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»mbcssert.

ederkranz.

Michel Stoffel" der Kartoffel,

L 100 Jahren

N a g o l - e r

Amts- ök Intelligenz-Blatt.

einen Triften, nikmal stiften; n Leiten, in verbreiten.

.dortdie Wecken, ff!ich schmecken, sind gerieben, lieben.

uns gegeben, rtoffcln leben, bis nach Brüssel rtoffelschüffel.

stann, auftischen, von frischen! Eier,

i's reiner Neuer.

choffcn!

>enosscn.

ice nicht minder. Kinder.

at verspeiset, wenig beißet, gesundem Magen ,n Franz Draken.

für kein Segen, abicht legen, it zu mästen, ind die Besten.

irtoffeln kaufen, >'rum raufen Früchie wiege, t ist keine Lüge.

e sehen,

ich lang besteben, »ich! verzagen; Nagen.

r die Schweine" wie der kleine, -m und Ehre ominös äs toi'rvj?

rioffelsenche, n schönen Reiche s nach Wildbad, zundznrAussaat.

cht verstauchen, verbrauchen, ät im Glase, ft die blaue Nase-

i Bischen Butter, iter!

Saft der Reben, ft, dcrsollleben!"

k. Ir. k.

68. Freitag den 22. August R8A6.

K. Oberamt Nagold.

Das K. Ministerium des Innern hat unterm 14. April d. I. unter Abänderung des Punkt 1 des Ministen«!- Erlasses vom 18. Febr. 1841 Folgendes angeordnet:

1) Oberamtliche Reise-Ausweise dürfen blos ausgestellt werden:

u. Für Personen, welche in den an Württemberg glänzenden Ländern gemeine Hand- und landwirthschastliche Arbeiten verrichten wollen, und sich hiezu weder durch ein Wanderbuch noch durch ein Gesindedienstbuch le- gitimiren können;

b. für den Geschäfts- Bcrkchr der Grenzbewohner, und

e. für Personen, welche znm Nachweise ihrer persönlichen Verhältnisse im Inn lau de eine Legitimations-Urkunde nöthig zu haben glauben.

Eine Beglaubigung der Vorweise durch höhere Behörden findet nicht statt.

2) Die Gültigkeitsdauer der Vorweise darf höchstens drei Monate betragen. Abgelaufene Vorweise dürfen nicht erneuert werde», sondern sind erforderlichenfalls durch neue zu ersetzen.

3) Der Vorweis darf nur für Eine Person ausgestellt, also nicht auf Begleiter ausgedehnt werden.

4) Für einen Vorweis ist von dem Belheiligten eine Sportel von 15 kr. zu entrichten, sonst nichts.

Vorstehende Bestimmungen werden hicmit den Orts-Vorstehern zur Kcnntniß gebracht.

Den 20. August 1850. Königl. Obcramt. Wiebbekink.

2s» Oberamtsgericht Nagold.

Haiterba ch.

Schulden Liquidation.

In der nachgenannten Gantsache ist zur Scbnlden-Lignidation re. Tag­fahrt auf die unten bezeichnete Zeit anbcraumt, wozu die Gläubiger und Bürgen unter dem Anfügen zur An­meldung ihrer Vorzugsrechte vorgcla- deu werden, daß die Nichtliqnidiren- den, soweit ihre Forderungen nicht aus den Geriästsakten.bekannt sind, am Schluß der Liquidation durch Aus- schlußbcscheid von der Masse ausge­schlossen, von den übrigen nicht er­scheinenden Gläubigern aber wird an­genommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Ge­nehmigung des Verkaufs der Masse- gegenstände und der Bestätigung deS Outerpflegers der Erklärung der Mehr­heit ihrer Klasse beikreten.

Das Ergebniß des Liegeuschafts- Tertaiifs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläu­bigern bclonders eröffnet werden, de­ren Forderungen durch Unterpfand ver­sichert sind, und zu deren voller Be­

friedigung der Erlös aus ihren Unter­pfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche 15tä- gige Frist zu Beibringung eines bes­sern Käufers in dem Fall, wenn der Liegenschafts-Verkauf vor der Liqnida- tionstagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage an.

Als besserer Käufer wird nur der­jenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich er­klärt und seine Zahlungsfähigkeit nach- weiSt.

Liquidirt wird gegen Jakob Friedrich Müller, Blattma­cher in Haiterback,

Donnerstag den 25. Sept. 1856, Morgens 8 Uhr, auf dem Rathhaus in Haiterbach. Nagold, den 20. August 1856.

K. Oberamtsgericht.

Mittn acht.

Nagold.

Gesuch und Aufforderung au Holzmacher.

Nach einer Anzeige deS Waldmei­sters kann der in der Sommerhalden

begonnene außerordentliche Holzhieb wegen Mangel an Arbeitern nicht vol­lendet werden. Man sieht sich daher veranlaßt, auswärtige tüchtige Holz- machcr, welche Lust zur Uebernahme dieser Arbeit haben, sich ungesäumt bei dem Waldmeister zu melden, wo­bei bemerkt wird, daß denselben bei reeller und anhaltender Arbeit, wo­rauf sehr gedrungen wird, auch den Winter über, so lange es die Witter­ung gestattet, Verdienst gegeben wer­den könne.

Den 21. August 1856.

Gemeinderath.

Nagold.

Der jährlich am Bartholo- mäus-Fciertage abzuhaltcnde Viehmarkt wird in diesem Jahre, da derselbe aus den Sonntag fällt, am kommen­den Tage,

Montag den 25. d. M., abgchatten werden.

Den 19. August 1896.

Stadtschultheißenamt.

Emg e l.