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DieufiKg den 27. November
1869.
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Mmtliede Anzeigen.
Verfügung deS K. Ministeriums des Innern,
betreffend die Gebüudebrandfchadens-Amtagc für das Kalenderjahr 186t.
Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungskaffe und den mnthmaßlichen Anfall von Brandschäde« im kommenden Jahre ist ans den Antrag des BerwaltnngsrakbS der Gebändebrandversicheriliigs-Anstait die Brandschadens-Umlage für das Jahr 1861 in der Weise bestimmt worden, bas; bei den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des Betrags in den höheren und niederen Klassen bildet (K. Verordnung vom 14. März 1853 tz. 12 e.) der Beitrag vom hundert Gulden Brandverstcher«ngs-Ansä>lag vier Kreuzer beträgt, wovon je die Hälfte spätesten- dis 1. April und 1 August 1861 an die Brandverflcherungskasse abznliescrn ist. Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für den rechtzeitigen Abschluß der Kataster-Revisionsgcschäfte und der Umlage in den einzelnen Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge Sorge zu tragen, und die zu fertigenden Umlage-Urkunden spätestens auf den 1. März k. Js. an den VcrwaltnngSrath der Brandversicherungsanstalt einzusenden.
Stuttgart, den 16. November 1868. " ' Linden.
Vorstehende Verfügung wird hiemit unter dem Anfügcn den Herben Verwaltungs-Aktuaren deS Bezirks bekannt gemacht. Saß man der Vorlegung der Aenderniigs-Uebeosichten und Ärandschadeiis-Einzngs-Register längstens bis 15. Januar 1861 entgegensieht, und deshalb die SchätzungsRoinmission sich auch in Erledigung der ihr obliegenden Geschäfte nach diesem Termin richten wirb.
Nagold, den 21. November 1860. Königl. Oberamt. B ö l tz.
Äussehung von Preisen für die Fischzucht. Um der steigende» Entvölkerung unserer Fischmesser und insbesondere der schnellen Abnahme der edleren Fischsorten nickt nur möglichst Einhalt zu thnn, sondern auch auf deren baldige Vermehrung, sowie aus einen rationellen Betrieb der Fischerei in Württemberg überhaupt nach Kräften hinzuwirkcn, werden mit Genehmigung des K. Ministeriums des Innern von der Unterzeichneten Stelle die nackbenannten Preise ausgesetzt:
1) ein Preis bis zu 150 Gulden für die Anlage größerer Fischteiche an solchen Punkten und unter solche» Verhältnisse«, wo diese Anlagen nach wirthschaftlicken Rücksichten als nützlich erachtet werden können,
2) ein Preis bis zu 100 Gulden für die zweckmasige Neuanlage kleinerer Teiche oder für die rationelle Einrichtung scho« vorhandener Teicke und anderer Fischwasser zur Aufzucht der Fische "HZetz- und Strecktciche);
ferner für Einführung und erfolgreichen Betrieb der künstlichen Fischzucht mit Salmcnarten, namentlich mit Forellen;
3) ein Preis von 50 Gulden für eine größere künstliche Brutanstalt, welche mit Strccktcichen in zweckmäßige Verbindung gebracht ist;
4s ein Preis von 30 Gulden für eine künstliche Brutanstalt, mit welcher sich die Besetzung offener Fischwaffer zur Aufgabe gemacht wird;
5) zwei Preise von je 25 Gulden und
6) drei Preise von je 15 Gulden für die Aufstellung und Anwendung zweckmäßiger kleinerer Fischbrutapparate.
Die Bewerbungen um die Preise 1 und 2 sind spätestens bis zum 31. Oktober 1861, diejenigen um die Preise für künstliche Fischzucht (Ziffer 3 bis 6) bis zum 31. Dccember 1860 einzurcichen, so daß eine Beurtheilung der Leistungen der Bewerber durch Besichtigung der jungen Fische in den Brutkästen noch möglich ist.
Die ausgesctzten Preise sollen nur für solche Einrichtungen verwilligt werden, mit denen ein erheblicher Aufwand verbunden ist, so daß die Preise nur als Beiträge für die Einrichtnngökosten erscheinen. Auch muß die Einrichtung, wofür sich um einen Preis beworben wird, zur Belehrung für Andere in thunlicher Weise zugänglich gemacht sein.
Prof. vr. Nueff in Hohenheim ist beauftragt, die Fischzüchter, welche seinen Rath einbolen wollen, unentgeltlich zu bcrathen, «uch ist die Ceutralstelle nickt abgeneigt, auf Ansuchen den Prof. Rneff zur persönlichen Berathung der Fischzüchter bei den beabsichtigten Einrichtungen an Ort und Stelle auf Kosten ihrer Kasse abzuordnen, .wenn es sich dabei um namhafte Einrichtungen and Anstalten für die Fischzucht handelt.
Stuttgart, den 9. November 1860. Lentralstclle für die Lsndwirthschaft.
Oberamtsgericht Nagold. Der Anfechtung gerichtlich abgeschlossener Vergleiche und solcher Verträge, welche bei Gelegenheit notarieller Geschäfte zu Stande kommen, wird öfter dadurch Vorschub geleistet, daß die Veranlassung de- Lertrages und die mündlich erörterten Gründe, warum derselbe in der betreffenden Weise zu Stande kam, in dem Instrumente nicht oder nicht gehörig niedergelegt, daß namentlich bei Vergleichen die Streitpunkte nicht präcisirt werden, deren Schlichtung der Vertrag zum Zwecke hat. Hiedurch ist man veranlaßt, den Orts-Vorstehern und Notaren eine sorgfältige Abfassung der vor ihnen zu Staude kommenden Verträge in der besonder:; Hinsicht zu empfehlen, daß die dem Abschlüsse vorangehenden, für die Interpretation des Inhalts und der Tragweite des Vertrages maßgebenden Erklärungen und Erörterungen der Pacisccnten, bet Vergleichen namentlich, wofern nicht die etwa bereits verhandelten Acten genügenden Aufschluß geben, die rmtcr den Parthiee« ventilirten Streitpunkte ihrem wesentlichen Inhalte nach in Form einer historischen Einleitung dem Vertragsinstrumente em« verleibt werden.
Nagold, den 26. November 1860. A. OberamtSgericht. Mitknacht.