denken, daß höchste Zeit, s er mir im m begegnete, itcken. Aber n'se war gc- Schiff, bas ug tragen."

in. Fortuna

hitekt, nach, du bist ein ine Finanzen ibelangt, der Was meinst ir bringen." s cinbringt »so bin ich

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Der Gesellschafter.

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Nr» F reitag den 25. April

W »"» r tt e m be rfttsch e Chronik.

(Schluß dcS Nachtrags zu dem revidirtcn Post- ver eins vertrag.) 9) Briese mit Geld oder GeldeS- Werth (Geld, Silber, Papiergeld u. s. w.) müssen in halt­barem Kreuzkouvert mit 5 Siegeln gut verschlossen sein. In Briefen versandte Geldstücke müssen in Papier re. cin- geschlagen und innen so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer Lage nicht möglich ist. Briefe mit baarem Gelbe dürfen das Gewicht von 8 Loth, Briese mit Papiergeld daS Gewicht von 16 Loth nicht übersteigen. Scndungen bis zu 3 Pfund, soferne der Werth bei Papiergeld nicht 300Ü Thlr. oder 5000 fl. und bei baarem Gelde nicht 300 Thlr. oder 500 st. übersteigt, dürfen in Packeten von starkem, mehrfach nmschlagencm und gut verschnürtem Pa­pier versendet werden. Schwerere und größere Summen müssen äußerlich in gut Leinen, Wachsleiuwand oder Leder verpackt, gut umschnürt und vernäht, und die auswendige Nah: versiegelt sein. Geldbeutel (Lücke) ohne weitere Ver­packung bis zum Gewicht von 50 Pfund müssen in min­destens zweifacher Leinwand gut vernäht, der Kneten gut geschürzt und die Siegel deutlich ausgedrückc sein. Tie den Kropf umgebende Schnur muß durch den Kropf selbst hin­durch gezogen werden. Die Gcldkisten müssen von starkem Holz, gut gefügt und vernagelt oder verschlossen und dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen sein. Eisenbcschläge sind fest und so einzulassen, daß sic andere Gegenstände nicht zerschellen! können. Kisten über 50 Pfund müssen gute Reife und Handhaben Haber;. Tic Geldsässer müssen gut bereift, beide Boden so verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffncn ohne Verletzung der Umschnürung oder deö Siegels nicht möglich ist. Bei Packelen mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpack! sein. 10) DaS Gewicht einer Fahlpostsendung soll im Allgemeinen 100 Pfund nicht erheblich übersteigen. 1l) Kreuzbandsendungen im Allgemeinen, Korrekturbogen ohne beigefügtes Manuskript müssen, wenn die ermäßigte Tare stattfindcn soll, ohne Einband oder broschirt unter schmalem in der Art beschaffenem Streif- oder Kreuzband zur Post gegeben werden, daß letzteres abgestreist und die Eigenschaft als Kreuzbandseudung erkannt werden kann. Die Versendung rmter Kreuzband ist unzulässig, wenn die Sendungen «ach der Fertigung durch Druck u. s. w. außer der Adresse geschriebene oder durch Stempel oder Druck rc. beigesügte Ziffern oder Zusätze erhalten. Es kann jedoch den Preisconranten, Circularen re. Adresse, Datum und NanrenSunterschrift, der äußeren Adresse aber der Name deS Absenders und den Korrekturbogen können Aenderuugen und Zwätze, insoweit sie zur Korrektur gehören, hinzugefügt werden. Mehrere Ereutplare unter einem Strcisbande

müssen im Fall der Unterschrift von einem und demselben Absender unterzeichnet und dürfen nickt mit verschiedenen Adressen oder Adreßumschlägen versehen sein. Cilkulärr von Hairdlungshäusrri, dürfen mit der handschriftlichen Unter­zeichnung der Firma von mehreren Theilnehmern der Hand­lung versehen sein, 12) Waarenproben und Muster ge­nießen Ermäßigung dann, wenn solche so verpacki sind,! daß die Beschränkung deS Inhaltes auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist. Diesen Sendungen darf jedoch mir ein ein» facher, bei der Austarirung mit der Waarenprobe oder de«» Muster zusammenzuwiegender Brief aiigehäugt sein. Ist der Brief schwerer, oder sind die Waarenproben oder Mu­ster in den Brief gelegt, so wird die ganze Sendung als gewöhnlicher Brief tarirt, V. 'Eine Garantie Seitens der Pestanstalt findet nur.in der Weise statt, daß dieselbe für Beschädigung am Inhalt einer Sendung nur dann hastet, wenn eine vorhandene äußerlich erkennbare Beschä­digung in unzweifelhafter unmittelbarer Bestehung zu der vorhandenen inncrn Beschädigung steht. Außer diesem Fall« tritt die Haftpflicht einer Postverrvsltmrg wegen de- In­haltes nur dann ein, , wenn ihr ein besonderes Verschulden und die geschehene Auslieferung eine- unbeschädigten In­haltes, sowie dessen gehörige Verpackung vollständig nach­gewiesen wird. Für Verluste und Beschädigungen, welch« ans dem Transporte durch eine dem Vereine nickt ango hörige BeförderungSaiistalt eintrelen, findet ein Ersatzan­spruch , den Vereins-Postverwaltungen gegenüber, nicht statt. Dagegen haben bei dießfallsigen Reklamationen zunächst dis. jenigen Postanstalten, von welchen die Scndmigeu unmittel­bar dem Auslande zugeführt worden.sind, den Aufgeber zu vertreten, und demselben, falls ihre Bemühungen erfolglos bleiben sollten, alle vorliegenden Mittel (Urkunden übcr di« Ablieferung der Sendung u. s w.) an die Hand zu gehen, welche ihn in de» Stand sitzen körmen, seine Ansprüche- der ausländischen BeförderungSanstalt gegenüber selbst rv«ß- ter zu verfolgen. Vl Der Aufgeber ,kmn die der Post zur Beförderung übergebenen Sachen zurückfordern und über 1 'ölche überhaupt so lange, auf seine Kosten verfügen, - M solche nicht an den Adressaten übergeben worden sind. Am Nebligen wird VII» als wesentlich noch hervorgehoben, daß 1) auf Briefe u. s. w. die Bftncrkungfrei",franco^- rc. re. nicht durchstrichm, küdirt oder umgeändert werde« darf; 2) die in einem VereinSgebiet mit Freimarken eines - andern Gebiets versehenen Briefe als .mifcankirt zu veh*n» deln find; 3) Briefe, deren Bestellung an den Adr.is-M» durch Erpressen verlangt wird, auf? der Adresse die Bemerkungdurch Erpressen zu bestellen" -v« müssen; 4) baaren Ein zahlst, gen nur griyMst d« Briefe (oder Couvcrte) beigegebnr werden dürfenLei­stung solcher aus Kreuzband- und Waarenproben-Stud urge«,