Der Gesellschafter.

Amts- und Intelligenzblalt für den Oberamls bezirk Nagold.

ZO. Freitag de» 21. Juni 1861.

D ikc« Blall l-sHei»! Wochen klick s Mal, lind zwae am Ticnstag und flreiin». Äl> v» ne», e n > s. P rei» Nagold jijhrlich I fl, sokr.,1 halbjährlich 4i> kr «i'erteljührli'ch r« kr. Ei »> n flu ng «- A «b ii h r die dr-iwaHia« Zeile an« gewöhnlicher Schrift oder deren Raun, bei e >nIN I i,, I n, Einrüche» s kr . bei mehrmalige», Einrücken je t>/, kr.

Paffende Pcilragc sind willkommen.

MvimeWemts - Einladung

auf den Gesellschafter, zugleich Amts- und Intelligenzblatt für den Ober.untsbezirk Nagold.

Mit dem Ablauf dieses Monats beginnt wieder ein »enes Abonnement für den Gesellschafter. Wir stellen an unsere auswärtigen Abonnenten, welche das Blatt durch die Post beziehen, deßhalb die Bitte, ihre Bestellungen baldigst zn erneuern, indem hievon der ununterbrochene Empfang abhängt.

Die stetige Zunahme der Zahl der Abonnenten sowohl in dem hiesigen, als in den angrenzenden Bezirken überhebt uns wieder« Holter Anpreisungen, weßhaib wir neben freundlicher Einladung zn weiterem zahlreichen Beitritt nur darauf aufmerksam machen, daß durch den großen Leserkreis den Inseraten nicht leicht der gewünschte Erfolg fehlen wird, und eine fleißige Benützung dieses Blattes zu diesem Zwecke wohl im eigenen Interesse des Publikums liegt.

Abonnementspreis und Berechnung Nagold, im Jnni 1861.

Amtliche Anzeigen.

2j^ Oberamtsgericht Nagold, u n t e r t h a l b c i IN. Schulden-Liquidatio».

In der nachgeuannteu Gantsache ist zur Schulden-Liquidation rc. Tagfahrt auf die unten bestimmte Zeit anberaumt, wozu die Gläubiger und Bürgen unter dem Anfügen zur Anmeldung ihrer Vorzugsrechte vorge- ladcn werden, daß die Nichtliqnidirenden, soweit ihre Forderungen nicht aus Leu Gc- richtsaktcn bekannt sind, bei der nächsten Gerichtssitzung durch Ansschlußbcscheid von der Masse ausgeschlossen, von den übri­gen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hin­sichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Ge­nehmigung des Verkaufs der Massegegen- stande und der Bestätigung des Güterpfle- gerS der Erklärung der Mehrheit ihrer Klaffe beitreten.

Das Ergebniß des Liegenschafts-Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetzliche 15tägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Fall, wenn der Liegenschafts-Ver­kauf vor der Liquidationstagfahrt stattge­funden hat, vom Tag der Liquidation an, nachher aber von dem Verkaufstage an.

Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsschjgkeit nachweist.

Liquidirt wird am

Montag den 8. Juli 1861, Vormittags 8 Uhr,

auf dem Natbhaus in Unterthalheim gegen den ch Joseph Pfeffer, gewesenen Müllers von dort und dessen Wittwe Maria geb. Pfeffer.

Nagold, den 8. Juni 1861.

K. Oberamtsgericht.

Mittnacht.

der Inserate stehe oben unter dem Titel des

_ G. W.

Nagold.

Ansbezahlnng der Staats- Capital-Zinse.

Das K. Finanz-Ministerium hat schon früher ungeordnet, daß die Beträge der verfallenen Zins-Coupons gegen Uebergabe derselben von den K. Kameralämtern und OberamtSpflcgcn zu bezahlen stnd. Diese Behörden sind jedoch nach einer Bekannt­machung des K. Finanz-Ministeriums vom 24. Juni 1843 (Ncg.-Blatt S. 421) die den Kassieren präsentirten Zins-Coupons nur dann zu houorire» verbunden, wenn der Geld-Empfänger auf der Rückseite sei­nen Namen und Wohnort beisetzt und ihnen derselbe als solvent bekannt ist.

Da die Erwerbung von Staatsschuld­scheinen eine immer größere Ausdehnung erlangt, so werden zur Erleichterung der Gläubiger auf den Oberamts-Orten, ins­besondere derer, welche dem Amtspfleger nicht als solvent bekannt sind, die Ge- meindepflegcr hiemit ermächtigt, die Zinse, sofern sie verfallen sind, unter Beobachtung der oben erwähnten Ministerial-Vorschrist zu bezahlen und die Zins-Coupons als Steuergeld an die Oberamtspflege abzu- iiefern.

Zins-Coupons von unbekannten Besitzern sind zurückzuweisen. In Anstands-Fällen ist von den Staatsschuld-Verschreibungen Einsicht zu nehmen.

Zinse, wofür keine Coupons bestehen, für welche die vorgeschriebenen Quittungen ausgestellt werden müssen, stnd wegen der dabei zu beobachtenden Förmlichkeiten un­mittelbar bei der Oberamtspflege in Em­pfang zu nehmen.

Den 18. Juni 1861.

Oberamtspflege.

Maulbetsch.

Aufforderung zur Anmeldung der Hunde.

In Gemäßheit des K. 5 der Finanzmi- nisterialverfügung vom 7. Jnni 1853 wer­den sämmtliche Hüudebesttzcr im Ober­amtsbezirk Nagold aufgefordert, ihre Hunde auf den 1. Juli d. I., spätestens bis

Blattes.

Zaifer'sche Buchhandlung.

zum 15. Juli d. I., bei dem Ortsacciser desjenigen Ortes anzuzcigen, in welchem sie zur Zeit der jährlichen Hauptaufnahme ihren Wohnsitz haben, indem im Unterlas­sungsfälle die gesetzt. Strafe eintreten müßte.

Wer nach dem 1. Juli in den Besitz eines Hundes kommt, hat

innerhalb 14 Tagen.

davon Anzeige zu machen. Das gleiche gilt, sobald ein Hund, welcher wegen noch nicht erreichten Abgabepflichtigen Alters von einem Vierteljahr am 1. Juli unangezeigt gebliebe« ist, in dieses Alter eintritt.

Die Ortsvorsteher haben gegenwärtige Aufforderung in ihren Gemeinden sogleich noch besonders öffentlich bekannt zu ma­chen, und bei der Hundeaufnahme, mit de­ren Besorgung die Ortsacciser unter An­beraumung eines Termins bis 31. Juli d. I. hiedurch beauftragt werden, der Vor­schrift gemäß mitzuwirken. Zur Nachach­tung wird folgendes bemerkt:

Der Ortsvorsteher hat namentlich dafür zu sorgen, daß die beizubringende gemeinde- räthliche Aeußerung über die vorgebrachten Gründe um Location einzelner Hunde in ,die erste Klasse richtig und vollständig und zwar folgendermaßen gegeben werde:

Die Einträge in Spalte 6 beurkundet mit dem Bemerken, daß a) die in Klasse I beanspruchten Hunde zu den angegebenen Zwecken nothwendig und tauglich stnd;

d) ob, welche und wie viele Schafhunde zum Hüten von ebensoviel abgesonder­ten Schafheerden verwendet werden;

e) daß Händler rc., welche die niedere Ab- gaben-Location beanspruchen, als solche Gewerbesteuer bezahlen.

Den 18. Juni 1861.

K. Oberamt Die Kameralämter Nagold. Altenstaig und Reuthin.

Böltz. Stumsf. Teichmann.

W i l d b e r g.

Geld-Antrag.

Gegen gesetzliche Versicherung sind 300 fl. Anlehen zu bekommen bei der Stiftungspflege.