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Der Gesellschafter,

Amts- und InteUigenMatt für -en Gberamlsbezirk Nagotd.

5 ^ 6 . Dienstag den 21. September 1858 .

Diese« Blatt erscheint wechenllick » Mal. «xd -war am Dienstag und dreirag. AbannemeniS-Pr-i« in Nagold jährlich 1 st. S« kr., halbjährlich 4« kr., viertel­jährlich ra kr. Si »rücku ng s - Debil h r I die dreisraltige Zeile au« gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmaligem Sinrücken » kr., bei mehrmaligem ijinrücken je l^/r kr. Paffende Beilrage stnd willkommen und werden auf Verlange» honoriri.

Amtliche Anzeigen.

K. Oberamtsgericht Nagold. Nach dem Gesetze über das Verfahren in Strafsachen, welche vor die Schwurgerichte gehören, vom 14. August 1849 (Reg.»Bl. Nro, 52) ist von dem Vorsteher jeder Ge­meinde unter Zuziehung der beiden ersten Gemeinderätbe (nach der Sitzordnung) ein VerAeichniß der innerhalb der Gemeinde wohnhaften Personen, welche zu den Ver­richtungen eines Geschworenen fähig find, zu fertigen, sodann nach vorgängiger öffent­licher Bekanntmachung, acht Tage lang aus dem Gemeindchause zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und bis zum 2. Okto. ber d. I. an den ObcraMtsrichter einzusenden.

Indem die Ortsvorsteher auf diese gesetz­lichen Bestimmungen aufmerksam gemacht werden, wird denselben nachstehende Wei­sung ertheilt:

I. In jenes Verzeichniß find aufzu­nehmen alle in der Gemeinde wohnenden württembergischen Staatsbürger, welche das dreißigste Lebensjahr zürückgelegt haben und irgend eine direkte Staatssteuer entrichten, unter Angabe ihres Tauf- und Geschlechts­namens, ihres Standes oder Gewerbes mit Ausschluß

1 ) derjenigen, welchen die staatsbürgerli­chen Wahl« und Wählbarkeitsrechte zur Zeit entzogen sind,

2- eines Jeden, gegen welchen das Gant- verfahren gerichtlich eröffnet worden ist, so lange er nicht die verkürzten Gläubi­ger durch Bezahlung, Nachlaß-Vertrag oder auf sonstige Weise befriedigt hat,

3) solcher Personen, welche unter väterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Pfleg­schaft stehen, oder

4) in den letztverflossenen drei Jahren den Fall einetz vorübergehenden unver­schuldeten Unglücks, z. B. einer Krank­heit oder Thcurung ausgenommen Beiträge zu ihrem oder ihrer Familie Unterhalt aus öffentlichen Kassen em­pfangen haben oder zur Zeit empfangen,

5) derjenigen, welche an körperlichen oder geistigen Gebrechen leiden, wie nament­lich Taube, Stumme, Blinde, Wahn­sinnige, Blödsinnige,

6 ) der Dienstboten, Geistliche», Polizei- Ofsizianten, einschließlich der Mitglieder des Landjägcrkorps und aktiven Militär- Personen, Oberamtmann, OberamlSak- tuar und diejenigen, welche ein ständi­ges Richteramt betieiden.

II.- Die öffentliche Bekanntmachung, Laß dieses Derzeichniß aufgelegt sei, hat

sogleich nach dessen Entwertung auf orts­übliche Weise zu erfolgen.

III. Wofern das Verzeichniß wie solches das Gesetz vorschreibt, nicht schon am 10. Sept. aufgelegt worden sein sollte, hat solches unverzüglich zu geschehen.

IV. Sollten Einwendungen gegen das­selbe erhoben werden, so hat der Gemein­derath die Berichtigung der Liste zu verfü­gen, wo er jene begründet findet, w» nicht, dieses dem Beschwerdeführer schriftlich unter Angabe der Gründe zu erkennen zu geben, es darf jedoch weder in dem einen noch in dem andern Fall der zu Einsendung der Liste festgesetzte äußerste Termin (vergl. Ziff. VI.) versäumt werden.

V. Zugleich mit der Liste, in welche also genau alle diejenigen über 30 Jahre alten und in der Gemeinde wohnenden Staatsbürger, soweit sie nicht nach oben I. sub. 1-6 ausgenommen, aufzuführen stnd, ist ein abgesondertes Gutachten des Gemeinderaths einzusenden, welches ohne Angabe von Gründen diejenigen Per­sonen bezeichnet, welche der Gemeinderatb für besonders befähigt znm Amte der Geschworenen erachtet, wobei nach Art. 71 des Gesetzes auf die geistigen Fähig, kciten, Ehrenhaftigkeit und Charaktcrfestig, keit der zu Bezeichnenden und darauf Rück sicht zu nehmen ist, ob dieselben zugleich in Absicht auf ihre bürgerliche Stellung, ihre Einkommens - und sonstigen Verhältnisse den erforderlichen Grad öffentlichen Ver­trauens und äußerer Unabhängigkeit besitzen.

VI. Längstens an dem auf Samstag den 2. Oktober d. I. fallenden Botentag ist bei Vermeidung eines Wartboten dieses Gutachten nebst der Liste mit einer Beur­kundung, daß letztere der gesetzlichen Vor­schrift gemäß entworfen und aufgelegt wor den sei, von dem Ortsvorsteher einzusenden.

Den 18. Sept. 1858.

K. Oberamtsgericht. Gmelin, A.-V.

>j' Nagold.

Amts-Versammlung.

Am Donnerstag den 30. d. Mts., Vormittags 9 Uhr, oird eine Amts-Versammlung abgehalten .wrden, um die Wahl des Ausschusses zu Berichtigung der Geschworncnlisten und Aus­wahl der Geschworenen (Art. 69 und 70 es Gesetzes vom 14. Aug. 1849, Regie- ungsblatt Seite 415) vorznnedmcn, weß- alb außer denDeputirten nach ZifserXVII. es bestehenden Turnus auch die Bürger- lusschuß-Obmänncr der vertretenen Ge- winden zu erscheinen haben.

Ausser dieser Wahl wird noch Vorkommen:

1) Berathung und Beschlußnahme wegen der Belohnung des Oberamtsleibkassiers,

2) Wahl eines Gebäude-EigenthümerS zur Berathung der allgemeinen Angelegen­heiten der Gebände-Brandversicherungs- Anstalt, und

3) die Wahl des Oberamtspflegers, be­ziehungsweise Obcramtsleihkassters.

Die betreffenden Ortsvorsteher haben von

den Bürger-Ausschuß-Obmännern Unterzeich­nete Eröffnungsurkunden mit umgehen­dem Boten einzusenden.

Den 30. Sept. 1858.

König!. Oberamt. Wiebbekink.

Aufforderung au den unbekann­ten Besitzer einer Schuld- Urkunde.

Ter verstorbene Rittergutsbesitzer zu Unterschwandors, OA. Nagold, Gustav Freiherr v. Kechler, hat seinem Bruder, dem min gleichfalls mit Tod abgegangenen Freiherrn Carl v. Kechler, auf den Grund eines mit Letzterem abgeschlossenen Vertrags unterm 17. Februar-1834 eine Schuldverschreibung über eine Forderung von 2500 fl. ausgestellt, welche mit einer Beurkundung der Untcrpfandsbehörde des K. Gerichtshofs für Len Schwarzwaldkreis

vom ' 1834 versehen, dem Gläu­biger am 11. Oktbr. 1834 zugestellt wor­den ist.

Da kiese Forderung erloschen ist, und der betreffende Eintrag in dem Unterpfands- Hefte für das Rittergut Unterschwandorf gelöscht werden soll, die Schuld- und Pfand­urkunde selbst aber nicht beigeschafft wer­den kann, so ergebt an den unbekannten Inhaber der gedachten Urkunde hiemit die Aufforderung, letztere

binnen 45 Tagen, vom Tage der gegenwärtigen Bekanntma­chung an gerechnet, hieher vorzulegen und seine'Ansprüche an dieselbe geltend zu ma­chen, widrigenfalls sie für kraftlos würde erklärt werden.

So beschlossen im Civil-Tenate des K. Gerichtshofes für den Schwarzwaldkreis, Tübingen, den 10. Sept. 1858.

Schäfer.

Gläubiger-Aufruf.

Nachgenannte Personen sind gestorben und zwar:

von Altenstaig Stadt:

Jakob Hammer, Schuhmachers Ehefrau, Jakob Wößner, Sailers Wittwe, Charlotte Schmoller, ledig,