Amts- und Intelligenz!'latt für -en Obernmll'seznk Nagold.
M. 41.
Dienstag den 24. Mai
1859.
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Amtliche Anzeigen.
Königliche Verordnung,
betreffend ein Verbot der Ausfuhr von Haber über die Zollvrrcinsgrenze.
Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zm Einverständnisse mit anderen Staaten des Zollvereins haben Wir, nach Anhörung Unseres geheimen NatheS, beschlossen und verordne», wie folgt:
8 - 1 -
Äuf Grund des Artikels 3 des Zollgesetzes vom 15. Mai 1838 wird die Ausfuhr von Haber über die Zollvereinsgrenzc bis auf Weiteres verholen.
8 . 2 .
Ucbertretungen dieses Verbots werden als Contrebande in Gemäßheit des Zoll- strafgcsetzcS vom 15. Mai 1838 geahndet.
Mit dem Vollzüge dieser Verordnung, welche mit dem Tag ihrer Verkündigung in Wirksamkeit tritt, ist Unser Finanz- Minister beauftragt.
Stuttgart, den 17. Mai 1859.
Wilhel in.
Der Finanz-Minister:
K n a pp.
Auf Befehl des Königs, der Chef des Geheimen-Kabinets:
M a »eie r.
Gesetz,
betreffend den Ausruf der gcsammten
Landwehr.
Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zn Erwägung der gegenwärtigen Zcit- verhältnisse und für die Dauer derselben verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
'Art. 1.
Die gcsammtc Landwehr wird für den in Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Mai 1843 über die Verpflichtung zum Kriegsdienste vorgesehenen Fall zur Verfügung gestellt und cintrctenden Falls nach Be« dürsniß zum Dienste aufgerufcn.
Dieselbe kann indessen noch vor Eintritt jenes Falles zu Wassen-Uebungen zeitweise versammelt werde».
Art. 2.
Ansprüche auf Befreiung, Entbindung »nd Zurückstellung vom Landwehrdienste! <Art. 5, 60, 61 des Kriegsdienstgesetzes) lind in der Regel vor oder am Mustcrungs- ° sage, spätestens aber innerhalb der darauf, folgenden drei Tage geltend zu machen. >
Spätere Anmeldungen bleiben unbcrück- sichtigt.
Art. 3.
Als Normaltag (Art. 30 des Kricgs- dienstgesetzes) in Beziehung auf die Beur« theilung eines Grundes zur Befreiung, Zurückstellung oder Entbindung von der Landwehrpflicht ist der Tag anzusehcn, an welchem das Kriegs-Ministerium die allgemeine Vorladung der Landwehr (Art. 64 des Kriegsdienstgesetzes) erläßt.
Unsere Ministerien des Innern und deS Kriegswesens sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart, den 13. Mai 1859.
Wilhel m.
Der Minister deS Innern:
Linden.
Der Kriegs-Minister:
Miller. !
Auf Befehl des Königs, der Chef des Gcheimen-CabinctS:, M a u c l c r.
Königliche Verordnung,
betreffend den Schutz der Vögel.
Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
In Vollziehung des Art. 12 des Gesetzes vom 27. Oktober 1855, die Regelung der Jagd betreffend, verordnen und verfüge» Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, hinsichtlich des Schutzes der Vögel, wie folgt:
8 - 1 -
Hinsichtlich der zur Jagd gehörigen Vögel ist durch die bestehenden forst- und jagdpolizcilichen Vorschriften und Gebräuche und insbesondere Unsere Verordnung vom 24. Februar 1856, betreffend die Hegezeit des Wildes (Reg.-Blatt S. 28) bereits Vorsehung getroffen, und wird nachträglich zu der letzteren noch festgesetzt, daß die Hegezeit für die Lerchen vom 1. Februar bis 31. August und für die Schnepfen vom 16. April bis 31. August dauert.
8 - 2 .
In Ansehung der nicht zur Jagd gehörigen, im Freien lebenden Vögel aller Art ist Verbote», außerhalb der Hofraithcn und Gebäude Vogelnester, Eier oder Nestbrut auszunehmen oder zu zerstören, Vögel zu sangen oder zu erlegen.
8- 3.
Ausnahmsweise kann zum Erlegen oder Fangen von Vögel» außer der Blütezeit obrigkeitliche Ermächtigung crtheilt werden. Diese Ermächtigung wird auf den Antrag des Gemrinderalhs von dem Oberamt im
Einvernehmen mit dem Forstamt einzelnen gut prädicirten Personen in stets widerruflicher Weise für die Dauer Eines Kalenderjahres gewährt, »ach dessen Ablauf das Gesuch zu erneuern ist.
8. 4.
Die Gcmeindcräthe, Oberämter und Forstämter haben hiebei gewissenhaft zu erwägen, ob und in w>e weit das Fangen oder Erlegen von Vögeln mit Rücksicht auf die Verhältnisse der Gegend als Be- dürfniß erscheint, und sind verpflichtet, den Umständen und den örtlichen Verhältnissen angemessene Vorschriften zu erthei- le», durch welche die genaue Ueberwachung des Betriebs, die Verhinderung einer unangemessenen Vertilgung der Vögel, die Schonung einzelner Vogclgattnngen, deren Erhaltung wünschenswerth erscheint, gesichert wird.
8- 5.
Den ermächtigten Vogelfängern oder Vogelschützen ist von dem Obcramte ein gesiegelter Schein zuznstrllen, in welchem Namen und Gestaltsbezeichnung des Ermächtigten, der Bezirk und die Zeitdauer, für welche demselbe» die Ermächtigung zusteht, und etwaige besondere Vorschriften, die hiebei gegeben wurden, genau enthalten sind. Diese» Schein haben sie, sobald sie von ihrer Befngniß Gebrauch machen, mit sich zu führen. In der Ausübung ihrer Befugnisse dürfen sie nur mit Zustimmung der Eigenthümer deren Grundstücke betreten und auf solchen Anstalten für ihre Zwecke errichten.
8 - 6 .
Die Polizeibehörden sind befugt, Vögel, welche den bestehenden Vorschriften zuwider gefangen worden sind, wegzuneh- mcn und, soweit dieß geeignet ist, in Freiheit zu setzen. Auch steht ihnen das Recht zu, von Jedem, der Vögel zum öffentlichen Verkauf bringt, die Nachwei- sung des Erwerbs von einem dazu befugten Vogelfänger zu verlangen. In soweit diese Nachweisnng nicht gegeben wird, sind sie berechtigt, den Vogelverkäufcr nach Maßgabe dieser Bestimmungen (tz. 8) zur Strafe zu ziehen und die Vögel, soweit dieß geeignet erscheint, in Freiheit zu setzen.
(Schluß folgt.)
K. Oberamt Nagold.
Es ist zur Anzeige gekommen, daß die Ziegelwaarcn häufig weder aus gutem Material und in vorschristmäßigcr Größe gefertigt, noch hinlänglich gebrannt werden. Man steht sich daher veranlaßt, die Schult- heißenämter , in deren Gemeinden sich Ziegeleien befinden, anzuweisen, mit Strenge