1863.
Der Gesellschafter.
Km!s- und Intelligernblü!! für den Gberarntskezirk Nagsld^
5b. Dienstag den 23. Juni
Dieses Blatt erscheint wöchentlich S Mal, und zwar an, Dienstag und Freitag. Abonnements-Preis in Nagold jährlich 1 ff. 30 kr., — halb jährlich 4L kr. — E i n r ii ck n n g s » G e b ii b r: die dreispaltige .-teile aus gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmaligem Einrückeu
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Ä ur t! i ch e Dekanntrna äs u n g e n .
Nagold. Die Beschälplaite i» Hcrrenberg wird am 2!). Juni d. I. wieder geschlossen.
Den 19. Juni 1863. K. Oberamt. B ö l tz.
N a g o l d. Der nenbestellte OberamtS-Gcometer-AinISverweser, Herr DittnS, hat heute sein Amt aiigctreten. Den 20. Juni 1863. K. Oberamt. B ö l tz.
A ltcnstaig und Re nt hin.
Aufforderung zn Fatirung des Kapital-, Reuten-, Dienst- und Üerufs- EiilKommens auf de» 1. Juli 1863, behufs der Kesteuerung pro 1863,64.
In Gemäßheit des Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Sept. 1852 (Reg.-Blati S. 236) wird behufs der Fatirung des der Besteuerung unterliegenden Kapital-, Renten-, Dienst- nnd B e rn fS - Ei n k v m in e u s anf de n 1. Juli 1863 nachstehende Aufforderung erlassen :
I. Die in Art. 2 deö Gesetzes vom 19. September 1852 bezeichnten Slenerpflich- Ngcn oder deren gesetzliche Stellvertreter — für die im Ausland sich anfhaltendeii die aiifzustcllenden Bevollmächtigten — w erden h ie m i t au fg e so r d erl, nach Maßgabe des gedachten Gesetzes und der Instruktion zn Vollziehung desselben vom 10. Juni 1853 (Reg.-Blait S- 171 ff.) an die nach tz. 12 der Instruktion zusammengesetzte OrlSstenercvmmissiLN spätestens bis zum 1. August 1863, oder wenn die OrtSstcucrcommission einen kürzeren Termin auzuberamuen für angemessen erachten sollte, innerhalb di'e- ser Frist eine Erklärung abzugebcn,
-r) ob sie sich am 1. Juli 1863 im Besitze steuerbarer Kapitalien und Renten
lZiff.II. 1. hienach) befunden haben und wn hoch sich nach dem Bestände von diesen Tage, welcher für die Entrichtung de, Steuer aus das ganze Etatsjahr 1863D entscheidet, der Jahrescrtrag beläuft?
d) wie hoch sich ihr Die n st- u udBc russ - Eiiik om m e n sowohl in festen. all in veränderlichen Bezügen (siebe hienaä Ziff. II. 2.) beläuft? Das feste ständige Ein kommen ist nach dem Stand am 1. Jul 1863, das veränderliche, wechselnde, uaä dem Ergebnisse des Etats-Jahres 1. Jul 1862/63 anzugeben,
o) was sie sonst zu Erläuterung ihrer Fas sionen beizusügen für nothwendig halten II. Nach Art. 1 des Gesetzes unterlieg der Besteuerung
1) das Einkommen aus Kapita Uten und Renten, und zwar:
s) der Ertrag aus verzinslichen, im In oder Ausland (vergl. jedoch Ges.-Art. l -1. i.) angelegten eigcnthümlichcn oder nutz
nießlichen Kapitalien (verzinslichen Dar- ehcn, Schuldbriefen, Staats- ober andern Obligationen, Lvtterieanlehcnslovseii), verzinslichen und unverzinslichen Zielsorderim- g">;
b) Renten, als Leibgedinge, Leibrenten, Zcitrentcn und vererbliche Renten jeder Art (mit Ausnahme der vom Grnnb- eriragc abgezogenen, »ach tz. 22 Satz 1 des Katastergesetzes vom 15. Jiüi 1821 der Gefällneuer unterliegenden Grnndge- sälle und der diesen gleichznachlenden reichs- schlußmäßigcn Renten), übrigens ohne Unterschied, ob die Renten ans Grnndcigeii- thnm oder bestimmle Gefälle fiindirt find oder nicht, ob sic von der Staatskasse, ! von Körperschaften oder Privaten gereicht ! werden, anS dem In- oder Auslände flie- j ßen (vergl. jedoch Gejetz-Ait. 3 >i, /
die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder i ihrer Familien zu entrichtend,n Apanagen, ! Wittninc, Alimente; ebenso Präbenden und ! Ordenspcnsionen, ingleichen Renten oder i Dividenden aus ans Gewinn berechneten Acticn-Untcrnchmnngen, soweit das betres- scnde Unleinehmen nichr der württeInder gischen Gewerbesteuer unterliegt.
2. Das Dienst- und BernsSeln- kommen jeder Art, welches im Lande erworben wird, insbesondere u> aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körper- schafts-, Gemeinde- und Stisliingsdieiist actio angcstellteii oder verwendeten Pcrsv- nen, der Militäipersviien, der ansübcnden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulirten Nv- ^ tare, Kommissionäre, Makler (Sensale), Architekten, Feldmesser Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und VcrmvgenSverwalter aller Art, der Verwalter, Geschäftsführer und Diener von Privat-Vercinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Privatdienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehülfen ! und Diener; b) die Quiesceuzgebalte der / Civil- und Militärstaatsdiener/ sowie die ! Pensionen oderRiihegehaltc, die Invaliden-, Medaillen-, Gnadengehalte n. Unterstütz»»- ^ gen, welche einer der zu iit. g. ausgeführ- > len Personen nach dem Austritt ans dem ! activen Dienstverhältnisse in Beziehung aus ! ihre frühere Dienstleisinng oder ans glei- j
chcm Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer andern öffentlichen Kasse oder von einem Privaten gereicht werden, überhaupt Alle, welche aus persönlichen Leistungen einer der Gewerbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen. Unständige Gratialien und Geschenke gehören nicht hiehcr. Wenn Zinse oder Renten alsTheile cines Dienst- oder ähnlichen EinkeinnienS bezogen werden, so unterliegen sie der Besteuerung als Dienst- und Bernsseiukoiiimcn unter Ziff. 2.
III. Die nach Ziff. I. oben abzugebenden Erklärungen (Fassionen)
1) über das Ka pikal- u n d Renten- Einkommen können entweder mündlich in das von der Ortssteuerkommisston zu führende Ansiiahmeprotokoll, oder schriftlich nach der in tz. 17 Ziff. 1 der obenerwähnten Instruktion gegebenen näheren Bestimmung abgegeben werden. Dagegen sind
2) die Fassionen über dasDienst- und Bern fs eink o m m e n in der Regel s ch rift» lieb nach dem vorgeschriebenen Formular zn übergeben; sie können aber in den im tz. 17 Ziff. 2 der gedachten Instruktion bestimmten Fällen auch mündlich in daS Aufnahme-Protokoll abgegeben werden.
IV. B vn der Fassionspflicht befreit sind bezüglich des oben Ziff. II. 1 dezeichneten Kapital- und Renten-Einkom- menS die im Gesetz-Art. 3. a. b. x. genannten Anstalten, die in Ges.-Art. 3 H,. I erwähnte a t l g e mein e Sp a rkasse in Stuttgart und Diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparnißcinlageil gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen znfließenden Zinse; ferner die in Art. 3. k. genannte Kasse des Wohlthärigkcitsvereins, sowie bezüglich der Dienst- und Berufs-Einkom- mensstcuer diejenigen Personen, welche nach dem Einkommensstenergesetz Art. 3. L. a. und nach dem Gesetz vom 20. August 1861 (Reg.-Bl. S. 186) Art. 3, sodann nach dem Einkommeiissteuergesetz Art. 3 L. d. von dieser Steuer frei bleiben. UebrigenS muß ans etwaiges Ansordern der Orts- steiicrkoinmission gleichwohl die in tz. 14 Abs. 2 der mehrerwähiitcn Instruktion vor- gesckriebene Anzeige gemacht werden.
V. Wenn weitere (s. Ziff. IV. oben) im Ges.-Art. 3. .V. s. k. genannte Anstal-