätsgcsetz Art. 13 b.) einem Gerichts- oder Amtsnotar vorgelegt werden, welcher mit denselben »ach Art. 63, Abs. 2, 3 des Einführungsgcsetzes zu verfahre» hat.
4) Anmeldungen anzunehmen und zu erledigen ist jeder Gerichts- oder Amtsuotar nach der Wahl deS Gläubigers, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Gläubigers und Schuldners, berechtigt und verpflichtet.
5) Die Besngniß, an der Stelle deS Gerichts- oder Amtsnotars z» Handel», kommt ausnahmsweise in Fällen der Verhinderung
idieser Beamten auch den zur selbstständigen Bearbeitung von Notariatsgcschäste» ermächtigten Assistenten derselben zu.
6) In die nach Art. 63. Abs. 2 deS EinführiingsgesetzeS zu führenden fortlaufenden Register, von welche» je für ein Notariat eines
anzulegen ist, sind die vorgelegte» Wechselurkunden und Schuldverschreibungen in vollständiger Abschrift, die vorgelegten Han- delSbüchcr (Gesetz vom 21. Mai 1828. Art. 43) in vollständigem Auszug aufzuuehmcn.
Jeder Eintrag ist von dem einkragcudcn Beamten (Ziffer 4, 5) z» unterzeichnen.
In die »ach Art. 63 des EinsührungSgesetzeS (Absatz 2) de» vvrgeleglcn Urkunden (Wechsel, Schuldverschreibungen, Handelsbücher) beizusügendc Beglaubigung ist namentlich das Datum derselben und die Ziffer des betreffende» Eintrags i» dem fortlaufenden Register auszunehmen.
7) Hinsichtlich der Vorzugsrechte, welche auf gezogene Wechsel, aus eigene beurkundete Wechsel oder aus beurkundete Schuldverschrei
bungen (PrioritäkSgesetz Ait. 15, Abs. 2, 3) sich gründen, ist der Gläubiger von jeder Pflicht zur Anmeldung frei, wenn die Wechsel oder Schuldverschreibungen sich bereits in den Händen eines Gerichts befinde» ober vor dem Ablauf der AnmeldungS- srist einem solchen (zu anderen Zwecken als zum Zweck der Anmeldung, welch' letztere nur bei den Gerichts- oder AmtSnotarcn staltfindet, z. B. aus Anlaß eines Rechtsstreits oder einer Untersuchung, übergeben werden.
Tritt der eine oder andere dieser Fälle bei eigenen, nicht nach Maßgabe des Art. 15 des Prioritätsgesetzes beurkundeten, aber