Der Gesellschafter.

Amts - und Intelligenzblatt für den E>beramtsbezirk Nagold.

60 . Dienstag den 26 . Juli ^ 864 .

Dieses Blatt erscheint wöchentlich 2 Mal, und zwar am Dienstag und Freitag. Ab ounem cn ts-Pi e is in Nagold jährlich l fl. ssO kr., halb­jährlich 45 kr. E i » r ü ck u n g s - G e I> ü h r: die dreispaltige Zeile aus gewöhnlicher Sckrift oder deren Raum bei einmaligem Eiurii cken

2 kr., bei mehrmaligem Eiiirückcn je I'/- kr. Passende Beiträge sind willkommen.

Amtliche Aelrilniltmachungen.

Nagold. Zur Beseitigung von Zweifeln hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ministerial-Verfügung vom 5. Juli d. I. in Betreff des Schutzes des Publikums gegen Gefährdung durch wülheude Hunde hat das K. Ministerium des Innern durch Erlaß vom 19. d. M. Folgendes zu erkenne» gegeben:

Die Verfügung vom 5. d. Mis. ist eine ausserordentliche Maßregel, welche ohne Rücksicht darauf, ob in einem Orte oder Be­zirke wuthkranke Hunde sich gezeigt haben oder nicht, zur Ausführung z» bringen ist. Die Uebcrtictung dieser Verfügung hat zunächst blos die Bestrafung des Hundeeigenthümcrs und die Verurtheilnug desselben zur Bezahlung einer Fanggebühr, den Verlust des Hundes aber nur dann zur Folge, wenn der Eigenthümer nicht ausgefnndcn wirb oder sich weigert, die Fauggebübr und die für srine» Hund ansgelegten Fütterungskosten zu bezahlen. Wird aber wegen Vorkommens der Wuthkrankheit die Huudecinsperrung in Gemäßheit der Vorschriften in Beil. I. zur Ministerial-Verfügnug vom 10. Sept. 1841 angeordnet, so hat deren Ueberlretung die in den gedachten Vorschriften angedrohten Nachtheilc zur Folge. Das Führen der Hunde an der Leine kan» den Maulkorb nicht ersetzen, dagegen kann von dem Führe» der Hunde an der Leine bei Hunden, die mit guten Maulkörben versehen sind, abge­sehen werde».

lieber die Einrichtung der Maulkörbe kann eine allgemeine Vorschrift nicht ertheilt werden, weil sich solche nach der Verschieden­heit der Hunde, »ach Größe und Stärke zu richten hat. Im einzelne» Fall kann es aber der Polizeibehörde nicht schwer fallen, zu bestimme», wie der Maulkorb beschaffen sein müsse, um den Hund am Beißen zu hindern.

Es unterliegt keinem Anstande, daß auch Jagd- und andere Hunde, die zu gewerblichem Zwecke gebraucht werden, mit Maul­körben versehen sein müssen. Dagegen kan» zugclasseu werde», daß solchen Hunden für diejenige Zeit, während welcher sie einen Dienst zu leisten haben, der mit angelegtein Maulkorb nicht geleistet werden kann, aber auch ausschließlich nur für diese Zeit und diesem Zweck der letztere abgenommen wird.

Die OrtSvorsteher haben hiernach die Verfügung zum Vollzug zu bringen.

Den 25. Juli 1864. ' K. Oberamt. Böltz.

Bekanntmachung, betreffend die Ausnahme von Zöglingen in die Gartenbauschule zu Hohenheim.

Auf den 1. Oktober d. I. können in die im Jahre 1842 zum Andenken der 25jährigen Regierung Seiner Majestät des ver­ewigten Königs Wilhelm an der, hiesigen Anstalt gegründete Garteubauscbnle wieder sechs Zöglinge eintretcu. Zweck dieser Anstalt ist, junge Männer ans dem Stande der Gärtner, Weingärtner und Landwirthe durch passenden Unterricht und praktische Einübung mit der Theorie und Praxis des ländlichen Gartenbaues bekannt zu machen. Die Aufnahme erfolgt auf ein Jahr und zwar unter folgenden Bedingungen: 1) die Anfzuiiehinendcil müssen das 17. Lebensjahr zurückgelegt und 2) sich wenigstens 3 Jahre für ihren Be­ruf praktisch vorbereitet haben und zwar die eigentlichen Gärtner durch Erstehung einer dreijährigen Lehrzeit bei einem Gärtner, die Landwirthe durch Vollendung eines ganzen Kurses an einer Ackcrbanschule, die Weingärtner thcils durch Weinbauarbeiten, theils durch Beschäftigung bei einem Gärtnereibetrieb und durch letzteren nicht unter 1 bis 1'/- Jahren; 3) wird erwartet, daß die Be­werber gesund und körperlich so erstarkt seien, um die Arbeiten mit Ausdauer verrichten zu können und 4) daß sie genügende Be­fähigung zu Auffassung von populären Lehrvorträgen besitzen, gute Fertigkeit im Lesen. Schreiben und Rechnen und daß sie auch im Zeichnen womöglich einige Uebuug haben. Die Kandidaten müssen sich hierüber bei der Aufnahmeprüfung ausweiseu. 5) Kost und Wohnung erhalten die Zöglinge frei. Sie haben dagegen alle vorkommcnde» Arbeiten unentgeltlich zu verrichten und die Ver­pflichtung zu übernehmen, den einjährigen Lehrkurs vollständig durchznmachen. Die Bewerber werden nun anfgeforbert, unter An­schluß eines Taufscheins, Impfscheins, gemeinderäthlicher Zeugnisse über Heimathrcckt, Prädikat und Vermögen, einer Urkunde über Einwilligung des Vaters, beziehungsweise Vormunds und unter Nachweisung der nach Punkt 2 vorgeschriebenen praktischen Vorbe­reitung innerhalb 3 Wochen bei der Unterzeichneten Stelle sich zu melden und sich, sofern sie nicht durch besonderen Erlaß zurück­gewiesen werden sollten, zur Aufnahmeprüfung Samstag den 13. August d. I., Vormittags 7 Uhr, in der Gartenbauschule hier einzufindcn.

Hohenheim, den 16. Juli 1864. K. Instituts-Direktion.

Für den abwesenden Direktor: Riecke.

Waldungen auf das Jahr 1864 im öffent­lichen Aufstreich verliehen, wozu man die Liebhaber auf das hiesige Rathhaus ein­ladet und die Herren OrtSvorsteher um die Bekanntmachung höflich ersucht.

Den 19. Juli 1864.

Schultheißenamt. _ Kübler.

S ch i e t i n g e u,

Oberamts Nagold.

12V ft.

hat gegen gesetzliche Sicherheit auszuleihen der Schulsondspfleger Lutz.

Gerichtsnotariatsbezirk Nagold.

Angefallene Theilungen.

Zu Nagold:

Martin Niethammers Wittwe,

Christian Bischofs, Tuchmachers Ehefrau, Carl Scheck, Bäckers Ehefrau.

Be i h in ge n :

Johann Georg Hartmanns Ehefrau, Michael Broß, Bauer.

Haiterbach:

Joh. Wilhelm Schübel. Weber,

Friedrich Gutekunst, Zeugmacher.

Oberthalh eiin:

Johannes Hamm, Wittwer.

Pfrondorf:

Joh. Georg Hern, ans Ehefrau. Rohrdors:

Wilhem Stählin, Mühlebesitzcr.

Etwaige Ansprüche an diese Personen ^ sind alsbald anzumeldeu bei den betreffenden Theilungsbehörden.

2ji H o r n b e r g,

Oberamls Calw.

Harzwald-Verpachtung.

Am Samstag den 30. d. M., Nachmittags 1 Uhr,

wird der Harzertrag der hiesigen Gemeinde-