L8SG.

d?r. SS.

Dienstag den 22. Juli

Oberamt Nagold.

Uiner Beziehung auf die bei den Rechnungsrevisionen und Abhören getroffenen Verfügungen werden die OrtS- vorsteher beauftragt, den Einzug der Ausstände fortwährend mit dem möglichsten Nachdruck zu betreiben und.auf den 1. September d I. zu berichten, wie viel bis dahin an den in den Gemeinde-Rechnungen pro 1854/55 laufenden Auöständen baar eingegangen und auf sonstige Weise bereinigt worden ist.

Nagold, den 19. Juli 1856. K. Oberamt. Wiebbekink.

Oberamtsgericht Nagold.

Nachstehender AnSzug äuS einem Erlaß deS K. Justiz-Ministeriums vom 28. v. Mts., betreffend den Ver­kehr der wnrttemberglschen und der östreichischen Justizbehörden, wird zur Nachachtung hicmit bekannt gemacht.

Mit der kaiserlich öftreichischen Regierung ist die Verabredung getroffen worden, daß in Zukunft zwischen den östreichlfchen und württembergischcn Justizbehörden ein unmittelbarer Verkehr gestaltet sein und die bisher üblich ge­wesene diplomatische Vermittlung nur in denjenigen Fällen eintreten solle, wo besondere Gründe eine solche nöthig machen.

Den diesseitigen Gerichten wird insbesondere auch gestattet, pflegschaftlicheS, erbschaftlicheS oder sonstiges Ver­mögen unmittelbar an die öftreichischen Gerichte auSzufolgen. C'S wird daher künftig in Fällen, wo eine gerichtliche VdrmögenSauSfolge nach. Oestreich stjtttzufinden. hak, die Kaiizleidircktion deS Justizministeriums sich mit der Besorgung deS Ankaufs von Wechseln und Anweisungen bei der K. Hofbank oder bei sonstigen Bankhäusern nur dann befassen, wenn ausnahmsweise auS besondern Gründen die VermögenSauSfolge iiy diplomatischen Wege bewirkt werden soll; für die Regel bleibt den Gerichten überlassen, selbst die geeigneten Schritte in dieser Hinsicht zu thun.

Zugleich wird jedoch mit Rücksicht auf die bisher gemachten Erfahrungen bestimmt, daß die Pupillen - Senate der Gerichtshöfe auch ferner in allen Fällen, wo die Waisengerichte oder Bezirksgerichte über Gegenstände deS TheilungS- oder Pflegschaftwesens mit öftreichischen Gerichten sich in Verkehr setzen, eine Oberaufsicht auSüben, und daß zu diesem Zwecke die Bezirksgerichte die betreffenden Schreiben und die etwa beizuschließenden Dek­rete an die Parlhicen vor ihrer Weiterbeförderung zunächst dem Vorgesetzten Pupillen-Senate zur Einsicht Vorlegern

Nagold, den-19. Juli 1856. K. Oberamtsgericht. Mittnacht.

2st Hör b.

Aufforderung.

Der wegen DielstahlS verhaftete Christian Gottlieb Dudichum aus Murrhardt, dessen VorweiS am 3. v. M. von HauS, und 6.6. 7. 8. 9. v. M. von den OriSbehörden in Vaihingen a. d. Fild , Herrenberg und Nagold visirl ist, war im Besitz folgender wahr­scheinlich gestohlener Gegenstände:

eines noch ganz neuen- roihseidenen HalstüchlenS mit Franzcn, (sg. Damen- kravätchen) Jaguardwebcrei zu 48 kr., eines'Stückchens Wollmvußelin ^Ellen grün mit Weiß zu 12 kr., eines alten rothscidcnen Bandes zu 3 kr. und eines PaarS abgetragener Bracelets von schwarzleinenen Nesteln mit enmlllirtem

und bronzirtem Schloß s 6 kr., auch hatte er eine gelbe geschlingclte Schnalle bei sich.

Die Eigenthümer werden augefor­dert sich zu melden, und die Behörden, die von einem derartigen Diebstahl Kei.intniß haben, ersucht man um Mit­theilung.

Den 14. Juli 1856.

K. OberamtSgericht.

GestaltSbezeichnungr

rc. Dudichum ist 23 Jahre alt, 5' 8" groß, robuster Starur, braune Haare, er trägt ^ine Jacke von dunklem Sommerzeug und der­gleichen Hosen.

2Ii Hochdorf,

Gerichtsbezirks Horb.

Gläubiger - Aufruf.

Alle Dienigen, welche an die Ver­lassenschaftsmasse des IBernhardtV o g t, gewesenen Webers und WittwerS da­hier, auS irgend einem Grunde An­sprüche zu machen haben, werden auf­gefordert, solche binnen 15 Tagen bei der Unterzeichneten Stelle geltend zu machen," widrigenfalls sie bei der Ver- theilung deS Vermögens nicht berück­sichtigt werden.

Den 15. Juli 1856.

TheilungSbehörde.

vüt. AmtS-Notar

Hailer.