Der Gesellschafter,

Amts- und Intelligenzblatt für den Obern,nlsbezirk Nagold.

8§. Dienstag den 12. Oktober 1858 .

Diese» Blai! «lscdeiiil >»«nill!l> L Mal. unö zwar am Ticiiffag und ffrellag. SI b sn n cm c n l s - P re iS in Ragst» jährlich 1 fi. 3« Ir.. halbjährlich kr.. vicricl. jährlich SS lr. E i II cku ng « - K eb ü h r l die drcisraltiqe Zeile au« gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmaligem Sinrucken r kr., bei mehrmaligem EinrüÄeu je k'/r kr. Paffende Beitrage sind willkommen und werden auf Verlangen bonorirt.

Amtliche Anzeigen.

K. Oberamtsgericht Nagold.

Der Art. 35, beziehungsweise die Art. 38 und 41 des Gesetzes über das Nota- riatswcsen vom 14. Juni 1843 enthalten die Vorschrift, daß, wenn die Beteiligten nninittelbar nach derPr n fang ihrer privatim errichteten Beibringcns-Jnvcntare, Ehcvcrträge, Eventual- und Real-Thilnn- gen wünschen, daß die Geschäfte mit ihrem und dem Amts-Sigille der Theilungs- Behördc v e rs ch l oss en in de r Re g istra- tur ansbewahrt werden, dieses zu gestat­ten sei.

Da Zweifel darüber entstanden sind, in welcher Weise die Vollziehung dieser gesetz­lichen Bestimmung mit der Instruction vom 26. Juni 1826, nach deren K. 11 dem Oberamtsrichter obliegt, die Original­acten über die erledigten Inventuren und Theilnngen durchzugchen und die etwaigen Ausstellungen, zu welchen diese Prüfung Anlaß geben möchte, den Notaren zur geeig­neten Beachtung zugehcn zulassen, so wie mit der Verfügung der Ministerien der Ju­stiz und der Finanzen vom 4. Aug. 1843, in deren tz. 5 dem Oberamtsrichter die Vergleichung der Nvtariats-Sportclansätzc mit den Original alten zur Pflicht ge­macht ist, in Einklang zu dringen sei, so wird in einem Justizministerialerlasse vom 12. Juli d. I., um einerseits den Zweck des Gesetzes, den Inhalt der fraglichen priva­tim errichteten Notariats-Geschäfte möglichst geheim zu halten, zu erreichen, anderer­seits die in den erwähnten Ministerial-Ver- fügnngen vorgeschrlcbenen Controle-Maß- regeln zu ermöglichen, Nachstehendes angc- ordnet:

Wenn die Bethciligtcn unmittelbar nach der Prüfung ihrer privatim errichteten Bei- dringens-Jnventarc, Ehcvcrträge, Eventual- und Real-Theilungen der Theilnngs-Behörde den Wunsch vortragen, daß die betreffen­den Geschäfte mit ihrem und dem Amts- Sigille der Thilungsbehörde verschlossen in der Registratur anfbewahrt werden möch­ten, so hat der Notar sogleich nach erfolg­ter Solennisation des Geschäfts dieses mit dem Amts-Sigill verschlossen dem Ober­amtsrichter zu übersenden, welcher so­fort das Geschäft zu prüfen und den Spor­telansatz Behufs der einstigen Vergleichung mit der Sportclrechnnng vorzumcrken, so­dann aber das Geschäft unverweilt versie­gelt an den Notar zurückzugeben hat. So­gleich nach dem Zurückcmpfang des Ge­schäfts, beziehungsweise nach Erledigung der oberamtsgcrichtlichen Ausstellungen, hat

der Notar die Betheiligten Behufs der ge­meinschaftlichen Versiegelung des Geschäfts vorzurufen und letzteres mit dem Siegel der Betheiligten und der TheilungS-Behörde zu verschließen.

Nagold, den 8. Olt. 1858.

K. Oberamtsgericht.

M i t t n a ch t.

Nagold.

Johannes Braun, ledig von Spiel­berg, welcher sich seit einigen Jahren in Amerika befindet, will nun dahin förmlich auswandern, weshalb dieses Vorhaben mit dem Anfügen zur öffentlichen Kcnntniß ge­bracht wird, daß ewaige Ansprüche an denselben

binnen 30 Tagen

bei dem Gemcinderath Spielberg anznmcl- dcn sind, widrigenfalls sich die Gläubiger die aus der Unterlassung entstehenden Nach­theile selbst zuzuschreiben haben.

Den 9. Okt. 1858.

Königl. Oberamt.

Wiebbekink.

Nagold.

Bernhardt Friedrich Weik, ledig von Wildberg, welcher sich seit 4 Jahren in Amerika befindet, will dahin förmlich aus- waudcrn. Dieß wird mit dem Anfügen zur öffentlichen Kennlniß gebracht, daß etwaige Gläubiger ihre Ansprüche

binnen 30 Tagen

bei dem Gemeinderath Wildberg anzumel­den haben.

Falls sie diese Frist versäumen, so haben sie sich die daraus entstehenden Nachtheilc selbst zuzuschreiben.

Den 9. Oktober 1858.

Königl. Oberamt.

Wiebbekink.

Forstamt Altenstaig.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntma­chung vom 7. Septbr. d. I., Amtsblatt Nro. 73, wird nachträglich bestimmt, daß mit dem Einsammcln des Rothtannensa- mens erst am 25. Oktober begonnen werden darf.

Altenstaig, den 7. Okt. 1858.

K. Forstamt.

Alber.

2f? Nagold.

Bekanntmachung.

Bei den künftige,', Viehmäck- ten ist zu Markte gebrachtes Vieh AAAgNauf dem Stadtacker nach den verschiedenen Gattungen abgesondert aufzu­stellen und dasselbe auf die bereits bezcich- neten Plätze nach den Anweisungen der hiezu

bestimmten Personen zu bringen; man ver­sieht sich daher zu den die Viehmärkte be­suchenden Verkäufern und Käufern, daß sie den Anordnungen willig Nachkommen und unterziehen.

Den 6. Okt. 1858.

Stadtschultheißenamt.

_ Engel._

Altenstaig Stadt.

Auswanderung.

Die ledige Dorothea Wurster beabsich­tigt mit ihren 3 Kindern nach Amerika aus« znwandern. Da dieselbe die verfassungs­mäßige Bürgschaft nicht leisten kann, so er­geht an etwaige Gläubiger die Aufforderung, ihre Ansprüche an die tc. Wurster binnen 10 Tagen

hier geltend zu macken. Bemerkt wird üb« rigens, daß die Gläubiger, da die rc. Wur­ster auf Gemeindekosten auswandcrt, nicht aus Befriedigung hoffen dürfen.

Den 11. Oktober 1858.

_ Gemeinderath.

2? Herrcnberg.

Teichel-Akkord.

Die Lieferung von 150 Stück forchenen Brunnenteicbeln wird im öffentlichen Ab­strich vcrakkordirt, wozu die Liebhaber auf Samstag den 16. d. M., Vormittags 11 Uhr, auf das Nathhaus eingeladen werden.

Stadtpflege.

Kienzle.

2s* Oberthalheim,

Oberamts Nagold.

Schafweide-Berleihnng.

Die hiesige Som- mcrschafwcide, auf welcher 150 Stück ernährt werden kön­nen, wird am

Donnerstag den 28. Okt. d. I., Vormittags 10 Uhr,

!auf hiesigem Rathhause im Wege des öffent« lichcn Aufstrichs auf 3 Jahrr verpachtet, wozu die Liebhaber eingeladen werden.

Den 8. Okt. 1858.

Schultheißenamt.

K l in k.

Simmersfcld,

Oberamts Nagold.

Geld-Antrag.

Bei der hiesigen Stiftungspflege liegen

80 « fl.

gegen gesetzliche Sicherheit in einem oder auch in kleineren Posten zum Ausleihen parat.

Stiftspflege.

Wurster.