Amts- und IntelligenMatt für -en Oberarms bezirk Nagold
69. Dienstag den 30. August 1859.
Diese« Bl.arr erscheint wöchentlich 2 Mat. und zwar am Dienstag und Frcikaq. Ab on n em e n l S - P re iS in Stagold jährlich 1 fl. 30 kr.. — halbjährlich 4L kr., — viertel- jährlich 2-t kr. — iS i n rü flu ng S - O e b u h r : die drelsvallige Zeile aus gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmaligem Einrücken 2 kr., bei mehrmaligem
iSLurrlflen je l'/r kr. — Passende Beitrage sind willkommen.
Amtliche Anzeigen.
Lsi. Vbcramtsgrricht Nagold. sA» die Orts Vorsteher des Bezirks.) Nach dem Gesetz ober das Ver-! fahren in Strafsachen, welche vor die Schwurgerichte gehören, vom 14. Augusts 1849 (Reg.-Bl. Nro. 52), ist von dem Vorsteher jeder Gemeinde unter Zuziehung der beiden ersten Gemeinderälhe (nach der Sitzordnung) ein Verzeichnst) der innerhalb der Gemeinde wohnhaften Personen, welche zu den Verrichtungen eines Geschworenen fähig sind, zu fertigen, sodann nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung acht Tage lang aus dem Gemcindehause zu Jedermanns Einsicht auszulegen und hierauf an den Oberamtsrichter einznsenden.
Indem die Ortsvorsteher auf diese gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht werden, wird denselben nachstehende Weisung crtheilt:
I. In jenes Verzeichnst) sind aufzunchmen alle in der Gemeinde wohnenden würt- tcmbergischen Staatsbürger, welche daS dreißigste Lebensjahr znrückgelcgt haben und irgend eine direkte StaalSstcner entrichten, unter Angabe ihres Tauf- u»d Gcschlechtsnamens, Standes oder Gewerbes, mit Ausschluß
1) derjenige», welchen die staatsbürg e r l i ch e n W a h l- u. W ä h I- barkeitsrechte zur Zeit entzogen sind;
2) eines Jeden, gegen welchen das Gaiilverfahren gerichtlich eröffnet worden ist, so lange er nicht die verkürzten Gläubiger durch Bezahlung, Nachlaßvertrag oder auf sonstige Weise befriedigt hat;
3) solcher Personen, welche unter väterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehe»; oder)
4) in den letztvcrfloffencn drei Jahren — den Fall eines vorübergehenden, unverschuldeten Unglücks, z. B. einer Krankheit oder Theu- rung ansgenvmmcn — Beiträge zu ihrem oder ihrer Familie Unterhalt aus öffentlichen Kaffen empfangen haben oder zur Zeit empfangen;
5) derjenigen, welche an körperlichen oder geistigen Gebrechen leiden, wie namentlich Taube, Stumme, Blinde, Wahnsinnige, Blödsinnige;
6) der Dienstboten, Geistlichen, Po- lizeioffizianten, einschließlich der Mitglieder des Landjägerkorps und aktiven Militärpersonen, Oberamt«
mann, Obcramtsaktuar, und derjenigen, welche ein ständiges Rich- tcramt bctlcideii.
II. Die öffentliche Bekaiinlmachnng, daß dieses Verzeichniß aufgelegt sei, hat sogleich nach dessen Entwerfung auf ortsübliche Weise zu erfolgen.
III. Die Entwerfung hat so zeitig zu geschehen, baß das Verzeichniß spätestens vom 10. September an aufgelegt werden kann
IV. Sollte» Einwendungen gegen dasselbe erhoben werben, so hat der Gemcinde- ralh die Berichtigung der Liste zu verfügen, wo er jene begründet findet; wo nicht, dieses dem Beschwerdeführer schriftlich unter Angabe der Gründe zu erkennen zu geben; cs darf jedoch weder in dem einen noch in dem andern Fall der zu Einsendung der Liste festgesetzte äußerste Termin (vcrgl. hienach Ziff. VI.) versäumt werden.
V. Zugleich ist mit der Liste ein abgesondertes Gutachten des Gemeinderaths einzuscnden, welches ohne Angabe von Gründen diejenigen Personen bezeichnet, welche der Gemcindccath für besonders befähigt zum Anne der Geschworenen crachiet, wobei nach Art. 71 des Gesetzes auf die geistigen Fähigkeiten, Ehrenhaftigkeit und Eharatlerscstig- keil der zu Bezeichnenden und darauf Rücksicht zu nehmen ist, ob dieselben zugleich in Absicht auf ihre bürgerliche Stellung, ihre Einkommens- und sonstigen Verhältnisse den erforderlichen Grad öffentlichen Vertrauens und äußerer Unabhängigkeit besitzen.
VI. Längstens an dem ans Samstag den 1. Oktober d. I. fallenden Botentag ist bei Vermeidung eines Wartboten dieses Gutachten nebst der Liste mit einer Beurkundung, baß Letztere der gesetzlichen Vorschrift gemäß entworfen und aufgelegt worden fei, von dem Ortsvorsteher einzuseiiden.
Nagold, 25. Aug. 1859.
K. Oberamtsgericht.
Mittnacht.
Calw.
Nagoldflutz Sperre.
Wegen eines Wasscrbauwesens des Fabrik« Hauses I. F. Stalin und Söhne in Calw, in der Nähe von Kentheim, ist der Nagoldfluß von dort aufwärts, nach Verfügung des K. Ministeriums des Innern, Abtheilung für den Straßen- und Wasserbau, vom 5. d. M. ans die Zeit vom 24. Aug. bis 20. Sept. d. I. für die Flößerei gesperrt.
Dicß wird den betreffenden Behörden
und Gewerbslcuten andurch zur Kenntniß gebracht.
Den 9. Aug. 1859.
K. Oberamt. Fromm.
Nagold.
Gläubiger-Aufruf.
Alle diejenigen, welche an den kürzlich verstorbenen Ober-Jnstizreferendär Theodor Weckherlin hier aus irgend einem Ncchtsgrunde eine Forderung zu machen haben, werden aufgcfordert, solche binnen 10 Tagen
bei der Unterzeichneten Stelle anzubringen, widrigenfalls sie bei der demnächst stattfindenden Realtheilung unberücksichtigt bleibe» müßten.
Den 26. Aug. 1859.
Waisengericht.
Vorstand:
Stadtschultheiß Engel.
Effringen,
Oberamts Nagold.
Jagd-Verpachtung.
Am 5. September 1859 k^M^wird die Gemeindejagd auf hie- Isigcr Markung, soweit ihr da- Recht zusteht,
Morgens 9 Uhr auf dem Rathhaus auf 1 oder 3 Jahre an deic Meistbietenden in Pacht gegeben, wozu Liebhaber hiemit eingcladen werden. Den 26. Aug. 1859.
Aus Auftrag des GemeinderathS: Schultheiß Hermann.
Elfringen,
Oberamts Nagold.
Schafweide-Verleihnng.
Am 20. Septbr. 1859, Morgens 10 Uhr, wird die
_»hiesige Schafweide,
welche 200 dis 225 Stücke ernährt, auf dem Nathhaus auf 1 oder 3 Jahre in Pacht gegeben; die Bedingungen werden vor der Verleihung bekannt gemacht werden. Liebhaber werden hiezu eingeladen.
Den 26. Aug. 1859.
Aus Auftrag des GemeinderathS:
Schultheiß Hermann.
Privat - Anzeigen.
E Nagold.
Die neuen Gewichte, ganz nach der gesetzlichen Vorschrift, sind billigst bei mir zu haben.
Alle Gcwichtsteinc von Eisen und Messing nehme ich zu möglichst hohem Preis» an Zahlungsstatt.
I. C. Pfleiderer,