Amts- und IntelligcnMatt für den OberamtsbeMk Nagold.

93 . Dienstag den 19. November 1861 .

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Passende Beiträge sind willkommen

Amtlicbe Mnzei^en.

Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Oebäude-Hrandfchadensnmlage für das Kalenderjahr 1862.

Im Hinblick auf den gegenwärtige» Stand der Brantversickurungskasse und den mnthmaßljchen Anfall von Brandschäden im kom- niciidcn Jahr ist auf den Antrag des Vcrwaltungsraths der Gcbände-Brandversichernngsanstalt die Brandschadensnmlage für das Jahr 1862 in der Weise bestimmt worden, daß bei den Gebäuden der dritten Klaffe, welche die Regel und die Grundlage für die Be­rechnung des Betrags in den hohen» und niederen Klaffen bildet (K. Verordnung vom 14. März 1853, tz. 12 e.) der Beitrag von Hundert Gulden Brandversicherungsanschlag Vier Kreuzer beträgt, wovon je die Hälfte spätestens bis 1. April und 1. August 1862 an die Brandversichernngshanplkasse cinznliefern ist. Tie Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vor­schriften für den rechtzeitigen Abschluß der KatasterrevisionSgeschäfle und der Umlage in den einzelnen Gemeinde», sowie für den recht­zeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge Sorge z» trag » und die zu fertigenden Umlageurkunben spätestens auf den 1. März k. I. an den Verwaltnngsrath der Brandvelsicheiungsanstalt einznscndcn.

Stuttgart, den 14. Novbr. 1861. Linden.

Vorstehende Verfügung wird hicmit unter dem Aussigen den Herren Verwaltungsaftnaren des Bezirkes bekannt gemacht, daß man der Vorlegung der Aenderungsübcrsichten und Brautschadens'Einzngsregister längstens bis 15. Januar 1862 entgegensieht, Mid dcßhalb die Schätzungs-Commission sich auch in Erledigung der ihr obliegenden Geschäfte nach diesem Termine richten wird.

Rag old, 18. Nov. 1861. K. Oberamt. Böltz.

K. Oberumtsgericht Nagold. I» höherem Aufträge wird, betreffend das Verfahren bei dem Anfall von Erbschaften an verschollene Anslänffer, Folgendes zu erkennen gegeben:

Die von den Thcilungs-Behörden in solchen Fällen nicht selten eingehaltene Behauhlungsweise, die genannten Personen zum Erb». schafts-Antritt unter der Androhung, daß nach Vcrfluß der hiezu bestimmte» Frist die Erbschaft als ansgescblagen betrachtet würde, öffentlich aufzuforder», und demgemäß nach Ablauf der Frist die Erbschaft den Mit-Erbe» oder den nächst Berechtigten zuzutheilen, ist mit den bestehenden Gesetzen nicht vereinbar. Dagegen kan» auch der Erbschafts-Antritt Namens eines Verschollenen mit rechtlicher Wirkung nur durch einen von der zuständigen, ordentlichen Vormundschafts-Behörde für denselben bestellten Abwesenheitspfleger, nicht durch einen von der TheilungS-Bchörde für diesen Zweck ausgestellten Vertreter erklärt werden, wonach, wenn die zuständige Vormund­schafts-Behörde des Verschollenen nicht ermittelt, oder die Bestellung eines Abwcsenheitspflegers durch dieselbe nicht erwirkt werden kann, die Theilungs-Behörde sich darauf zu beschränken hat, den Erbtbeil des Verschollenen ausznmitteln, und in so lange unter öffent­liche Verwaltung zu stellen, bis der Verschollene das 70. Lebensjahr zllröckgelegt bat, hiernächst aber, wenn innerhalb dieser Frist der Erbschaftsantrilt nicht erfolgt, die Erbschaft nicht den Erbe» des Verschollenen, sondern den durch letzteren ausgeschlossenen Erben deS ursprünglichen Erblassers zuzutheilen ist.

I» Anwendung dieser Grundsätze, womit sich auch der Civil-Senat des K. Ober-Tribunals und das K. Justiz-Ministerium ein­verstanden erklärt haben, hätten die Thcilungs-Behörden in Fällen, wo Verschollene zu einer Erbschaft berufen sind, zunächst jedenfall- geuaue Nachforschungen nach dem Verschollenen anzustellen, und namentlich zu ermitteln, ob dersclbeszu der Zeit, als die Kunde von ihm aufbörte, als wnrttcmbcrgischer Staats-Angehöriger oder als Ausländer anznsehen war, und letztcrnfalls, ob und welche Behörde des Auslands zu Bestellung eines Abwcsenheitspflegers für denselben als zuständig erscheint. Kanu durch diese Einleitungen der Erb­schaftsantritt durch einen hiezu befugten Abwesenheitspfleger nicht bewirkt werden, so hätte jedenfalls die öffentliche Verwaltung des Erbtheils bis zu dem obengenannten Zeitpunkt einzutreten, aber auch in dem Falle, wenn der Erbschaftsantritt durch einen von der zuständigen ausländischen Behörde ausgestellten Abwesenheitspfleger erklärt wird, wäre die öffentlicke Verwaltung des dem Verschollenen zugeschiedencn Erbtheils bis nach zurückgelegtem 70. Lebensjähre desselben in Württemberg fortzuführeu, sofern solches durch das Interesse von diesseitigen Staats-Angehörigen, welche voraussichtlich denselben zu beerben haben, als geboten erscheint.

Den 15. November 1861. K. Oberamtsgericht. Mittnacht.

Revier Hofstet t.

Langholz-Verkauf.

Am Samstag den 23. Nov. werden von Morgens 10 Uhr an im Enzklösterle aus den Staatswaldungen Peterschochen, Burg­hardt, Brändlesberg, Badwald, Sommer- berg, Hühnerbach rc. ungefähr 4000 Stamm Lang- und Klotzholz im Aufstreich verkauft.

Altenstaig, den 16. Nov. 1861.

K. Forstamt.

Alber.

Forstamt Wildberg. Revier Nagold. Holz-Verkauf. Am Freitag den 22. November, Vormittags 10 Uhr, werden zum Verkauf gebracht:

Scheidholz: im Distrikt Herrenplatte:

2 Nadelholzstämme, 60' lang, li/s Klafter Nadclholzscheiicr,

1 ,, Nadelholzprügel;

im Distrikt ob der Klinge:

2/4 Klafter Nadelholzprügel und 62 Stück Wellen.

Zusammenkunft beim Gasthaus zum Lamm in Oberjettingrn.

Nagold, den 16. November 1861.

K. Revierförstcrei.

L i 0 m i n.

2j« Alten st a i g.

O e f e n - B e r k a u f.

Am Dienstag den 26. d. Mts,, Nachmittags 3 Uhr,

wird auf der Camera! amts-Canzlei zum Verkauf kommen:

1 Oval-Ofen vom Pfarrhaus iu Siin« mersfeld, ungef. 4 Vs Cut. im Gewicht;

1 Platteu-Ofen vom Schulhaus in Alten­staig Dorf, etwa 8 Centner wiegend; und

1 Platten-Ofen mit ca. 4'/s Centern von dem Pfarrhause in Neuweiler.

Die Oefen können in den genannten Ge­bäuden cingesehen werden.

Den 14. November 1851.

K. Kameralamt.

Jselshausen,

Oberamts Nagold.

Hausverkanf auf den Abbruch.

Am Montag den 25. d. Mts., Nachmittags 1 Uhr,

verkauft die hiesige Gemeinde ein Istockig- tes Wohnhaus, 25' lang und 22' breit, auf den Abbruch. Der Verkauf findet auf