Enges - Neuiglr tikeu.
Stuttgart. (205. Sitzung vcr Kammer der Abgeordneten.) Erster Gegenstand der Tagesordnung ist die Endabstiniuiung über den Gc- setzeSentwurf, betreffend verschiedene zur Förderung der Bodenkultur dienliche Maßregeln. Der Entwurf wird mit 62 gegen 7 Stimmen angenommen. Der Bericht der staatsrechtlichen Commission über den Gcsctzcscnt- wurf, betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche wird berathen- Berichterstatter ist Sarwep. Der in der Einleitung gestellte allgemeine Antrag lautet: auf die Beraihung des Gc- setzesentwurfs im Einzelnen einzugehcn. Mit diesem Antrag sind folgende Commissions-Mitglieder einverstanden: v. Cammercr, Nagel, v. Maihcs, Blank, Probst, Schuster, Sarwep, während Domkapitular v. Nitz den Antrag stellt: „über den Gcsctzcseniwurf zur Tagesordnung libcrzugchen, da derselbe nach Tendenz und Fassung mehrerer Artikel in das autonome Gebiet der katholischen Kirche ubcrgreift und deren Rechte i nd Interesse» vielfach verletzt." Ein von Probst erstatteter Minderheits-Bericht, an dem Probst, Camcrer, v. Mathcs und v. Ritz Theil haben, beanstandet viele Artikel, spricht sich auch lm Eingänge dahin aus, daß ein solches Gesetz nicht für die katholische Kirche allein, sondern gleichzeitig auch für die andern Kirchen hätte erlassen werden sollen und sagt dann am Schlüsse: „Nachdem hiermit dargcstcllt worden, in wie mannigfaltigen Beziehungen der Gcsctzcs- entwurf mit den richtigen Prinripien im Widerspruche st.ht, wird sich darin die Eingangs erörterte Bedenklichkeit eines solchen Spezialgcsetzes für die kath. Kirche vollständig bestätigt haben. Wenn cs aber überhaupt nicht wünschenswerth ist, ei» solches vereinzeltes Gesetz ins Leben zu rufen, so fallen umgekehrt die materiellen Einwendungen gegen die einzelnen Bestimmungen desselben »m so schwerer ins Gewicht. Demselben könnte daher im Ganzen nur dann zugestimntt werden, wenn in Folge der Beraihung der Kammer alle ausgehobcncn wescutttchen Bedenken sich beseitigen und die Autonomie der kath. Kirche, zugleich im Vorgänge für die übrigen Re- ligionsgenosscnschaftcn, in Wirklichkeit erreicht würde." Domcapitular von Ritz zieht seinen Antrag auf Uebcrgang zur Tagesordnung aus Mangel an Unterstützung zurück. — (206. Sitzung.) Beraihung des Gesctzes-Entwnrfs über die Regelung des Verhältnisses der kath. Kirche zur Staatsgewalt. Art. 1 lautet: „Die von dem Erzbischof, dem Bischof und den übrigen kirchlichen Behörden ausgehenden allgemeinen Anordnungen und Kreisschrci- bcn an die Geistlichkeit und Diöccsanen, wodurch dieselben zu Etwas verbunden werden sollten, was nicht ganz in dem cigcnthümlichcn Wirkungskreise der Kirche liegt, sowie auch sonstige Erlasse, welche in staatliche oder bürgerliche Verhältnisse cingrcifen, unterliegen der Genehmigung des Staates. Solche allgemeine kirchliche Anordnungen und öffentlichen Erlasse dagegen, welche rein geistliche Gegenstände betreffen, sind der Staatsbehörde gleichzeitig mit der Verkündigung 'zur Einsicht mitzuthcilcn. Denselben Bestimmungen unterliegen die auf Diöcesan- und Provinzial-Spnodcn gefaßten Beschlüsse; ebenso die päpstlichen Bullen, Breven und sonstigen Erlasse, welche inimer nur von dem Bischof verkündet und angcwcndct werden dürfen." Die Mehrheit der Commission beantragt mit 5 Stimmen diesen Artikel mit folgendem Zusatz anzunchmcn: „Die vorstehenden Bedingungen treten bezüglich der Verordnungen der kath. Kirchengewalt an die Stelle des hiedurch unter Beobachtung der Vorschrift des K. 176 der Verfassungs- Urkunde aufgehobenen zweiten Satzes des h. 72 der Verfassungs-Urkunde." Die Minderheit stellt folgenden Antrag: „Die Anordnungen der katholischen Kirchcnbehörden dürfen den allgemeinen Staatsgcsetzcn nicht widerstreiten und können die Erfüllung bürgerlicher Pflichten nicht beeinträchtige». Der zweite Satz des h. 72 der Verfassung ist in Absicht auf die Verordnungen der kath. Kirchengcwalt aufgehoben." Es waren über diesen Artikel 16 Redner eingeschrieben und sprachen Sarwep, Mohl, Hölder, Probst, Schott, Staatsrath v. Goltber und Domcapitular v. Ritz. Schließlich wird unter Ablehnung der von der Minderheit, von Matthes und Mohl gestellten Anträge der Antrag der Commissions-Mehrheit auf Annahme des Art. 1 des Regierungs-Entwurfs und des Zusatzes zu demselben mit 61 gegen 16 Stimmen genehmigt. Der Antrag des Abgeordneten Weber, anszusprcchen, daß darüber, ob ein Gegenstand eine gemischte oder eine innere Angelegenheit sei, die Regierung allein zu entscheiden habe, wird mit 60 gegen 29 Stimmen ebenfalls angenommen. — (207. Sitzung.) Artikel 2. Das Besetzungsrecht des Staates zu katholischen Kircbenstcllcn ist, soweit cs nicht auf besonderen Rcchtstiteln, wie namentlich dem Patronat, beruht, ausgegeben. Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen Anstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung. Die vormaligen Patronatrechte der Gemeinden und Stiftungen bleiben mit dem Patronat der Krone vereinigt. Die Commission beantragt Annahme mit Abänderung LeS Worts „Besetzungsrecht" in „Erncnnungsrecht." Der Antrag der Commission wird mit 50 gegen 7 Stimmen angenommen. Art. 3 wird nach dem Anträge Mohls in folgender Fassung mit 11 gegen 35 Stimmen angenommen: Die Zulassung zu einem Kirchenamt ist durch den Besitz dcS württembcrgischen Staatsbürgcrrechts, sowie durch den Nachweis einer „vom Staat für entsprechend erkannten" wissenschaftlichen Vorbildung bedingt. — (208. Sitzung.) Tagesordnung: Fortsetzung der Beraihung des GcsctzeS- Eniwurfs, betreffend die Regelung des Verhältnisses der katholischen Kirche zum Staat. Art. 4 lautet: „Die Kirchenämtcr, welche nicht von der Staatsregierung selbst abhängcn, können nur Solchen verliehen werden, welche nicht von der Staatsrcgierung unter Anführung von Thatsachcn als ihr in bürgerlicher oder politischer Beziehung mißfällig erklärt werden. In Betreff der Besetzung des bischöflichen Stuhles, der Kanonikate und Dom- kaplaneien bleibt cs bei dem Verfahren, wie solches in der Bulle vom 27. April 1827 und in dem dazu gehörigen Erläuterungs-Breve vom 22. März 1828 beschriebe» ist." Derselbe wird nach längerer Debatte und nach Ablehnung des Minderheits-Antrags und der Anträge von Mohl und Rep- scher mit einem Zusatz-Antrage Duvernop's, daß in Betreff der Domkaplane, der Domkapitulare und des Domdekans es bei der Bestimmung des Fun- dalions-Jnstruments von 1828 und der K. Verordnung von 1820 sein Verbleiben haben solle, was nicht deutlich im Gesctzescniwurf ausgedrückt und was deutlicher zu fassen vom Ministcrtische zugegeben wurde, — mit 54 gegen 24 Stimmen genehmigt. — (109. Sitzung.) Tagesordnung: Vera-
thung dcS Gesetzes-EntwurfS, betreffend die Regelung des Verhältnisses der katholischen Kirche zum Staat. Art. 5 lautet: „Die §8- 17 und 48 der Verfassungs-Urkunde finden auf kath. Kirchendiener bei Verfehlungen, welche dieselben sich hinsichtlich des Wandels oder der Führung ihres kirchlichen Amtes zu Schulden kommen lassen, fernerhin leine Anwendung. Ebenso treten die Vorschriften des tz. l02, Absatz 4 des lVerwaltungs-Edikts vom 1. März 1822 und des Z. 2, Ziffer 1 der Verordnung von, 23. Aug. 1825, betreffend den Wirkungskreis und den Geschäftsgang der gemeinschaftlichen Obcrämtcr, soweit dieselben das gemeinschaftliche Obcramt auch für die Untersuchung von Vergehungen der katholischen Kirchendiener gegen die kirchliche Disciplin und in ihrer geistlichen Amtsführung als zuständig erklären, hicmit außer Wirkung. Bei gerichtlich strafbaren Dienstvergehen der kath. Geistlichen hat auch künftighin, wie bisher, das gemeinschaftliche Oberamt nach Anordnung und unter der Leitung der Staaisaufsichlsbchörde die Voruntersuchung (Ait. 448 ff. der Straf-Prozcß-Ordnung) zu führen." Die Commission beantragt unveränderte Annahme. Mohl bestreitet das unbeschränkte Recht der Kirche, über ihre Diener Strafen zu verhängen, da diese zugleich auch Staatsdicner seien, worüber sich eine lange Debatte entwickelt, an welcher Milinacht, Fetzcr, v. Wöllwarlh, Hölder, Domkapitular v. Ritz, Probst, Schott, Sarwep und Weber Thcil nehmen. Hölder, Sar- wcp und Haager einigen sich zu folgendem Zusatzanlrag: „Die Staatsbehörde ist befugt, einen Geistlichen wegen Unbrauchbarkeit und Dienstvcrfeh- lungcn, die ihm vermöge Gesetzes oder besonderen Auftrags anvcrtrauten staatlichen Funktionen abzunehmen und einem Stellvertreter zu übertragen," welcher, nebst dem Art. 5 des Entwurfs, mit 76 gegen 12 Stimmen angenommen wird. Art. 6 und 7 werden zusammcnberathen. Sie lauten: Art. 6. „Disciplinarstrasen gegen katholische Kirchendiener wegen Verfehlungen im Wandel oder wegen der Führung ihres kirchliche» Amtes dürfen von den kirchlichen Behörden nur auf den Grund eines geordneten proccs- sualischen Verfahrens verhängt werden. Geldbußen dürf.n den Betrag von 40 ff-, die Einberufung in das Besserungshaus der Diöccse darf die Dauer von 6 Wochen nicht übersteigen. Von jedem auf eine Geldbuße von mehr als 15 fl., auf Einberufung in das Besserungshaus für mehr als 14 Tage, ferner auf Suspension, Versetzung, Zurücksetzung oder Entlassung lautenden Straf-Erkenntniffe ist der Staatsbehörde alsbald Mittheilung zu machen." (Schluß folgt.)
Am schwarzen Brett der T ü bingcr Universität ist zu lesen: „Die akademische DiSziplinarkvmmission hat in ihrer Sitzung vom 12. d. M. beschlossen, in Bezug auf die bei der Eisenbahnfahrt in Nottenburg am 31. Okt. vorgekommenen groben Exzesse öffent- lieh ihre Entrüstung zn erkennen zu geben, mit dem Anfügen, daß bei der Wiederkehr eines derartigen, der Ehre der Universität und der Studentenschaft znwiderlaufendcn Vorganges in Zukunft der Strenge des Gesetzes der volle Laut gelassen würde. Tübingen, 14. Nov. 1861. Im Namen der akademischen Disciplinarkom« Mission: Oe hier.
In Dettingen errichtet G. Werner aus Reutlingen wie- der eine Papierfabrik; dieselbe soll im Anfang nächsten Jahrs in Betrieb gesetzt werden.
Ansbach, 15. Nov. Bei der heute dahier stattgefundenen zehnten Serien-Zichnng des Ansbach-Gunzenhansener Eisenbahn-An- lehens sind die nachstehenden Serien: 88, 272, 704, 890, 901, 967, 1064, 1137, 1173, 1374, 1528, 1601, 1609, 1719, 1854, 2113, 2124, 2165, 2315, 2392, 2439, 2463, 2526, 2704, 275l, 2893, 2968, 2979, 2989, 3013, 3603, 3665, 3739, 3840, 4373, 4764, 4779, 4794, erschienen, welche an der am 16. kom. Monats stattfindende» Gewinnzichunz Theil zu nehmen haben.
Auf der zweiten Versammlung des volkrwirthschastlichen Vereins für Südwestdeutschland in Würzburg äußerte Professor'Klinst enfeld, Mitglied der gewerblichenZPrüfungscommisston, Lehrer an der dortigen Gewerbeschule: „Die Frage, ob künftig noch ein Befähigungsnachweis, eine Prüfung stattfindcn solle, müsse er verneinen. Er urthcile hierbei wohl sehr unparteiisch, denn als Prüfungskommissär verliere er ein hübsches Einkommen, wenn die Prüfungen wcgfielen. Aber trotzdem spreche er sich gegen die Prüfungen aus, denn er habe eben als Prüfungsksmmiffär gesehen, daß nichts dahinter stecke (Hort, hört!). Die Prüfungen machten nur Kosten. Seit 15 Jahren seien in Bayern 10 Prüfnngskan- didaten durchgefallcn. WaS habe cs uu» wohl geschadet, wenn unter de» Zehntausend, welche ueu geprüft worben, auch noch diese Zehn durchgeschlüpft seien, die eben die Prüfung nicht bestehen konnten?"
Aus Baden. In Kehl ist die Ausfuhr von Vieh, Wild« pret, Getreide, Heu, Kraut n. dgl., welche von Deutschland auS dort über den Rhein nach Straßbnrg gehe», außerordentlich groß. Es ist nichts Seltenes, daß dort au Einem Tage mehr als 100 Ochsen, Kühe und Rinder, 1000 S'Ück Schaf«, große Massen von jeder Art ron Wilbpret. besonder- ')on stehen und Hasen während der Jagdzeit, und Reihen von Getreidewagen die Brücke pas- stren. Einen weitern sehr bedeutenden Vorschub für die Verbringung von Getreide, Mehl, Reis, Kartoffeln und Hülsenfrüchten