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: Hölzle.

Ämt»- >iui> Äutölligeuzblatt für de» GderanUlisezirk Nagold.

/V /-. 4S.

Freitag den 27. Mai

1859.

Diese« Blatt «lscheint wöchentlich r Mal, un° zwar an, Dienstag n»d streiiag. 'lld ön n en, e n I« . B re iS i» Slagvld jährlich 1 st. so Ir.. halbjährlich 41! kr.,-r- «iextkl» iabrlichSS Ir El n cku ng s - G eb ü h r , die dreispaltige Zeile au« gewöhnlicher Schrift oder deren Ran», bei einmaligem Einrücken r kr., hei mehrmalig«« Einrncken je l"/r <r. Paffende Beitrage sind willkommen und werden auf Verlangen honorirt.

Amtliche Anzeigen.

Königliche Verordn»«.,,

betreffend den Schutz der Vögel.

(Schluß.)

8- 7.

Wenn es »ach der Ansicht des Gemeinde, rathS zum Schutz der Feld-, Wald- oder Obst-Cultiir als aiigeuiesscn erscheint, das Fangen oder Erlegen einzelner bestimmt zu bezeichnender Vögelarten zu verbieten, so bleibt ihm überlassen, ein solches Ver­bot bei dem Bezirkspolizeiamt zu beantra­gen. Wird ein solches Verbot erlassen, so Ast dieß öffentlich bekannt zu machen, und die Uebertretimg desselben unterliegt den Strafbestimmungen dieser Verordnung.

8 - 8 .

Soweit eS sich um Übertretungen Han. delt, welche von schulpflichtigen Kindern, begangen wurden, liegt deren Bestrafung der Ortsschulöehördc ob.

Wenn Andere einer Uebcrtretung der in den tzH. 2--7 dieser Verordnung gege-' denen Vorschriften und der einer Ermäch­tigung beigesügten besonderen Bestimmun­gen sich schuldig machen, so werden solche mit Geldbuße von Einem bis zehn Gul­den oder Arrest von Einem bis acht Ta­gen von dem Oberamt bestraft.

8- d. .

Das Polizei«, Forst-, Jagd- und Feld- fchntz-Personal hat über die Einhaltung! der Vorschriften dieser Verordnung zu wa-, chen »nd Uebertrctnngen nnnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

8, W.

Die Bestimmungen dieser Verordnung sollen im Frühjahr und Herbst i» angcg mcssencr Weise zur Keiiiitiilß der Ortsein-! wohncr gebracht, in den Schulen deir Schulkindern erläutert werde»; auch ist hiebei Len letzteren über den Nutzen der, Vögel und die auch gegen sie zu beobacht kenden Rücksichten der Menschlichkeit angtg messene Belehrung zu ertheilen.

8 - 11 .

Das Sammeln von Eiern, Vogelnestern, Ncstbrut und Vögeln für wissenschaftliche Zwecke, unter Entbindung von den Vor/ schriften dieser Verordnung, ist von der Ermächtigung des Ministeriums des In­nen, abhängig. Hiebei soll die Art und Weise der Ausübung und der Umfang der ertheilen Ermächtigung genau scstae- stcllt werden. ' ^

Unsere Ministerien des Jnntrn, des Kirchen- und Schulwesens, sowie der Finau-,

zeit sind mit der Vollziehung dieser Verord­nung beauftragt.

Gegeben, Stuttgart, den 7. Mai 1859.

W i l h e l m.

Der Minister des Innern:

Linden.

Der Ehef des Departements des Kirchen- und Schulwesens.

R ü m eli».

Der Finanz-Minister:

K ii a p p.

Auf Befehl des Königs: Der Chef des Geheimen-Cadincts: M aucle r.

Liquidirt wird gegen

Gottlieb Völmle, Zeugmacher kn Wild- berg,

Freitag den 3. Juni 1859, Morgens 8 Uhr, auf dein Nachhause zu Wildberg. Nagold, den 30. Avril 1859.

K. Oberamtsgericht, Mittu acht.

Nagold.

Auswandernttg.

Christine Margarethe Hahn er, ledig von hier, wandert nach Erfüllung der verfassungsmäßigen Bedingungen nach Os­senheim. Großherzogthum Hessen, aus.

Den 24. Mai 1859.

K. Oberamt.

B ö l tz.

2j* Oberamtsgericht Nagold.

Wildberg.

Schulderr-Liquidation.

In der nachgenailiiten Gantsache ist zur Schulden-Liquidation re. Tagfahrt auf die unten bezeichnete Zeit auberaumt, wozu die Gläubiger und Bürgen unter dem Aussigen zur'Anmeldung ihrer Vorzugsrechte vorgc« laden werden, daß die Nichtiiquidircnden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Ge. richtsakteu bekannt sind, in der nächsten Ge­richtssitzung durch Ansschlußbcscheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmi­gung des Verkaufs der Massegegenstände und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer. Klasse bei- trcten.

Das Ergebnrß des Liegenschafts-Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche 15tägige Frist/zu Beibringung eines bessern Käu­fers in dem Fall, wenn der Liegenschafts- Verkauf vor der Liqnidationstagfahrt vor sich geht, von dem Berkaufstage an.

Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Forstamt Wildberg.

Revier Schknbronn.

Stammholz-Verkauf auf hem Stock

Höherer Weisung zu Folge werben dj? im Staalswaid Schmaler Buhler zum Hieb bestimmten 910 Nadelholzstämme am Dienstag den 31. Mai, Vormittags 11 Uhr,

auf dem Rathhails in Calw wiederholt znm Anfstreich gebracht.

Wildberg, den 23. Mai 1859.

K. Forst,inst. NiethamMe'r..

2jv Altenstäig Stadt. Gläubiger-Aufruf.

Um den Erlös aus einem Acker des Jakob Haas, Maurers hier, mit Sicher­heit verweisen zu können,' werden.diejeni­gen, welche an rc. Haas Forderung«» zu machen haben, aufgeforbort, ihre Ansprüche binnen 15 Tagen

bei dem Stadlschuithcißknamt anznzeigen, widrigenfalls bei Fertigung der Verweisung keine Rücksicht auf sie genommen wird.' Den 16. Mai 1859^

Stadtschulchkißcnamt.

Speidel.

2j? Beuren,

Oberauits Nagold.

Abstreichs-Berhaudlnug.

Die an dem hiesigen Schichhans nöthi« gen Reparaturen an Schreinen Mid Maurer- Arbeit, sowie auch die Beischaffung de» erforderliche» Kalks und dex Zjegelwaaren werden im öffentlichen Abstreich vergeben, wozil Lnstbezeiigcnde auf

Montag den 30. Mai, Vormittags 10 Uhr,

in das hiesige .Rathszimmer eingeladeu werden.

Ferner sollen die Grenzstöcke n. Tafelrp zwischen BeurrK, nnsweiler

u. Ucbe rberg' nach gesetzlicher Form nen angestrichen werden, welche Arbeit eben­falls in Abstreich kommt und wozu lnst- bczcugende Scbreinermcister eingeladen sind.

Den 19. Mai 1859.

Ans Auftrag.

Schultheiß Seeg er.