Amts- und Intelligenz!'latt für -en Obernmll'seznk Nagold.

M. 41.

Dienstag den 24. Mai

1859.

Diese« Blau erscheint wöchentlich S Mut. une zwar am Dienstag und nreüag. Ab v n n en, e n l s - P re is in Vlagvlb jährlich 1 ft. 30 kr.. h.

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lKiurucken je l'/r kr. Passende Beitrage sind willkommen und werden ans Verlangen bonorirl.

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Amtliche Anzeigen.

Königliche Verordnung,

betreffend ein Verbot der Ausfuhr von Haber über die Zollvrrcinsgrenze.

Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg.

Zm Einverständnisse mit anderen Staa­ten des Zollvereins haben Wir, nach An­hörung Unseres geheimen NatheS, be­schlossen und verordne», wie folgt:

8 - 1 -

Äuf Grund des Artikels 3 des Zollge­setzes vom 15. Mai 1838 wird die Aus­fuhr von Haber über die Zollvereinsgrenzc bis auf Weiteres verholen.

8 . 2 .

Ucbertretungen dieses Verbots werden als Contrebande in Gemäßheit des Zoll- strafgcsetzcS vom 15. Mai 1838 geahndet.

Mit dem Vollzüge dieser Verordnung, welche mit dem Tag ihrer Verkündigung in Wirksamkeit tritt, ist Unser Finanz- Minister beauftragt.

Stuttgart, den 17. Mai 1859.

Wilhel in.

Der Finanz-Minister:

K n a pp.

Auf Befehl des Königs, der Chef des Geheimen-Kabinets:

M a »eie r.

Gesetz,

betreffend den Ausruf der gcsammten

Landwehr.

Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg.

Zn Erwägung der gegenwärtigen Zcit- verhältnisse und für die Dauer derselben verordnen und verfügen Wir, nach An­hörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:

'Art. 1.

Die gcsammtc Landwehr wird für den in Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Mai 1843 über die Verpflichtung zum Kriegs­dienste vorgesehenen Fall zur Verfügung gestellt und cintrctenden Falls nach Be« dürsniß zum Dienste aufgerufcn.

Dieselbe kann indessen noch vor Eintritt jenes Falles zu Wassen-Uebungen zeitweise versammelt werde».

Art. 2.

Ansprüche auf Befreiung, Entbindung »nd Zurückstellung vom Landwehrdienste! <Art. 5, 60, 61 des Kriegsdienstgesetzes) lind in der Regel vor oder am Mustcrungs- ° sage, spätestens aber innerhalb der darauf, folgenden drei Tage geltend zu machen. >

Spätere Anmeldungen bleiben unbcrück- sichtigt.

Art. 3.

Als Normaltag (Art. 30 des Kricgs- dienstgesetzes) in Beziehung auf die Beur« theilung eines Grundes zur Befreiung, Zurückstellung oder Entbindung von der Landwehrpflicht ist der Tag anzusehcn, an welchem das Kriegs-Ministerium die allge­meine Vorladung der Landwehr (Art. 64 des Kriegsdienstgesetzes) erläßt.

Unsere Ministerien des Innern und deS Kriegswesens sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

Gegeben, Stuttgart, den 13. Mai 1859.

Wilhel m.

Der Minister deS Innern:

Linden.

Der Kriegs-Minister:

Miller. !

Auf Befehl des Königs, der Chef des Gcheimen-CabinctS:, M a u c l c r.

Königliche Verordnung,

betreffend den Schutz der Vögel.

Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg.

In Vollziehung des Art. 12 des Ge­setzes vom 27. Oktober 1855, die Rege­lung der Jagd betreffend, verordnen und verfüge» Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, hinsichtlich des Schutzes der Vögel, wie folgt:

8 - 1 -

Hinsichtlich der zur Jagd gehörigen Vö­gel ist durch die bestehenden forst- und jagdpolizcilichen Vorschriften und Gebräuche und insbesondere Unsere Verordnung vom 24. Februar 1856, betreffend die Hegezeit des Wildes (Reg.-Blatt S. 28) bereits Vorsehung getroffen, und wird nachträglich zu der letzteren noch festgesetzt, daß die Hegezeit für die Lerchen vom 1. Februar bis 31. August und für die Schnepfen vom 16. April bis 31. August dauert.

8 - 2 .

In Ansehung der nicht zur Jagd gehö­rigen, im Freien lebenden Vögel aller Art ist Verbote», außerhalb der Hofraithcn und Gebäude Vogelnester, Eier oder Nestbrut auszunehmen oder zu zerstören, Vögel zu sangen oder zu erlegen.

8- 3.

Ausnahmsweise kann zum Erlegen oder Fangen von Vögel» außer der Blütezeit obrigkeitliche Ermächtigung crtheilt werden. Diese Ermächtigung wird auf den Antrag des Gemrinderalhs von dem Oberamt im

Einvernehmen mit dem Forstamt einzelnen gut prädicirten Personen in stets wider­ruflicher Weise für die Dauer Eines Ka­lenderjahres gewährt, »ach dessen Ablauf das Gesuch zu erneuern ist.

8. 4.

Die Gcmeindcräthe, Oberämter und Forstämter haben hiebei gewissenhaft zu er­wägen, ob und in w>e weit das Fangen oder Erlegen von Vögeln mit Rücksicht auf die Verhältnisse der Gegend als Be- dürfniß erscheint, und sind verpflichtet, den Umständen und den örtlichen Verhält­nissen angemessene Vorschriften zu erthei- le», durch welche die genaue Ueberwachung des Betriebs, die Verhinderung einer un­angemessenen Vertilgung der Vögel, die Schonung einzelner Vogclgattnngen, deren Erhaltung wünschenswerth erscheint, ge­sichert wird.

8- 5.

Den ermächtigten Vogelfängern oder Vogelschützen ist von dem Obcramte ein gesiegelter Schein zuznstrllen, in welchem Namen und Gestaltsbezeichnung des Er­mächtigten, der Bezirk und die Zeitdauer, für welche demselbe» die Ermächtigung zu­steht, und etwaige besondere Vorschriften, die hiebei gegeben wurden, genau enthal­ten sind. Diese» Schein haben sie, so­bald sie von ihrer Befngniß Gebrauch machen, mit sich zu führen. In der Aus­übung ihrer Befugnisse dürfen sie nur mit Zustimmung der Eigenthümer deren Grund­stücke betreten und auf solchen Anstalten für ihre Zwecke errichten.

8 - 6 .

Die Polizeibehörden sind befugt, Vö­gel, welche den bestehenden Vorschriften zuwider gefangen worden sind, wegzuneh- mcn und, soweit dieß geeignet ist, in Freiheit zu setzen. Auch steht ihnen das Recht zu, von Jedem, der Vögel zum öffentlichen Verkauf bringt, die Nachwei- sung des Erwerbs von einem dazu befug­ten Vogelfänger zu verlangen. In soweit diese Nachweisnng nicht gegeben wird, sind sie berechtigt, den Vogelverkäufcr nach Maßgabe dieser Bestimmungen (tz. 8) zur Strafe zu ziehen und die Vögel, soweit dieß geeignet erscheint, in Freiheit zu setzen.

(Schluß folgt.)

K. Oberamt Nagold.

Es ist zur Anzeige gekommen, daß die Ziegelwaarcn häufig weder aus gutem Ma­terial und in vorschristmäßigcr Größe ge­fertigt, noch hinlänglich gebrannt werden. Man steht sich daher veranlaßt, die Schult- heißenämter , in deren Gemeinden sich Zie­geleien befinden, anzuweisen, mit Strenge